Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des * * in A, vertreten durch Dr. Stefan Josef Schermaier, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen das am 12. März 2019 mündlich verkündete und am 3. April 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-001/010/14933/2018-11, betreffend Übertretung der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang des Schuldspruches (im Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang des Schuldspruches (im Spruchpunkt römisch eins.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Erstinstanzliches Straferkenntnis
1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 6. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe sich am 12. Dezember 2017 auf seiner (näher bezeichneten) Homepage (Website) „in den dort angeführten Beiträgen und im Impressum als ‚* von *’ bezeichnet, obwohl das Recht zur Führung des Adelszeichens ‚von’ auch im rein gesellschaftlichen Verkehr aufgehoben ist“. Der Revisionswerber habe dadurch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (im Folgenden: Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211/1919 in der geltenden Fassung, iVm § 2 und § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vorn 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (im Folgenden: Vollzugsanweisung), StGB1. Nr. 237/1919 in der geltenden Fassung StGBl. Nr. 392/1919, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Revisionswerber gemäß § 2 Adelsaufhebungsgesetz iVm § 5 Abs. 1 der Vollzugsanweisung eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden, verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde) vom 6. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe sich am 12. Dezember 2017 auf seiner (näher bezeichneten) Homepage (Website) „in den dort angeführten Beiträgen und im Impressum als ‚* von *’ bezeichnet, obwohl das Recht zur Führung des Adelszeichens ‚von’ auch im rein gesellschaftlichen Verkehr aufgehoben ist“. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (im Folgenden: Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211/1919 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 5, Absatz 2, der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vorn 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden (im Folgenden: Vollzugsanweisung), StGB1. Nr. 237/1919 in der geltenden Fassung StGBl. Nr. 392/1919, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 2, Adelsaufhebungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Vollzugsanweisung eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden, verhängt.
2 In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dem Vorbringen des Revisionswerbers in dessen Rechtfertigung, wonach das Betreiben einer Homepage nicht unter „gesellschaftlicher Verkehr“ zu subsumieren sei, werde entgegnet, dass ein derartiger Internetauftritt „gegenwärtig geradezu als das Paradebeispiel eines solchen anzusehen und (ggfs. in Verbindung mit einem Suchwerkzeug im Internet) vergleichbar ist mit einem ,sich Vorstellen’ oder dem Veröffentlichen einer Autobiographie“.
Angefochtenes Erkenntnis
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde gemäß § 50 VwGVG die vom Revisionswerber gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde hinsichtlich der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach dem Wort „bezeichnet“ die Worte „und damit die Bestimmungen des Gesetzes vom 03.04.1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisse Titeln und Würden dauernd bzw. herausfordernd missachtet“ einzufügen seien. Der Ausspruch über die Verhängung der Strafe und Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde habe zu entfallen (Spruchpunkt I.). Der Revisionswerber habe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (Spruchpunkt II.). Eine Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde gemäß Paragraph 50, VwGVG die vom Revisionswerber gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde hinsichtlich der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach dem Wort „bezeichnet“ die Worte „und damit die Bestimmungen des Gesetzes vom 03.04.1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisse Titeln und Würden dauernd bzw. herausfordernd missachtet“ einzufügen seien. Der Ausspruch über die Verhängung der Strafe und Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde habe zu entfallen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Revisionswerber habe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Revision wurde für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei „Medieninhaber und Eigentümer der Homepage www.*von*.at“. Als Adresse sei im Impressum nach § 25 Mediengesetz eine näher genannte Adresse in Wien angeführt. Auf dieser Homepage werde der Revisionswerber in sämtlichen Beiträgen als „* von *“ bezeichnet. Diese Homepage seit 2017 eingerichtet worden und zur Tatzeit am 12. Dezember 2017 für jedermann abrufbar gewesen.Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei „Medieninhaber und Eigentümer der Homepage www.*von*.at“. Als Adresse sei im Impressum nach Paragraph 25, Mediengesetz eine näher genannte Adresse in Wien angeführt. Auf dieser Homepage werde der Revisionswerber in sämtlichen Beiträgen als „* von *“ bezeichnet. Diese Homepage seit 2017 eingerichtet worden und zur Tatzeit am 12. Dezember 2017 für jedermann abrufbar gewesen.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanweisung aus, die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde sei gegeben, da von einer „Inlandstat“ auszugehen sei. So habe bei „Internetdelikten“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter dort gehandelt, wo er die Initialhandlung zur Freischaltung der Daten gesetzt habe (Verweis auf VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181). Vorliegend habe der Revisionswerber nicht anzugeben vermocht, wo er diese Initialhandlung gesetzt habe. Es sei aber nicht anzunehmen und habe der Revisionswerber auch nicht behauptet, dass er alle diesbezüglichen Handlungen aus dem Ausland getätigt habe. Es sei daher von einer „Inlandstat“ auszugehen gewesen. Der belangten Behörde sei der inkriminierte Sachverhalt durch die an sie übermittelte Sachverhaltsdarstellung vom 16. November 2017 zur Kenntnis gekommen. Da im gegenständlichen Fall nicht feststellbar gewesen sei, in welchem Sprengel die Initialhandlung gesetzt worden sei, die belangte Behörde die erste Verfolgungshandlung gesetzt habe und bis zur Erlassung des Straferkenntnisses kein Umstand hervorgekommen sei, der die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründen würde, sei die belangte Behörde nach § 28 VStG örtlich zuständig gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanweisung aus, die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde sei gegeben, da von einer „Inlandstat“ auszugehen sei. So habe bei „Internetdelikten“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter dort gehandelt, wo er die Initialhandlung zur Freischaltung der Daten gesetzt habe (Verweis auf VwGH 22.11.2007, 2005/09/0181). Vorliegend habe der Revisionswerber nicht anzugeben vermocht, wo er diese Initialhandlung gesetzt habe. Es sei aber nicht anzunehmen und habe der Revisionswerber auch nicht behauptet, dass er alle diesbezüglichen Handlungen aus dem Ausland getätigt habe. Es sei daher von einer „Inlandstat“ auszugehen gewesen. Der belangten Behörde sei der inkriminierte Sachverhalt durch die an sie übermittelte Sachverhaltsdarstellung vom 16. November 2017 zur Kenntnis gekommen. Da im gegenständlichen Fall nicht feststellbar gewesen sei, in welchem Sprengel die Initialhandlung gesetzt worden sei, die belangte Behörde die erste Verfolgungshandlung gesetzt habe und bis zur Erlassung des Straferkenntnisses kein Umstand hervorgekommen sei, der die örtliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründen würde, sei die belangte Behörde nach Paragraph 28, VStG örtlich zuständig gewesen.
6 Der Revisionswerber sei österreichischer Staatsbürger und es seien sohin auf ihn das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung anwendbar. In § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung sei ausdrücklich geregelt, dass das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ aufgehoben sei. Strafbar sei nach § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken sei.Der Revisionswerber sei österreichischer Staatsbürger und es seien sohin auf ihn das im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung anwendbar. In Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung sei ausdrücklich geregelt, dass das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ aufgehoben sei. Strafbar sei nach Paragraph 5, Absatz 2, der Vollzugsanweisung nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken sei.
7 Vorliegend habe sich der Revisionswerber auf der von ihm betriebenen Homepage nicht nur „im Namen der Homepage www.*von*.at“, sondern auch in sämtlichen „in der Homepage geschalteten“ Beiträgen als „* von *“ bezeichnet. Der belangten Behörde sei zuzustimmen, dass es für die heutige Zeit geradezu typisch sei, dass der „gesellschaftliche Verkehr“ zum großen Teil über das und im Internet stattfinde.
8 Die Homepage sei von Mitarbeitern des Revisionswerbers angelegt worden und die Aktualisierung des Blogs erfolge wöchentlich. Daraus sei zu ersehen, dass die Homepage auf „Dauer“ ausgelegt sei und daher von einer dauernden Missachtung des Adelsaufhebungsgesetzes auszugehen sei. Dazu passend sei, dass die gegenständliche Homepage als „www.*von*.at“ auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unverändert im Internet abrufbar sei. Durch diese Bezeichnung der Homepage und die Bezeichnung des Revisionswerbers in sämtlichen Beiträgen auf dieser Homepage als „* von *“ liege auch eine herausfordernde Missachtung des Adelsaufhebungsgesetzes vor.
9 Abgesehen davon liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „auch eine verbotene Führung des Adelstitels ‚von’ im öffentlichen Verkehr im Sinn des § 5 Abs. 2 Vollzugsanweisung“ vor, weil es sich bei der Homepage und den darin geschalteten, wöchentlich aktualisierten Beiträgen um Mitteilungen und Äußerungen an die Öffentlichkeit handle, der Zugang zu dieser Homepage uneingeschränkt möglich sei und daher „allen (mit Internetzugang) die in der Homepage geschalteten Beiträge zugänglich“ seien.Abgesehen davon liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes „auch eine verbotene Führung des Adelstitels ‚von’ im öffentlichen Verkehr im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, Vollzugsanweisung“ vor, weil es sich bei der Homepage und den darin geschalteten, wöchentlich aktualisierten Beiträgen um Mitteilungen und Äußerungen an die Öffentlichkeit handle, der Zugang zu dieser Homepage uneingeschränkt möglich sei und daher „allen (mit Internetzugang) die in der Homepage geschalteten Beiträge zugänglich“ seien.
10 Zum Entfall des Strafausspruches und der Verfahrenskosten führte das Verwaltungsgericht aus, der Ausspruch über die Strafe und Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde habe zu entfallen, weil die herrschende Lehre davon ausgehe, dass der in § 2 Adelsaufhebungsgesetz bestimmte und hier anzuwendende Strafsatz der Geldstrafe, „der noch immer in Kronen und sohin auf eine nicht mehr bestehenden Währung lautet“, nicht anwendbar sei und damit auch keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könne.Zum Entfall des Strafausspruches und der Verfahrenskosten führte das Verwaltungsgericht aus, der Ausspruch über die Strafe und Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde habe zu entfallen, weil die herrschende Lehre davon ausgehe, dass der in Paragraph 2, Adelsaufhebungsgesetz bestimmte und hier anzuwendende Strafsatz der Geldstrafe, „der noch immer in Kronen und sohin auf eine nicht mehr bestehenden Währung lautet“, nicht anwendbar sei und damit auch keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könne.
11 Die Revision sei zulässig, weil der Rechtsfrage, „ob der Strafsatz der Geldstrafe im Adelsaufhebungsgesetz und/oder der Vollzugsanweisung anwendbar“ sei oder eine „Geld-/Ersatzfreiheitsstrafe nicht verhängt werden kann“, im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Soweit ersichtlich, liege dazu auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die Revision sei zulässig, weil der Rechtsfrage, „ob der Strafsatz der Geldstrafe im Adelsaufhebungsgesetz und/oder der Vollzugsanweisung anwendbar“ sei oder eine „Geld-/Ersatzfreiheitsstrafe nicht verhängt werden kann“, im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme. Soweit ersichtlich, liege dazu auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Erkenntnis des VfGH
12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).
13 Der VfGH sprach mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2019, E 1851/2019, = VfSlg. 20.344, aus, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei (Spruchpunkt I.), wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden sei (Spruchpunkt II.).Der VfGH sprach mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2019, E 1851/2019, = VfSlg. 20.344, aus, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei (Spruchpunkt römisch eins.), wies die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
14 In diesem Erkenntnis führte der VfGH unter anderem aus:
„III. Erwägungen
...
1.3. Die VA [Vollzugsanweisung] und damit auch deren § 5 stehen im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung (näher zur Überleitungsgeschichte der VA die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, Pkt. II; siehe auch § 2 Abs. 2 Z 3 2. BRBG, BGBl I 61/2018, und dazu in Bezug auf die VA die Erläut zur RV des 2. BRBG, 192 B1gNR 26. GP, 7).1.3. Die VA [Vollzugsanweisung] und damit auch deren Paragraph 5, stehen im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung (näher zur Überleitungsgeschichte der VA die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, Pkt. römisch zwei; siehe auch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, 2. BRBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2018,, und dazu in Bezug auf die VA die Erläut zur Regierungsvorlage des 2. BRBG, 192 B1gNR 26. GP, 7).
...
Der Verfassungsgerichtshof geht daher (siehe auch die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, Pkt. II) davon aus, dass § 5 Abs. 1 VA (weiterhin) nur der ursprüngliche Inhalt einer Geldstrafdrohung von bis zu 20.000 Kronen und daher ein im Hinblick auf § 2 Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz bloß wiederholender, verweisender Charakter und keine selbstständige normative Bedeutung zukommt.Der Verfassungsgerichtshof geht daher (siehe auch die Stellungnahme des Verfassungsdienstes, Pkt. römisch zwei) davon aus, dass Paragraph 5, Absatz eins, VA (weiterhin) nur der ursprüngliche Inhalt einer Geldstrafdrohung von bis zu 20.000 Kronen und daher ein im Hinblick auf Paragraph 2, Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz bloß wiederholender, verweisender Charakter und keine selbstständige normative Bedeutung zukommt.
2. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon ausgegangen, dass ungeachtet der festgestellten schuldhaften Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe über den Beschwerdeführer auf Grund von § 2 Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz nicht in Betracht kommt.2. Das Verwaltungsgericht Wien ist daher im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon ausgegangen, dass ungeachtet der festgestellten schuldhaften Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe über den Beschwerdeführer auf Grund von Paragraph 2, Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz nicht in Betracht kommt.
Wenn das Verwaltungsgericht Wien im angefochtenen Erkenntnis in der Schuldfrage davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer, weil er sich auf seiner Website jedenfalls auch als nach dem Impressum Verantwortlicher als ,**** von ********‘ bezeichnet hat, gegen die Anordnungen des Adelsaufhebungsgesetzes verstoßen hat, ist ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.
Ob und inwieweit das Verwaltungsgericht Wien angesichts der festgestellten schuldhaften Verwaltungsübertretung in der Folge prüfen hätte müssen, ob im vorliegenden Fall nach § 2 Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz gegenüber dem Beschwerdeführer eine (primäre) Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, kann hier - vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht Wien der Sache nach zutreffend angenommenen Strafbarkeit des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - aber dahinstehen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich, das heißt durch die Nichtverhängung einer Freiheitsstrafe, in den von ihm geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt ist.Ob und inwieweit das Verwaltungsgericht Wien angesichts der festgestellten schuldhaften Verwaltungsübertretung in der Folge prüfen hätte müssen, ob im vorliegenden Fall nach Paragraph 2, Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz gegenüber dem Beschwerdeführer eine (primäre) Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre, kann hier - vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht Wien der Sache nach zutreffend angenommenen Strafbarkeit des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - aber dahinstehen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich, das heißt durch die Nichtverhängung einer Freiheitsstrafe, in den von ihm geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder in einem sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt ist.
3. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes scheidet im Hinblick auf den Verfassungsrang des § 2 Adelsaufhebungsgesetz aus (der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die einschlägigen Regelungen des Adelsaufhebungsgesetzes im Hinblick auf Art. 44 Abs. 3 B-VG, vgl. VfSlg. 17.060/2003, 19.891/2014, 20.234/2018; zum HabsburgerG vgl. auch VfSlg. 11.888/1988).3. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes scheidet im Hinblick auf den Verfassungsrang des Paragraph 2, Adelsaufhebungsgesetz aus (der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die einschlägigen Regelungen des Adelsaufhebungsgesetzes im Hinblick auf Artikel 44, Absatz 3, B-VG, vergleiche , VfSlg. 17.060/2003, 19.891/2014, 20.234/2018; zum HabsburgerG vergleiche , auch VfSlg. 11.888/1988).
Es ist schließlich nicht zu erkennen, wodurch sonst das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Bedeutung des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit den Beschwerdeführer in den von ihm geltend gemachten oder sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben könnte (vgl. aus dem Blickwinkel des Unionsrechts EuGH 22.12.2010, Rs. C-208/09, Sayn-Wittgenstein; 2.6.2016, Rs. C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff.“Es ist schließlich nicht zu erkennen, wodurch sonst das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Bedeutung des Adelsaufhebungsgesetzes zur Herstellung demokratischer Gleichheit den Beschwerdeführer in den von ihm geltend gemachten oder sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt haben könnte vergleiche , aus dem Blickwinkel des Unionsrechts EuGH 22.12.2010, Rs. C-208/09, Sayn-Wittgenstein; 2.6.2016, Rs. C-438/14, Bogendorff von Wolffersdorff.“
15 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende ordentliche Revision, mit der das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes nach den Ausführungen zum Revisionspunkt nur im Umfang des Schuldspruchs angefochten wird.
16 Das Verwaltungsgericht legte die Revision gemäß § 30a Abs. 6 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vor.Das Verwaltungsgericht legte die Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz 6, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zulässigkeit
17 Im Hinblick auf die auf den Schuldspruch eingeschränkte Anfechtung des Erkenntnisses kann die vom Verwaltungsgericht in der Begründung nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG aufgezeigte Rechtsfrage eine Zulässigkeit der Revision nicht begründen.Im Hinblick auf die auf den Schuldspruch eingeschränkte Anfechtung des Erkenntnisses kann die vom Verwaltungsgericht in der Begründung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG aufgezeigte Rechtsfrage eine Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
18 Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, Rn. 9, mwN).Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 4.7.2022, Ro 2022/01/0007, Rn. 9, mwN).
19 In diesem Sinn bringt die Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Begriffe „gesellschaftlicher Verkehr“, „öffentlicher Verkehr“, „dauernd“ und „herausfordernde Missachtung“ in § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung in dem in ihrer Zulässigkeitsbegründung näher dargelegten Sinn zu verstehen seien.In diesem Sinn bringt die Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Begriffe „gesellschaftlicher Verkehr“, „öffentlicher Verkehr“, „dauernd“ und „herausfordernde Missachtung“ in Paragraph 5, Absatz 2, der Vollzugsanweisung in dem in ihrer Zulässigkeitsbegründung näher dargelegten Sinn zu verstehen seien.
20 Die Revision ist zulässig, zumal zum Verwaltungsstraftatbestand des § 5 der Vollzugsanweisung und somit auch zu den Tatbildern des § 5 Abs. 2 leg. cit. keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.Die Revision ist zulässig, zumal zum Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 5, der Vollzugsanweisung und somit auch zu den Tatbildern des Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
21 Wie der VfGH in seiner oben dargestellten Rechtsprechung festgehalten hat, stehen die Vollzugsanweisung und damit auch deren § 5 im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung. Die Auslegung dieses somit durch Verordnung normierten Verwaltungsstraftatbestandes kommt daher dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ebenso zu wie die Entscheidung, ob der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden sei (vgl. hiezu VfGH VfSlg. 20.344/2019, Spruchpunkt II.).Wie der VfGH in seiner oben dargestellten Rechtsprechung festgehalten hat, stehen die Vollzugsanweisung und damit auch deren Paragraph 5, im Rang einer Verordnung des Bundes in Geltung. Die Auslegung dieses somit durch Verordnung normierten Verwaltungsstraftatbestandes kommt daher dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ebenso zu wie die Entscheidung, ob der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden sei vergleiche , hiezu VfGH VfSlg. 20.344/2019, Spruchpunkt römisch zwei.).
Rechtslage
22 Das Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 211/1919 idF BGBl. I Nr. 2/2008, lautet auszugsweise:Das Adelsaufhebungsgesetz, StGBl. Nr. 211/1919 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, lautet auszugsweise:
„§ 1.
Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 2.Paragraph 2,
Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
...“
23 Die Vollzugsanweisung, StGB1. Nr. 237/1919 idF StGB1. Nr. 392/1919, lautet auszugsweise:Die Vollzugsanweisung, StGB1. Nr. 237/1919 in der Fassung StGB1. Nr. 392/1919, lautet auszugsweise:
„Auf Grund des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, wird verordnet, wie folgt
§ 1.Paragraph eins,
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2.Paragraph 2,
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens ,von`;
...
§ 5.Paragraph 5,
(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2) sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (Paragraph 2,) sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (Paragraph 3,) wird von den politischen Behörden gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.“
Vorbemerkungen
24 Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien unter dem Blickwinkel des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG zur Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers zuständig war.Vorweg ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien unter dem Blickwinkel des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zur Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers zuständig war.
25 Was die Führung der Adelsbezeichnung „von“ betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung - an die Rechtsprechung des VfGH anknüpfend - klargestellt, dass eine Führung des durch § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes „von“ grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Die Führung des Namenszusatzes „von“ ist daher, unabhängig davon, ob die im Einzelfall konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, durch § 1 Adelsaufhebungsgesetz untersagt (vgl. zu allem aus jüngerer Zeit VwGH 30.3.2022, Ra 2022/01/0007, mwN).Was die Führung der Adelsbezeichnung „von“ betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung - an die Rechtsprechung des VfGH anknüpfend - klargestellt, dass eine Führung des durch Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung als Namensbestandteil verbotenen Wortes „von“ grundsätzlich geeignet ist, den Anschein einer adeligen Herkunft und damit entsprechender Vorrechte hervorzurufen, ohne dass es darauf ankommt, ob die konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Die Führung des Namenszusatzes „von“ ist daher, unabhängig davon, ob die im Einzelfall konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, durch Paragraph eins, Adelsaufhebungsgesetz untersagt vergleiche , zu allem aus jüngerer Zeit VwGH 30.3.2022, Ra 2022/01/0007, mwN).
26 Ein mit dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst entschiedenen Fall (vgl. EGMR [Vierte Kammer] 17.1.2023, Künsberg Sarre/Österreich, 19475/20 u.a.) vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Schon aus diesem Grund ist daher auf die vom EGMR zur oben angeführten Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht einzugehen.Ein mit dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jüngst entschiedenen Fall vergleiche , EGMR [Vierte Kammer] 17.1.2023, Künsberg Sarre/Österreich, 19475/20 u.a.) vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Schon aus diesem Grund ist daher auf die vom EGMR zur oben angeführten Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht einzugehen.
27 Aus dem zitierten Erkenntnis des VfGH VfSlg. 20.344/2019 ergibt sich im Übrigen, dass die vom Verwaltungsgericht angewendeten Rechtsgrundlagen - so auch § 5 der Vollzugsanweisung, dessen Aufhebung zur Gänze als verfassungswidrig der Revisionswerber in seiner an den VfGH erhobenen Beschwerde beantragt hatte - in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich seien und es daher ausgeschlossen sei, dass der Revisionswerber (durch das angefochtene Erkenntnis) in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden sei.Aus dem zitierten Erkenntnis des VfGH VfSlg. 20.344/2019 ergibt sich im Übrigen, dass die vom Verwaltungsgericht angewendeten Rechtsgrundlagen - so auch Paragraph 5, der Vollzugsanweisung, dessen Aufhebung zur Gänze als verfassungswidrig der Revisionswerber in seiner an den VfGH erhobenen Beschwerde beantragt hatte - in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich seien und es daher ausgeschlossen sei, dass der Revisionswerber (durch das angefochtene Erkenntnis) in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden sei.
28 Die hier in Rede stehenden Bestimmungen der Vollzugsanweisung begegnen somit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
29 Nunmehr ist auf die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage der Auslegung des § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung einzugehen.Nunmehr ist auf die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage der Auslegung des Paragraph 5, Absatz 2, der Vollzugsanweisung einzugehen.
Tatbilder des § 5 Abs. 2 der VollzugsanweisungTatbilder des Paragraph 5, Absatz 2, der Vollzugsanweisung
30 Einleitend sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das zu einer Verwaltungsstrafsache ergangene Erkenntnis VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 15, mwN) jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - bzw. im Fall einer Verordnung in deren eindeutigen Wortlaut (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, Rn. 14 und 16) - findet, was bei der Auslegung einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ bedeutet.Einleitend sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger hg. Judikatur vergleiche , etwa das zu einer Verwaltungsstrafsache ergangene Erkenntnis VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, Rn. 15, mwN) jede Auslegungsmethode ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - bzw. im Fall einer Verordnung in deren eindeutigen Wortlaut vergleiche , dazu etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, Rn. 14 und 16) - findet, was bei der Auslegung einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ bedeutet.
31 Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2020/02/0062, mwN). Strafrechtsquelle ist dabei ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0131, Rn.17, mwN).Im Verwaltungsstrafrecht bildet der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche , VwGH 13.7.2022, Ra 2020/02/0062, mwN). Strafrechtsquelle ist dabei ausschließlich das geschriebene Gesetz; eine Ergänzung desselben durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt allerdings eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite nicht aus, doch muss die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden vergleiche , etwa VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0131, Rn.17, mwN).
32 Wie der VfGH im zitierten Erkenntnis VfS1g. 20.344/2019 ausgeführt hat, kommt § 5 Abs. 1 der Vollzugsanweisung ein im Hinblick auf § 2 Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz bloß wiederholender, verweisender Charakter und keine selbstständige normative Bedeutung zu. Dagegen wird in § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung der in § 2 Adelsaufhebungsgesetz normierte Begriff der „Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden“ näher konkretisiert.Wie der VfGH im zitierten Erkenntnis VfS1g. 20.344/2019 ausgeführt hat, kommt Paragraph 5, Absatz eins, der Vollzugsanweisung ein im Hinblick auf Paragraph 2, Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz bloß wiederholender, verweisender Charakter und keine selbstständige normative Bedeutung zu. Dagegen wird in Paragraph 5, Absatz 2, der Vollzugsanweisung der in Paragraph 2, Adelsaufhebungsgesetz normierte Begriff der „Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden“ näher konkretisiert.
33 Dabei umschreibt § 5 Abs. 2 der Vollzugsanweisung mehrere Tatbilder, so „nicht nur“ die „Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr“, wobei dieses Tatbild durch die Wortfolge „das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen“ näher konkretisiert wird, „sondern auch“ die „Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und de[n] Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten“. Als weitere Voraussetzung normiert § 5 Abs. 2 Vollzugsanweisung den Halbsatz „soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.“, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob sich diese Voraussetzung auf alle Tatbilder dieser Bestimmung bezieht.Dabei umschreibt Paragraph 5, Absatz 2, der Vollzugsanweisung mehrere Tatbilder, so „nicht nur“ die „Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr“, wobei dieses Tatbild durch die Wortfolge „das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen“ näher konkretisiert wird, „sondern auch“ die „Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und de[n] Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten“. Als weitere Voraussetzung normiert Paragraph 5, Absatz 2, Vollzugsanweisung den Halbsatz „soferne darin eine dauernde oder herausfordernde M