Rechtssatz
Die besondere Verjährungsregel des § 11 MaklerG erfasst jedenfalls sämtliche Ansprüche, die im MaklerG normiert sind.Die besondere Verjährungsregel des Paragraph 11, MaklerG erfasst jedenfalls sämtliche Ansprüche, die im MaklerG normiert sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134334Im RIS seit
23.05.2023Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024