Norm
MRG §27 Abs3 letzter SatzRechtssatz
§ 27 Abs 3 letzter Satz MRG normiert eine Fortlaufhemmung der Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse samt gesetzlicher Zinsen. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung.Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz MRG normiert eine Fortlaufhemmung der Verjährung von Ansprüchen auf Rückforderung unzulässig eingehobener Mietzinse samt gesetzlicher Zinsen. Sie hindert also Beginn und Lauf der Verjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134331Im RIS seit
23.05.2023Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023