RS Vwgh 2023/4/18 Ra 2022/03/0283

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Veröffentlicht am 18.04.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

BVwGG 2014 §3 Abs5
GOG
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0051 B 22. Juni 2016 RS 2

Stammrechtssatz

"Sinngemäß" verwiesene Bestimmungen sind regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden (vgl etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117). Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren."Sinngemäß" verwiesene Bestimmungen sind regelmäßig nicht wörtlich, sondern gegebenenfalls nach einer entsprechend dem Kontext der Verweisungsnorm erforderlichen Anpassung anzuwenden vergleiche etwa VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, vom 26. Mai 2014, 2012/03/0132, und vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117). Die sinngemäße Anwendung der verwiesenen Norm darf dieser aber keinen anderen Sinn geben, ihr Bedeutungsgehalt also keine Änderung erfahren.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030283.L01

Im RIS seit

22.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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