TE Vwgh Beschluss 1995/9/27 AW 95/07/0034

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §32 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in F, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. Mai 1995, Zl. VIf-570/11-04, betreffend Behandlungsauftrag nach § 32 AWG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 2 AWG der Auftrag erteilt, cyanidhältige Schlämme, welche auf einer dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaft vorgefunden und über Veranlassung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zu einem Entsorgungsunternehmen (Zwischenlagerung) verbracht worden waren, zu entsorgen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet diesen Antrag damit, nach Angaben des Entsorgungsunternehmens würden sich die Kosten der Entsorgung auf rund 500.000 S belaufen. Der Beschwerdeführer hätte diese Kosten zu bezahlen, ohne daß irgendeine Aussicht bestünde, im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides diese Kosten wieder hereinzubekommen. Auch eine Amtshaftungsklage habe kaum Aussicht auf Erfolg, da die im bekämpften Bescheid vertretene Auffassung wohl rechtswidrig, jedoch rechtlich vertretbar sein dürfte. Da sich die cyanidhältigen Schlämme bei einem befugten Entsorgungsunternehmen befänden, sodaß Nachteile für die Umwelt ausgeschlossen seien, stünden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies damit begründet, die Frage einer finanziellen Belastung für den Beschwerdeführer trete nicht im vorliegenden Verfahren auf, sondern allenfalls in einem Verfahren zur Vorschreibung der Vollstreckungskosten oder in einem Verfahren betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag. Außerdem sei eine sofortige Vollstreckung aus öffentlichen Interessen zwingend geboten. Die in Rede stehenden cyanidhaltigen Galvanikschlämme befänden sich seit 13. Dezember 1993 bei einem Entsorgungsunternehmen. Eine Lagerung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes würde weitere Kosten verursachen, die im Hinblick auf den Umstand, daß der gegenständliche Abfall unabhängig von der Frage der Person des Verpflichteten ohnehin entsorgt werden müsse, als völlig unnötig anzusehen seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß für eine länger als einjährige Zwischenlagerung ein Altlastensanierungsbeitrag (derzeit S 700/t) zu entrichten sei, wodurch sich die Lagerungsgebühren noch verteuerten. Könnten die Entsorgungskosten - aus welchen Gründen auch immer - nicht eingebracht werden, so gingen die zusätzlich auflaufenden Gebühren für die Zwischenlagerung der Abfälle zu Lasten des Bundes.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, liegen im Beschwerdefall nicht vor. Nach dem von der belangten Behörde unbestrittenen Vorbringen des Beschwerdeführers befinden sich die cyanidhaltigen Schlämme bei einem Entsorgungsunternehmen zur Zwischenlagerung, sodaß von ihnen keine Gefahr ausgeht. Die von der belangten Behörde angeführten Zwischenlagerungskosten stellen ebenfalls kein zwingendes öffentliches Interesse dar. Abgesehen davon wurde die Höhe dieser Kosten insgesamt nicht konkretisiert, sieht man von den für sich allein nicht aussagekräftigen Angaben über den Altlastensanierungsbeitrag ab.

Die Frage einer finanziellen Belastung des Beschwerdeführers durch unter Umständen unwiderbringlich verlorene Aufwendungen stellt sich nicht erst im Vollstreckungsverfahren, da der Beschwerdeführer im Falle der Nichtstattgebung seines Antrages - unter Strafdrohung - verpflichet ist, dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordneten Auftrag Folge zu leisten.

Die im § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung ergibt, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben war.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995070034.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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