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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83Rechtssatz
Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. Im Fall der Bevollmächtigung eines steuerlichen Vertreters (§ 83 BAO) durch den Abgabenpflichtigen kommt auch der steuerliche Vertreter als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Betracht (vgl. RIS-Justiz RS 0086880).Unmittelbarer Täter im Sinn des Paragraph 11, erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. Im Fall der Bevollmächtigung eines steuerlichen Vertreters (Paragraph 83, BAO) durch den Abgabenpflichtigen kommt auch der steuerliche Vertreter als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in Betracht vergleiche RIS-Justiz RS 0086880).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160097.L04Im RIS seit
22.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023