TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/26 94/08/0071

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §43;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 1994, Zl. VII/1-F-26.606/26-94, betreffend Kostenersatz nach § 42 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1989 zu einem monatlichen Kostenbeitrag verpflichtet wurde; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 42 des Niederösterreichischen Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG), LGBl. 9200-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 9200-5, in Verbindung mit § 43 leg. cit. verpflichtet, an die erstinstanzliche Behörde ab 1. Dezember 1988 monatlich S 3.200,-- als Kostenbeitrag zu der für seine geschiedene Gattin gewährten laufenden Geldleistung von monatlich S 4.700,-- zu überweisen. Nach der Bescheidbegründung habe sich der Beschwerdeführer mit dem am 11. Oktober 1979 vor dem Kreisgericht Wiener Neustadt abgeschlossenen Unterhaltsvergleich verpflichtet, an seine geschiedene Gattin C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 3.200,--, fällig bis 20. eines jeden Monats, bei einem fünftägigen Respiro und sonstiger Exekution zu bezahlen. Gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 24. September 1985 (mit dem der Beschwerdeführer zu einem Kostenbeitrag in der genannten Höhe ab 1. Oktober 1985 verpflichtet wurde) habe dieser erfolgreich Berufung eingebracht, weil C. damals in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Ihr Lebensgefährte sei jedoch am 16. November 1988 verstorben. Auf Grund der bisherigen Rechtsprechung lebe daher die bestehende Unterhaltspflichtung wieder auf. Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführer auf Grund seiner derzeitigen Unterhalts- und Sorgepflichten und auf Grund einer neuerlich eingegangenen Ehe Unterhalt an C. zu leisten habe, sei nicht Sache der erstinstanzlichen Behörde, die sich lediglich auf den bestehenden Unterhaltstitel zu stützen habe. Für eine Neuberechnung des Unterhaltsanspruches, seiner Höhe bzw. der Feststellung dem Grunde nach wäre das zuständige Gericht vom Beschwerdeführer anzusprechen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er habe keine Kenntnis über die Anspruchsgrundlage, auf der von der erstinstanzlichen Behörde an C. Sozialhilfe geleistet werde, obwohl ihm im Gewährungsverfahren rechtliches Gehör einzuräumen gewesen wäre. Die Gründe für die Sozialhilfegewährung an C. lägen offenbar darin, daß sie eine aus ihrer Lebensgemeinschaft stammende (am 21. Juni 1985 geborene) Tochter zu versorgen habe und dadurch verhindert sei, ihren Unterhalt durch Arbeit zu erwerben. Da dieses Kind jedoch inzwischen in einem öffentlichen Kindergarten untergebracht werden könne und der aus der Ehe mit dem Beschwerdeführer stammende Sohn sein 12. Lebensjahr vollendet habe und auf Grund seiner normalen Entwicklung keiner besonderen Betreuung bedürfe, sei C. zumindest eine halbtägige Erwerbstätigkeit zuzumuten, wodurch sie ein Einkommen erzielen könnte, das die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers erheblich übersteige. Sofern sich der Anspruch der C. auf Sozialhilfeleistungen wegen ihrer Sorgepflicht für das aus ihrer Lebensgemeinschaft stammende Kind gründe, stelle die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers auf Ersatz für diese Leistungen überdies ein sittlich nicht gerechtfertigtes Verhalten im Sinne des § 42 NÖ SHG dar. Außerdem bedeute die Geltendmachung der Kostenersatzverpflichtung für den Beschwerdeführer und dessen Familie wegen dessen (näher angeführter) Unterhaltspflichten eine soziale Härte. Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Behörde seien die seit Abschluß des Vergleiches eingetretenen Änderungen der Verhältnisse von der Sozialhilfebehörde zu berücksichtigen.

Im Zuge des (mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1989 gemäß § 38 AVG unterbrochenen) Berufungsverfahrens entschied das Bezirksgericht Donaustadt mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Jänner 1993 über eine vom Beschwerdeführer eingebrachte Oppositionsklage, daß die vom genannten Bezirksgericht mit einem näher genannten Beschluß bewilligte Exekution zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhaltes für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis 30. Juni 1989 sowie eines laufenden Unterhaltes von monatlich S 3.200,-- ab 1. Juli 1989, alles auf Grund des Vergleiches des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Oktober 1979, bezüglich des Zeitraumes vom 1. Juli 1986 bis 30. November 1988 und ab 1. Jänner 1989 bis laufend unzulässig sei. Das Mehrbegehren, das Gericht möge aussprechen, daß die Exekution auch bezüglich des Monates Dezember 1988 unzulässig sei, werde abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) wie folgt: Durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Mai 1989 sei ein Rechtsübergang im Sinne des § 43 NÖ SHG bewirkt worden. Dieser wirke 6 Monate, sohin bis zum 12. Dezember 1988, zurück. Damit sei aber der unterhaltspflichtige Beschwerdeführer nicht mehr zu Unterhaltsleistungen an C., sondern an den Sozialhilfeträger verpflichtet, sodaß ab diesem Zeitpunkt C. zur Geltendmachung des Unterhaltes nicht mehr legitimiert sei. Für den Monat Dezember 1988 bleibe hingegen (wegen der Verpflichtung des § 1418 ABGB, wonach Alimente wenigstens auf einen Monat im voraus bezahlt werden müßten) die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber C. bestehen. Auch ohne eine strenge Berechnung vorzunehmen, ergebe sich unter Heranziehung der (näher festgestellten) Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Beschwerdeführers für Dezember 1988, daß der Unterhalt für C. der Höhe nach nicht zu hoch festgesetzt sei. Die Alimentationspflicht des Beschwerdeführers sei daher für diesen Monat ungeschmälert auszusprechen. Eine eigene berufliche Tätigkeit der C. sei ihr angesichts der Arbeitsplatzmöglichkeiten und ihres Alters derzeit nicht möglich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach zusammenfassender Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Feststellung, daß nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt der Unterhaltsanspruch der C. gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu hoch festgesetzt sei und ihr eine eigene berufliche Tätigkeit derzeit nicht möglich sei, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei der Vergleich unter Geltung der Umstandsklausel abgeschlossen worden, entgegenzuhalten, daß dies zwar richtig sei, sich aber ein gerichtlich rechtskräftig zugesprochener Unterhalt (auch der genannte Vergleich sei vor Gericht abgeschlossen worden) erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Abänderungsentscheidung ändere. Solange gelte der alte gerichtliche Unterhaltstitel weiter. Auch sei im genannten Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt ausgesprochen worden, daß der Unterhaltsanspruch von S 3.200,-- der Höhe nach nicht zu hoch festgesetzt sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Änderung der Verhältnisse könne daher keine Berücksichtigung finden. Zum Vorbringen, daß C. unter Anspannung ihrer Kräfte ein Einkommen erzielen könnte, werde ebenfalls auf das genannte Urteil verwiesen. Zudem werde darauf hingewiesen, daß C. regelmäßig wegen einer Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt Pottendorf vorspreche, jedoch bisher nicht habe vermittelt werden können. Unzutreffend sei, daß der Beschwerdeführer dem Gewährungsverfahren hätte beigezogen werden müssen, weil das NÖ SHG dem Ersatzpflichtigen weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse noch die Stellung eines Beteiligten in diesem Verfahren einräume. Zur Wertung der Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als sittlich nicht gerechtfertigtes Verhalten werde festgestellt, daß C. bemüht sei, Arbeit zu finden, jedoch bisher auf Grund der Arbeitsplatzmöglichkeiten und ihres Alters nicht habe vermittelt werden können. Schließlich werde dem Vorbringen, daß die Geltendmachung der Kostenersatzverpflichtung für den Beschwerdeführer eine soziale Härte bedeute, entgegengehalten, daß er im Rahmen der vom Gericht festgesetzten Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten habe. In diesem Umstand könne keine "soziale Härte" gesehen werden und sei dies auch in § 42 Nö SHG nicht angeführt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 42 und 43 NÖ SHG lauten auszugsweise:

"§ 42. Ersatz durch Dritte

(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten.

(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

...

§ 43. Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch gegen einen Dritten, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.

(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen. Als Beendigung gilt nicht die Unterbrechung der Hilfe um weniger als zwei Monate."

Die Kostenersatzpflicht des § 42 NÖ SHG ist (so wie jene ähnlicher Bestimmungen anderer Sozialhilfegesetze) dem Grund und der Höhe nach von zwei Faktoren abhängig (vgl. dazu Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 525):

Zum einen muß der (dem Grunde nach) Unterhaltspflichtige jedenfalls nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz leisten, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden. Zwar begründet, wie die belangte Behörde mit Recht ausführt, seine allfällige Ersatzpflicht nicht seine Parteistellung im Gewährungsverfahren; jedoch hat der Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (den Ersatzpflichtigen treffende) erweiterte Rechtskraft, weshalb ein solcher Bescheid nicht einer Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung der Sozialhilfeleistungen in dem die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren entgegensteht und die Behörde in diesem Verfahren die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0158, zum burgenländischen Sozialhilfegesetz, mit ausführlichen Judikaturhinweisen, insbesondere auf die zum NÖ SHG ergangenen Erkenntnisse vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0234, und vom 1. März 1988, Zl. 87/11/0232).

Die zweite Grenze der Ersatzpflicht ergibt sich aus der Unterhaltspflicht selbst. Mit der Wendung "im Rahmen der Unterhaltspflicht" verweist das Gesetz nämlich auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über die gesetzliche und (nach dem NÖ SHG auch) die vertragliche Unterhaltspflicht und knüpft somit die öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht dem Grund und der Höhe nach an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung an und begrenzt sie dadurch (vgl. zuletzt zum NÖ SHG das Erkenntnis vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0276, mit weiteren Judikaturhinweisen, und zu der auch für das NÖ SHG geltenden verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit das zum Vorarlberger Sozialhilfegesetz ergangene Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beschwerde insoweit berechtigt, als der Beschwerdeführer auf Grund seiner im Vergleich vom 11. Oktober 1979 übernommenen Unterhaltspflicht zu einem auf § 42 NÖ SHG gestützten Ersatz ab 1. Jänner 1989 verpflichtet wurde. Denn nach dem (auch die Sozialhilfebehörden bindenden: vgl. u.a. das Erkenntnis vom 20. Februar 1987, Zl. 84/11/0293) rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt trifft den Beschwerdeführer zufolge der nach § 43 NÖ SHG erfolgten Legalzession ab diesem Zeitpunkt (bis zur Beendigung der Sozialhilfeleistungen oder einer erfolgten Rückzession durch den Sozialhilfeträger an den Beschwerdeführer) keine Unterhaltsverpflichtung mehr gegenüber der C. auf Grund des genannten Vergleiches und ist daher seine auf § 42 NÖ SHG gegründete Heranziehung zum Ersatz ab diesem Zeitpunkt als Person, "die vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet" ist, rechtswidrig. Zur Entscheidung über seine allfällige Verpflichtung zur Leistung an den Sozialhilfeträger auf Grund der nach § 43 NÖ SHG erfolgten Legalzession (und damit auch des Übergangs des Exekutionstitels auf den Sozialhilfeträger) ist aber nicht die Verwaltungsbehörde, sondern das Gericht zuständig (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz das Erkenntnis vom 19. September 1984, Zl. 82/11/0199). Der angefochtene Bescheid war daher insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß geprüft zu werden brauchte, ob die erstgenannte Grenze der Ersatzpflicht erfüllt war.

Keine Berechtigung kommt hingegen der Beschwerde insoweit zu, als sie sich gegen die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum teilweisen Ersatz der der C. für Dezember 1988 gewährten Sozialhilfeleistungen wendet. Denn für diesen Zeitraum wurde mit dem mehrfach genannten rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt seine Unterhaltspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, sodaß seine diesbezüglichen, auf seine Einkommensverhältnisse und seine Sorgepflichten gestützten Einwände im Ersatzverfahren unbeachtlich sind (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 20. Februar 1987, Zl. 84/11/0293). Soweit der Beschwerdeführer aber seine schon im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung aufrecht erhält, es wäre der C. trotz ihrer Betreuungpflicht für ihre Tochter eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen, und er insofern der belangten Behörde vorwirft, sie habe diesbezüglich keine Überprüfungen angestellt, entfernt er sich von der nicht nur auf entsprechende Feststellungen des BG Donaustadt, sondern auch auf eigene Ermittlungen der belangten Behörde gestützte, durchaus schlüssige und mängelfreie Feststellung, daß C. trotz regelmäßiger Vorsprachen um Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt Pottendorf bisher (und daher auch für Dezember 1988) nicht habe vermittelt werden können. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080071.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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