Norm
ABGB §181 Abs2Rechtssatz
Können gemeinsam obsorgeberechtigte Eltern in einer wichtigen Angelegenheit keine einvernehmliche Lösung erzielen, so kann jeder Elternteil – unabhängig von einer Kindeswohlgefährdung – eine Verfügung des Gerichts beantragen.
Anmerkung
So bereits 2 Ob 195/07a mwN.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134329Im RIS seit
23.05.2023Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026