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41/03 PersonenstandsrechtNorm
AdelsaufhebungsG §2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der schuldhaften Verletzung des AdelsaufhebungsG wegen Führens der Adelsbezeichnung "von" auf einer Website; keine Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe in KronenSpruch
I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.römisch zwei. Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer tritt auf der Website "**********************" im Internet auf. Mit Straferkenntnis vom 6. Oktober 2018 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 70,?, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden, weil sich der Beschwerdeführer dabei (dauernd) mit der nach dem Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idgF, (im Folgenden: Adelsaufhebungsgesetz) und der dazu ergangenen Vollzuganweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919 idgF, (im Folgenden: VA) verbotenen Adelsbezeichnung "von" bezeichnet habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 3. April 2019 hinsichtlich der Schuldfrage gemäß §50 VwGVG mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer durch seinen Internetauftritt unter dauernder bzw herausfordernder Missachtung des Adelsaufhebungsgesetzes mit der verbotenen Adelsbezeichnung "von" im gesellschaftlichen Verkehr aufgetreten sei. Den Ausspruch über die Strafe und die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens bei der Behörde ließ das Verwaltungsgericht Wien jedoch entfallen, weil der in §2 Adelsaufhebungsgesetz bestimmte Strafsatz in Kronen nicht anwendbar sei und somit auch keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden dürfe. §5 VA ändere daran nichts, weil dieser Verordnungsbestimmung kein eigenständiger Regelungscharakter, sondern allenfalls bloß ein Verweischarakter ohne normativen Gehalt zukomme.
2. Die gegen dieses Erkenntnis gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie geht zunächst davon aus, dass §2 Adelsaufhebungsgesetz durch keine Währungsumstellung in Österreich eine Änderung erfahren habe und die darin vorgesehene Geldstrafe daher nach wie vor auf Kronen und somit auf ein in Österreich seit 1. Jänner 1925 ungültiges Zahlungsmittel laute. §5 Abs1 VA habe keinen normativen Charakter, sondern gelte nur als Verweisnorm. Diese Bestimmung habe keinen Vorrang vor der verfassungsgesetzlich geregelten Strafbestimmung des §2 Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz. Eine Strafe könne daher wenn nur auf Grund der letztgenannten, auf Kronen lautenden Bestimmung erlassen werden. Hilfsweise wird vorgebracht, dass §5 Abs1 VA mangels gesetzlicher Grundlage bzw infolge einer bloß einfachgesetzlichen Erhöhung der darin vorgesehenen Geldstrafe wegen Widerspruchs zum Adelsaufhebungsgesetz verfassungswidrig sei. Im Übrigen werden mit näherer Begründung Verstöße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Meinungsäußerung, Achtung des Privat- und Familienlebens und Gleichheit vor dem Gesetz geltend gemacht und die Baugesetzwidrigkeit des Adelsaufhebungsgesetzes moniert.
3. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der Magistrat der Stadt Wien die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift bzw Äußerung wurde abgesehen.
4. Über Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat der Verfassungsdienst im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: Verfassungsdienst) eine Äußerung insbesondere zu den sich in Bezug auf die Kronenbetragsangabe stellenden Fragen nach der Anwendbarkeit und dem Inhalt des Strafsatzes nach §2 Satz 2 Adelsaufhebungsgesetz und nach der Anwendbarkeit, dem Rechtsrang und Inhalt des §5 Abs1 VA erstattet. Der Verfassungsdienst führt in dieser Stellungnahme aus (ohne die Hervorhebungen im Original):
"I. Gesetz vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr 211 (in der Folge: AdelsaufhG)
[…]
Das AdelsaufhG wurde mit Art149 Abs1 B-VG bereits im Jahr 1920 in den Verfassungsrang gehoben. Die (strittige; vgl dazu Kolonovits, AdelsaufhG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 5. Lfg., 2002, Vorbemerkungen Rz. 5 mwN) Frage der Geltung gemäß der Verfassung 1934 (Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom 1. Mai 1934, womit die Verfassung 1934 verlautbart wird, BGBl II Nr 1) kann bezüglich des AdelsaufhG insoweit dahingestellt bleiben, als mit Art1 des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Verfassungs-Überleitungsgesetz – V-ÜG), StGBl. Nr 4, der das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 sowie alle übrigen Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt hat, auch das AdelsaufhG wieder als Verfassungsgesetz in Wirksamkeit gesetzt wurde (vgl in diesem Sinne etwa auch Kolonovits, aaO, Vorbemerkungen Rz. 5 mwN). Das AdelsaufhG wurde mit Art149 Abs1 B-VG bereits im Jahr 1920 in den Verfassungsrang gehoben. Die (strittige; vergleiche dazu Kolonovits, AdelsaufhG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 5. Lfg., 2002, Vorbemerkungen Rz. 5 mwN) Frage der Geltung gemäß der Verfassung 1934 (Anlage zur Kundmachung der Bundesregierung vom 1. Mai 1934, womit die Verfassung 1934 verlautbart wird, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 1) kann bezüglich des AdelsaufhG insoweit dahingestellt bleiben, als mit Art1 des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945 über das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (Verfassungs-Überleitungsgesetz – V-ÜG), StGBl. Nr 4, der das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 sowie alle übrigen Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt hat, auch das AdelsaufhG wieder als Verfassungsgesetz in Wirksamkeit gesetzt wurde vergleiche in diesem Sinne etwa auch Kolonovits, aaO, Vorbemerkungen Rz. 5 mwN).
Nach hM wurde dem in §2 AdelsaufhG festgelegte[n] Strafrahmen von 'bis zu 20.000 K' durch die (einfachgesetzlichen) Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 (Bundesgesetz vom 17. Dezember 1927 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht [Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928], BGBl Nr 365) und 1948 (Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, BGBl Nr 50) nicht derogiert (vgl Kolonovits, aaO, §2 Rz. 4 f mwN). Dies wird insbesondere damit begründet, dass das AdelsaufhG als Verfassungsgesetz von den Verwaltungsstraferhöhungsgesetzen 1928 und 1948 auf Grund deren Bezugnahme auf bundesgesetzliche – somit einfachgesetzliche – Vorschriften ('in bundesgesetzlichen Vorschriften (§§2 und 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr 368 vom Jahre 1925)' im Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928 und 'in bundesgesetzlichen oder als Bundesgesetze geltenden (§§2 und 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung von 1929) Vorschriften' im Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948) nicht erfasst worden sei. Somit lautet der in §2 AdelsaufhG für die Geldstrafe vorgeschriebene Strafrahmen weiterhin 'bis zu 20.000 K'. Nach hM wurde dem in §2 AdelsaufhG festgelegte[n] Strafrahmen von 'bis zu 20.000 K' durch die (einfachgesetzlichen) Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 (Bundesgesetz vom 17. Dezember 1927 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht [Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928], Bundesgesetzblatt , Nr 365) und 1948 (Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, Bundesgesetzblatt , Nr 50) nicht derogiert vergleiche Kolonovits, aaO, §2 Rz. 4 f mwN). Dies wird insbesondere damit begründet, dass das AdelsaufhG als Verfassungsgesetz von den Verwaltungsstraferhöhungsgesetzen 1928 und 1948 auf Grund deren Bezugnahme auf bundesgesetzliche – somit einfachgesetzliche – Vorschriften ('in bundesgesetzlichen Vorschriften (§§2 und 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr 368 vom Jahre 1925)' im Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928 und 'in bundesgesetzlichen oder als Bundesgesetze geltenden (§§2 und 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung von 1929) Vorschriften' im Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948) nicht erfasst worden sei. Somit lautet der in §2 AdelsaufhG für die Geldstrafe vorgeschriebene Strafrahmen weiterhin 'bis zu 20.000 K'.
In Bezug auf den in §2 AdelsaufhG in der Stammfassung vorgesehenen Arrest bis zu sechs Monaten wird verschiedentlich die Frage erörtert, ob es sich dabei um eine primäre Freiheitsstrafe oder eine Ersatzfreiheitsstrafe handelt (diese Frage letztlich offenlassend etwa Kolonovits, aaO, §2 Rz. 6). Für eine primäre Freiheitsstrafe sprechen, worauf Kolonovits zutreffend hinweist, bereits der Wortlaut der Strafbestimmung (arg: 'oder') und das Fehlen von Hinweisen auf den Ersatzcharakter der Freiheitsstrafe (etwa durch die Anordnung 'im Uneinbringlichkeitsfalle'). Auch wenn die Gesetzesmaterialien dazu keine Ausführungen enthalten, lässt sich die Richtigkeit dieser Auffassung anhand der legistischen Praxis der damaligen Zeit belegen: Es existierten nämlich zahlreiche Vollzugsanweisungen mit sehr ähnlichen oder sogar wörtlich gleichlautenden Strafbestimmungen, in denen darüber hinaus vorgesehen war, dass – zum Teil nur 'bei erschwerenden Umständen' – Geld- und Arreststrafen 'auch nebeneinander verhängt' […] werden konnten, was den primären Charakter dieser (in der Regel alternativ sowie gegebenenfalls kumulativ zu verhängenden) Strafen verdeutlicht.[…] In manchen Strafbestimmungen ist es zudem die Geldstrafe, die neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann,[…] oder es wird die Freiheitsstrafe vor der Geldstrafe genannt.[…] Bei der in §2 AdelsaufhG vorgesehenen Arreststrafe handelt es sich also um eine primäre Freiheitsstrafe (so auch Tessar, Zur Strafbarkeit des Führens eines Adelstitels, JRP 2008, 203 [208]).
Kolonovits (aaO, §2 Rz. 6) weist in diesem Zusammenhang auch auf die notwendige Berücksichtigung von Art3 Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (in der Folge: PersFrG), BGBl Nr 684, hin. […]Kolonovits (aaO, §2 Rz. 6) weist in diesem Zusammenhang auch auf die notwendige Berücksichtigung von Art3 Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (in der Folge: PersFrG), Bundesgesetzblatt , Nr 684, hin. […]
In den ErläutRV (134 BlgNR XVII. GP 6) wird dazu ausgeführt: In den ErläutRV (134 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 6) wird dazu ausgeführt:
'Überdies wurde im Abs2 erster Satz des Entwurfes dem Verwaltungsstrafrechtsgesetzgeber insofern eine Grenze gesetzt, als für Verwaltungsübertretungen, also für Rechtsverletzungen, die von Verwaltungsbehörden geahndet werden können, eine im Finanzstrafrecht drei Monate, ansonsten sechs Wochen übersteigende Freiheitsstrafe vom Gesetz nicht vorgesehen werden darf. Diese unterschiedliche Regelung ist sachlich deshalb gerechtfertigt, weil – im Unterschied zu anderen Verwaltungsstrafverfahren – in finanzbehördlichen Strafverfahren schon in der 1. Instanz eine unabhängige Behörde (Tribunal) einschreitet. [...]'
In welchem Verhältnis Art3 Abs2 PersFrG zu im Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Geltung stehenden (einfach)gesetzlichen Strafbestimmungen steht, erscheint unklar, zumal sich die Erläuterungen ausdrücklich nur zu später erlassenen Bestimmungen äußern (arg. 'vorgesehen werden darf'). Diese Frage wird auch weder in Art8 PersFrG geregelt noch in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung aufgeworfen.
In der Lehre wird jedenfalls die Auffassung vertreten, dass '[d]arüber hinausgehende verwaltungsbehördliche Freiheitsstrafen [...] mit Inkrafttreten des PersFrG verfassungswidrig geworden', also invalidiert sind (Kopetzki, PersFrG, in Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar, 4. Lfg., 2001, Art3 Rz. 13, unter Berufung auf Lebitsch, Einige Gedanken zur Neuregelung des Rechts auf persönliche Freiheit, JBl. 1992, 430 [435]; ebenso Tessar, aaO, 210 FN 43). Von der Annahme, dass derartigen Strafbestimmungen durch das PersFrG zumindest nicht derogiert worden ist, diese also zunächst in Geltung belassen wurden, ist auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 14.361/1995 implizit ausgegangen.
Zu §12 Abs1 VStG idF der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl Nr 516, hat Wiederin (Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht, 1995, 98 f mwN) die Meinung vertreten, dass damit eine 'einheitliche bundesgesetzliche Fixierung des Strafrahmens' erfolgt ist, die alle höheren Obergrenzen in Bundes- und Landesgesetzen aufgehoben hat. Dies begründet er teils mit der auf Grund des Wortlauts ('Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.') in §12 Abs1 letzter Satz VStG enthaltenen 'Festlegung einer oberen Maximalgrenze' und teils mit den Materialien (ErläutRV 133 BlgNR XVII. GP 9), die von der Festlegung einer 'absoluten Höchstgrenze' sprechen. Auf Art3 Abs2 PersFrG lässt sich diese Auffassung jedoch wohl schon deswegen nicht übertragen, weil sich Art3 Abs2 PersFrG an den 'Verwaltungsstrafrechtsgesetzgeber', also an die (einfache) Gesetzgebung richtet und §12 Abs1 VStG an die Behörde, also an die Vollziehung. Zu §12 Abs1 VStG in der Fassung der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt , Nr 516, hat Wiederin (Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht, 1995, 98 f mwN) die Meinung vertreten, dass damit eine 'einheitliche bundesgesetzliche Fixierung des Strafrahmens' erfolgt ist, die alle höheren Obergrenzen in Bundes- und Landesgesetzen aufgehoben hat. Dies begründet er teils mit der auf Grund des Wortlauts ('Eine längere als eine sechswöchige Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.') in §12 Abs1 letzter Satz VStG enthaltenen 'Festlegung einer oberen Maximalgrenze' und teils mit den Materialien (ErläutRV 133 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 9), die von der Festlegung einer 'absoluten Höchstgrenze' sprechen. Auf Art3 Abs2 PersFrG lässt sich diese Auffassung jedoch wohl schon deswegen nicht übertragen, weil sich Art3 Abs2 PersFrG an den 'Verwaltungsstrafrechtsgesetzgeber', also an die (einfache) Gesetzgebung richtet und §12 Abs1 VStG an die Behörde, also an die Vollziehung.
Noch unklarer als das Verhältnis von Art3 Abs2 PersFrG zu bestehenden (einfach)gesetzlichen Strafbestimmungen ist dessen Verhältnis zur Verfassungsbestimmung des §2 AdelsaufhG. Im Wesentlichen kommen folgende Auslegungshypothesen in Betracht:
– Eine Invalidation des §2 AdelsaufhG durch Art3 Abs2 PersFrG scheidet schon deswegen aus, weil beide Bestimmungen als Verfassungsbestimmungen denselben Rang haben.
– Für die Annahme, dass Art3 Abs2 PersFrG und §2 AdelsaufhG zueinander in einem Derogationsverhältnis stehen, würde an sich die kategorische Formulierung des Art3 Abs2 PersFrG sprechen, die als lex generalis eine (verfassungsmäßige) Weitergeltung aller bestehenden Strafbestimmungen, in denen höhere Freiheitsstrafen angedroht sind, auszuschließen scheint. Gegen diese Auslegungshypothese kann allerdings der Vorwurf der Inkonsistenz erhoben werden, denn sie misst Art3 Abs2 PersFrG im Verhältnis zu Strafbestimmungen im Verfassungsrang nicht nur einen anderen Inhalt zu als im Verhältnis zu einfachgesetzlichen Bestimmungen, die Rechtswirkungen, die Art3 Abs2 PersFrG auf Strafbestimmungen im Verfassungsrang hätte (Derogation), würden sogar weiter reichen als ihre Rechtswirkungen auf einfachgesetzliche Strafbestimmungen (bloße Invalidation). Dass Art3 Abs2 PersFrG auch Derogationswirkungen gegenüber Verfassungsbestimmungen entfalten soll, kann aber auch deswegen nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil aus den Erläuterungen klar hervorgeht, dass der Verfassungsgesetzgeber bei Erlassung dieser Bestimmung – in erster Linie, wenn nicht sogar ausschließlich – die einfache Gesetzgebung vor Augen hatte (arg. 'Verwaltungsstrafrechtsgesetzgeber').
– Vertritt man vor dem Hintergrund der ErläutRV die Auffassung, dass sich die Rechtswirkungen des Art3 Abs2 PersFrG von vornherein auf einfachgesetzliche Strafbestimmungen beschränken, können alle diese Wertungswidersprüche vermieden werden. Dagegen könnten zwar teleologische Bedenken erhoben werden, der Verfassungsgerichtshof hat aber in vergleichbaren Fällen bereits Ähnliches judiziert (vgl zB zum PersFrG VfSlg 15.027/1997 sowie VfSlg 8945/1980, wonach aus dem Fehlen von Übergangsvorschriften die Absicht des Verfassungsgesetzgebers erschlossen werden kann, in den von ihm vorgefundenen (damals: einfachgesetzlichen) Rechtsbestand bloß im geringstmöglichen Ausmaß einzugreifen). Diesfalls wäre die Strafdrohung des §2 AdelsaufhG also durch Art3 Abs2 PersFrG nicht berührt worden und es wäre auch weiterhin 'Arrest bis zu sechs Monaten' als Strafe vorgesehen (wovon jedoch gemäß §12 Abs1 VStG nur bis zu sechs Wochen als Freiheitsstrafe verhängt werden dürften). – Vertritt man vor dem Hintergrund der ErläutRV die Auffassung, dass sich die Rechtswirkungen des Art3 Abs2 PersFrG von vornherein auf einfachgesetzliche Strafbestimmungen beschränken, können alle diese Wertungswidersprüche vermieden werden. Dagegen könnten zwar teleologische Bedenken erhoben werden, der Verfassungsgerichtshof hat aber in vergleichbaren Fällen bereits Ähnliches judiziert vergleiche zB zum PersFrG VfSlg 15.027/1997 sowie VfSlg 8945/1980, wonach aus dem Fehlen von Übergangsvorschriften die Absicht des Verfassungsgesetzgebers erschlossen werden kann, in den von ihm vorgefundenen (damals: einfachgesetzlichen) Rechtsbestand bloß im geringstmöglichen Ausmaß einzugreifen). Diesfalls wäre die Strafdrohung des §2 AdelsaufhG also durch Art3 Abs2 PersFrG nicht berührt worden und es wäre auch weiterhin 'Arrest bis zu sechs Monaten' als Strafe vorgesehen (wovon jedoch gemäß §12 Abs1 VStG nur bis zu sechs Wochen als Freiheitsstrafe verhängt werden dürften).
– Bejaht man ein Derogationsverhältnis zwischen Art3 Abs2 PersFrG und §2 AdelsaufhG, würde sich schließlich die nicht minder schwierige Frage stellen, wie dieser Normwiderspruch aufzulösen ist: Da dem Erfordernis des Art3 Abs2 PersFrG bereits dann Genüge getan ist, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges – bei von nicht unabhängigen Verwaltungsbehörden zu verhängenden Freiheitstrafen – sechs Wochen nicht übersteigt, wäre §2 AdelsaufhG diesfalls wohl so zu lesen, dass darin seit dem Inkrafttreten des PersFrG 'Arrest (bzw eine Freiheitsstrafe von) bis zu sechs Wochen' angedroht ist (die Unterscheidung zwischen 'Arrest' und [']Freiheitsstrafe' ist lediglich terminologischer Natur; vgl die RV 133 BlgNR XVII. GP einerseits und den AB 293 BlgNR XVII. GP andererseits). Demgegenüber dürfte die von Kolonovits (aaO, §2 Rz. 6) präferierte Deutung, im Hinblick auf Art3 Abs2 PersFrG dürfte nach §2 AdelsaufhG nur eine höchstens sechswöchige Freiheitsstrafe verhängt werden, sofern es sich nicht bloß um eine Unschärfe in der Formulierung handelt, dem Sinn des Gesetzes weniger entsprechen, denn Art3 Abs2 PersFrG normiert lediglich Inhaltsschranken für abstrakte gesetzliche Strafdrohungen und regelt nicht die Vorgangsweise der Behörde im konkreten Fall. Dass Art3 Abs2 PersFrG dem Tatbestandsmerkmal 'Arrest bis zu sechs Monaten' in §2 AdelsaufhG mit der Wirkung derogiert hat, dass nach dieser Bestimmung keine Freiheitsstrafe mehr angedroht ist, kann wohl schon deswegen nicht angenommen werden, weil Art3 Abs2 PersFrG derartige Strafdrohungen ja nicht generell, sondern erst ab einem gewissen Strafausmaß ausschließt (weshalb §2 AdelsaufhG ihm auch nur insoweit widerspricht). – Bejaht man ein Derogationsverhältnis zwischen Art3 Abs2 PersFrG und §2 AdelsaufhG, würde sich schließlich die nicht minder schwierige Frage stellen, wie dieser Normwiderspruch aufzulösen ist: Da dem Erfordernis des Art3 Abs2 PersFrG bereits dann Genüge getan ist, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges – bei von nicht unabhängigen Verwaltungsbehörden zu verhängenden Freiheitstrafen – sechs Wochen nicht übersteigt, wäre §2 AdelsaufhG diesfalls wohl so zu lesen, dass darin seit dem Inkrafttreten des PersFrG 'Arrest (bzw eine Freiheitsstrafe von) bis zu sechs Wochen' angedroht ist (die Unterscheidung zwischen 'Arrest' und [']Freiheitsstrafe' ist lediglich terminologischer Natur; vergleiche die Regierungsvorlage 133 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode einerseits und den Ausschussbericht 293 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode andererseits). Demgegenüber dürfte die von Kolonovits (aaO, §2 Rz. 6) präferierte Deutung, im Hinblick auf Art3 Abs2 PersFrG dürfte nach §2 AdelsaufhG nur eine höchstens sechswöchige Freiheitsstrafe verhängt werden, sofern es sich nicht bloß um eine Unschärfe in der Formulierung handelt, dem Sinn des Gesetzes weniger entsprechen, denn Art3 Abs2 PersFrG normiert lediglich Inhaltsschranken für abstrakte gesetzliche Strafdrohungen und regelt nicht die Vorgangsweise der Behörde im konkreten Fall. Dass Art3 Abs2 PersFrG dem Tatbestandsmerkmal 'Arrest bis zu sechs Monaten' in §2 AdelsaufhG mit der Wirkung derogiert hat, dass nach dieser Bestimmung keine Freiheitsstrafe mehr angedroht ist, kann wohl schon deswegen nicht angenommen werden, weil Art3 Abs2 PersFrG derartige Strafdrohungen ja nicht generell, sondern erst ab einem gewissen Strafausmaß ausschließt (weshalb §2 AdelsaufhG ihm auch nur insoweit widerspricht).
II. Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr 237 (in der Folge: AdelsaufhVA) römisch zwei. Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. Nr 237 (in der Folge: AdelsaufhVA)
[…]
Bereits mit der Überleitung durch das Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung, BGBl Nr 2, nunmehr Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr 368 vom Jahre 1925 (in der Folge: ÜG 1920), stellt sich die Frage, mit welchem Normcharakter die AdelsaufhVA übergeleitet wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Frage für Vollzugsanweisungen in seinem Erkenntnis VfSlg 2632/1954 dahingehend beantwortet, dass aus §1 ÜG 1920 'eindeutig hervorgeht, daß der Verfassungsgesetzgeber den in den ersten Zeiten der Republik als 'Vollzugsanweisungen' bezeichneten Rechtsvorschriften den Platz von Verordnungen anweist.' Diese Ansicht wurde auch schon im Erkenntnis VfSlg 1505/1933 (allerdings allgemeiner) vertreten, nämlich dahingehend, dass auf Grund der Bestimmungen des ÜG 1920 Gesetze als Gesetze und Verordnungen als Verordnungen – auf Grund der Kompetenzverteilung eventuell als solche eines anderen normsetzenden Organs, so etwa das in der zitierten Entscheidung als Landesgesetz übergeleitete ursprüngliche Bundesgesetz – übergeleitet wurden. Somit wurde die AdelsaufhVA als Verordnung übergeleitet (insofern aA Tessar, aaO, 203), die auf Grund der Zuordnung des AdelsaufhG zum Kompetenztatbestand 'Bundesverfassung' gemäß Art10 Abs1 Z1 B-VG auch weiterhin dem Bund zuzurechnen war.
Die nächste zu beurteilende Überleitung fand mit der Verfassung 1934 statt. Wie oben aufgezeigt, wird in der Lehre teils in Zweifel gezogen, ob das AdelsaufhG während dieser Zeit in Geltung war (vgl dazu erneut Kolonovits, aaO, Vorbemerkungen Rz. 5 mwH). Nach Raschauer (Raschauer, Namensrecht, 1978, 123) galt in dieser Zeit das AdelsaufhG als einfaches Gesetz weiter, weil es durch §56 Abs4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 19. Juni 1934, betreffend den Übergang zur ständischen Verfassung (Verfassungsübergangsgesetz 1934), BGBl II Nr 75, im Zusammenhalt mit Art181 der Verfassung 1934 als solches rezipiert worden sei. Ogris (Ogris, Personenstandsrecht, 1977, 398) hält dagegen fest, dass es in der damaligen Zeit zu einer großen Zahl an Eintragungen von Adelstiteln in die Matriken und Personenstandsurkunden gekommen sei. Implizit erwägt er offenbar einen Widerspruch des AdelsaufhG zur Verfassung 1934. Ein solcher Widerspruch wäre deswegen relevant, weil einerseits in §1 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 das 'einfache' Recht (Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder inklusive in Kraft belassener Vorschriften aus der Zeit der Monarchie) nur in Geltung belassen wurde, soweit es nicht mit der Verfassung 1934 in Widerspruch steht oder das Verfassungsübergangsgesetz 1934 anderes bestimmt und andererseits in §56 Abs4 Verfassungsübergangsgesetz 1934 auf infolge des Widerspruches mit Bestimmungen der Verfassung 1934 oder des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 außer Kraft getretene Verfassungsgesetze des Bundes verwiesen wird. Die nächste zu beurteilende Überleitung fand mit der Verfassung 1934 statt. Wie oben aufgezeigt, wird in der Lehre teils in Zweifel gezogen, ob das AdelsaufhG während dieser Zeit in Geltung war vergleiche dazu erneut Kolonovits, aaO, Vorbemerkungen Rz. 5 mwH). Nach Raschauer (Raschauer, Namensrecht, 1978, 123) galt in dieser Zeit das AdelsaufhG als einfaches Gesetz weiter, weil es durch §56 Abs4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 19. Juni 1934, betreffend den Übergang zur ständischen Verfassung (Verfassungsübergangsgesetz 1934), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 75, im Zusammenhalt mit Art181 der Verfassung 1934 als solches rezipiert worden sei. Ogris (Ogris, Personenstandsrecht, 1977, 398) hält dagegen fest, dass es in der damaligen Zeit zu einer großen Zahl an Eintragungen von Adelstiteln in die Matriken und Personenstandsurkunden gekommen sei. Implizit erwägt er offenbar einen Widerspruch des AdelsaufhG zur Verfassung 1934. Ein solcher Widerspruch wäre deswegen relevant, weil einerseits in §1 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 das 'einfache' Recht (Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder inklusive in Kraft belassener Vorschriften aus der Zeit der Monarchie) nur in Geltung belassen wurde, soweit es nicht mit der Verfassung 1934 in Widerspruch steht oder das Verfassungsübergangsgesetz 1934 anderes bestimmt und andererseits in §56 Abs4 Verfassungsübergangsgesetz 1934 auf infolge des Widerspruches mit Bestimmungen der Verfassung 1934 oder des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 außer Kraft getretene Verfassungsgesetze des Bundes verwiesen wird.
Während hinsichtlich des AdelsaufhG die Frage in Anbetracht der ohnehin erfolgten In-Wirksamkeit-Setzung durch das V-ÜG dahingestellt bleiben kann, wäre die AdelsaufhVA mit dem Wegfall des Gesetzes ebenso weggefallen (Herzog-Mantel-Theorie; bzw wäre sie auf Grund des §1 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 nicht übergeleitet worden) und mangels erneuter In-Wirksamkeit-Setzung nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung (siehe allerdings weiter unten zur Rechtsüberleitung im Jahr 1945). Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art16 Abs1 der Verfassung 1934, welche lautet: 'Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Sie dürfen in den Gesetzen nur soweit ungleich behandelt werden, als es sachliche Gründe rechtfertigen. Insbesondere sind Vorrechte der Geburt, des Standes oder der Klasse ausgeschlossen.', kann allerdings nicht die Rede davon sein, dass die Bestimmungen des AdelsaufhG und der AdelsaufhVA in Widerspruch zur Verfassung 1934 standen. Daran vermag auch die von Ogris (Ogris, aaO, 398) dargestellte Verwaltungspraxis nichts zu ändern. Somit wurde die AdelsaufhVA auch in die Rechtsordnung unter der Verfassung 1934 übergeleitet. Vor dem Hintergrund der Stellung des AdelsaufhG als einfaches Bundesgesetz (vgl §56 Abs4 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934) kann auch die Kompetenzverteilung der Verfassung 1934 nichts an der Zuordnung der AdelsaufhVA zum Bund etwas ändern (allenfalls wäre ansonsten eine Neuzuordnung nach §2 Abs1 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 zu prüfen; vgl dazu etwa VfSlg 2148/1951). Während hinsichtlich des AdelsaufhG die Frage in Anbetracht der ohnehin erfolgten In-Wirksamkeit-Setzung durch das V-ÜG dahingestellt bleiben kann, wäre die AdelsaufhVA mit dem Wegfall des Gesetzes ebenso weggefallen (Herzog-Mantel-Theorie; bzw wäre sie auf Grund des §1 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 nicht übergeleitet worden) und mangels erneuter In-Wirksamkeit-Setzung nicht mehr Bestandteil der Rechtsordnung (siehe allerdings weiter unten zur Rechtsüberleitung im Jahr 1945). Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art16 Abs1 der Verfassung 1934, welche lautet: 'Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetze gleich. Sie dürfen in den Gesetzen nur soweit ungleich behandelt werden, als es sachliche Gründe rechtfertigen. Insbesondere sind Vorrechte der Geburt, des Standes oder der Klasse ausgeschlossen.', kann allerdings nicht die Rede davon sein, dass die Bestimmungen des AdelsaufhG und der AdelsaufhVA in Widerspruch zur Verfassung 1934 standen. Daran vermag auch die von Ogris (Ogris, aaO, 398) dargestellte Verwaltungspraxis nichts zu ändern. Somit wurde die AdelsaufhVA auch in die Rechtsordnung unter der Verfassung 1934 übergeleitet. Vor dem Hintergrund der Stellung des AdelsaufhG als einfaches Bundesgesetz vergleiche §56 Abs4 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934) kann auch die Kompetenzverteilung der Verfassung 1934 nichts an der Zuordnung der AdelsaufhVA zum Bund etwas ändern (allenfalls wäre ansonsten eine Neuzuordnung nach §2 Abs1 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 zu prüfen; vergleiche dazu etwa VfSlg 2148/1951).
Für die AdelsaufhVA kann letztlich dahingestellt bleiben, ob diese im Sinne der Okkupationstheorie wieder aufgelebt ist (vgl etwa Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1954, 95 ff mwN), auf Grund der vorläufigen Übernahme in die deutsche Rechtsordnung durch ArtII des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, dRGBl. I S. 237/1938, mit dem Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz – R-ÜG), StGBl. Nr 6/1945, übergeleitet wurde (vgl Wahsianowicz, Zum Problem der Rechtsüberleitung, JBl. 1946, 206-208 [206 f]) oder als Ausführungsvorschrift zu einem Verfassungsgesetz mit dem V-ÜG übergeleitet wurde (vgl Brande, Verfassungs- und Rechtsüberleitung, in Korinek [Hrsg.], Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS Wenger, 1983, 193; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, 2000, 37 mwN; zu Landesausführungsgesetzen VfSlg 2985/1956; allgemeiner VfSlg 4340/1962; in diesem Fall würden sich natürlich die Fragen in Bezug auf eine Überleitung durch die Verfassung 1934 nicht stellen). Für die AdelsaufhVA kann letztlich dahingestellt bleiben, ob diese im Sinne der Okkupationstheorie wieder aufgelebt ist vergleiche etwa Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1954, 95 ff mwN), auf Grund der vorläufigen Übernahme in die deutsche Rechtsordnung durch ArtII des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich, dRGBl. römisch eins Sitzung 237, /1938, mit dem Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die Wiederherstellung des Rechtslebens in Österreich (Rechts-Überleitungsgesetz – R-ÜG), StGBl. Nr 6/1945, übergeleitet wurde vergleiche Wahsianowicz, Zum Problem der Rechtsüberleitung, JBl. 1946, 206-208 [206 f]) oder als Ausführungsvorschrift zu einem Verfassungsgesetz mit dem V-ÜG übergeleitet wurde vergleiche Brande, Verfassungs- und Rechtsüberleitung, in Korinek [Hrsg.], Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS Wenger, 1983, 193; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9, 2000, 37 mwN; zu Landesausführungsgesetzen VfSlg 2985/1956; allgemeiner VfSlg 4340/1962; in diesem Fall würden sich natürlich die Fragen in Bezug auf eine Überleitung durch die Verfassung 1934 nicht stellen).
Die AdelsaufhVA steht also auch heute noch in Geltung, und zwar als Verordnung. Dies entspricht auch der höchstgerichtlichen Judikatur, die in mehreren Entscheidungen von deren Geltung ausgeht (vgl zuletzt etwa VfGH 1.3.2018, E4354/2017; VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028). Die AdelsaufhVA steht also auch heute noch in Geltung, und zwar als Verordnung. Dies entspricht auch der höchstgerichtlichen Judikatur, die in mehreren Entscheidungen von deren Geltung ausgeht vergleiche zuletzt etwa VfGH 1.3.2018, E4354/2017; VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0028).
Nun ist weiter fraglich, mit welchem Inhalt §5 Abs1 AdelsaufhVA in Geltung steht. Die herrschende Meinung (vgl dazu etwa Kolonovits, aaO, §2 Rz. 4 f mwN; siehe insofern auch die im RIS angegebene Fassung) geht davon aus, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Strafrahmen durch die beiden Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 angepasst wurde und somit auf 'bis zu 4.000 S' lautet. Auf Grund unmittelbar anwendbarer Unionsrechtsbestimmungen sei daher eine Strafe bis 260,69 € zu verhängen. Eine gegenteilige Ansicht vertritt beispielsweise Tessar (Tessar, aaO, 208 ff), der unter der Annahme, die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 könnten mangels vorhandener Strafdrohung – der ursprüngliche Kronenbetrag sei schon damals ein 'nicht existente[r] Strafsat[z]' gewesen – keine Auswirkung auf die AdelsaufhVA haben, im Zusammenspiel mit dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1924 über die Einführung der Schillingrechnung, die Ausprägung von Goldmünzen und über andere das Währungswesen betreffende Bestimmungen (Schillingrechnungsgesetz), BGBl Nr 461, und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zu einem Strafbetrag von 0,14 € (20.000 K ? 2 S ? 0,14 €) kommt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung teils bei Angabe der Fassung auf die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 Bedacht genommen (VfGH 1.3.2018, E4354/2017; VfSlg 19.891/2014) und teils nicht (VfSlg 17.060/2003; 9729/1983). Nun ist weiter fraglich, mit welchem Inhalt §5 Abs1 AdelsaufhVA in Geltung steht. Die herrschende Meinung vergleiche dazu etwa Kolonovits, aaO, §2 Rz. 4 f mwN; siehe insofern auch die im RIS angegebene Fassung) geht davon aus, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Strafrahmen durch die beiden Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 angepasst wurde und somit auf 'bis zu 4.000 S' lautet. Auf Grund unmittelbar anwendbarer Unionsrechtsbestimmungen sei daher eine Strafe bis 260,69 € zu verhängen. Eine gegenteilige Ansicht vertritt beispielsweise Tessar (Tessar, aaO, 208 ff), der unter der Annahme, die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 könnten mangels vorhandener Strafdrohung – der ursprüngliche Kronenbetrag sei schon damals ein 'nicht existente[r] Strafsat[z]' gewesen – keine Auswirkung auf die AdelsaufhVA haben, im Zusammenspiel mit dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1924 über die Einführung der Schillingrechnung, die Ausprägung von Goldmünzen und über andere das Währungswesen betreffende Bestimmungen (Schillingrechnungsgesetz), BGBl Nr 461, und unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zu einem Strafbetrag von 0,14 € (20.000 K ? 2 S ? 0,14 €) kommt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung teils bei Angabe der Fassung auf die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 Bedacht genommen (VfGH 1.3.2018, E4354/2017; VfSlg 19.891/2014) und teils nicht (VfSlg 17.060/2003; 9729/1983).
Für die herrschende Meinung spricht insbesondere der explizite Verweis in §1 Abs1 des Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1928 und des Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1948 auf §5 ÜG 1920, der anordnet, dass die Bestimmungen der §§2 bis 4 ÜG 1920 über Gesetze sinngemäß auch für die auf Grund dieser Gesetze ergangenen Vollzugsanweisungen (Verordnungen) gelten. Diesem Verweis kann nämlich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der weiter unten erörterten Vorgängervorschriften der Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 – schwerlich eine andere Bedeutung beigemessen werden, als dass dadurch auch Vollzugsanweisungen (Verordnungen) in verklausulierter Form in die Erhöhung miteinbezogen werden sollten.
Auch der in §1 Abs1 des Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1928 verwendete Begriff 'Verwaltungsvorschrift' deutet angesichts der in ArtVI Abs2 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925 zur Einführung der Bundesgesetze über das allgemeine Verwaltungsverfahren, über die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren sowie über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – E. G. V. G.), BGBl Nr 273, erfolgten Legaldefinition von Verwaltungsvorschriften als 'alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden […] Gesetze (Staatsverträge) – dieses Gesetz inbegriffen – und Verordnungen' […]auf die beabsichtigte Miterfassung von Verordnungen hin. Auch der in §1 Abs1 des Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1928 verwendete Begriff 'Verwaltungsvorschrift' deutet angesichts der in ArtVI Abs2 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925 zur Einführung der Bundesgesetze über das allgemeine Verwaltungsverfahren, über die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes und das Verwaltungsstrafverfahren sowie über das Vollstreckungsverfahren in der Verwaltung (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen – E. G. römisch fünf. G.), Bundesgesetzblatt Nr 273, erfolgten Legaldefinition von Verwaltungsvorschriften als 'alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden […] Gesetze (Staatsverträge) – dieses Gesetz inbegriffen – und Verordnungen' […]auf die beabsichtigte Miterfassung von Verordnungen hin.
Bei einer historischen Betrachtungsweise wird man ebenfalls von einer Miterfassung von Verordnungen auszugehen haben: Wegen der in den Zwanzigerjahren des 20. Jahrhunderts herrschenden Hyperinflation waren zur Erhaltung der Effektivität der Strafdrohungen bereits vor dem Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928 mehrere Anpassungen nötig, die durch das Bundesgesetz vom 8. November 1921 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrechte (Verwaltungsstraferhöhungsgesetz, abgekürzt V. St. E. G.), BGBl Nr 635, das Bundesgesetz vom 13. März 1923 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrechte (Zweites Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), BGBl Nr 213, und das Bundesgesetz vom 27. Juli 1926, womit der §2 des Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes vom 15. März 1923, B. G. Bl. Nr 213, abgeändert wird (Novelle zum Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), BGBl Nr 193, vorgenommen wurden. Diese Erhöhungen wären jedoch zu einem Gutteil ins Leere gelaufen, wenn Vollzugsanweisungen (Verordnungen) von ihnen nicht miterfasst gewesen wären […]. Im V. St. E. G. und im Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetz findet sich darüber hinaus auch ein Hinweis auf Geldstrafen, die 'in den auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr 274, erlassenen Vorschriften' bzw 'in einem Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes' […] angedroht sind. Dass durch die Formulierung 'auf Grund' Vollzugsanweisungen (Verordnungen) erfasst werden sollten, ist – vor dem Hintergrund der paradigmatischen Formulierung des Art18 Abs2 B-VG – geradezu offensichtlich. Angesichts der Außerkraftsetzung des Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes und der Novelle zum Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetz mit dem Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928 ist nicht davon auszugehen, dass dieses sich nur auf eine Teilmenge der von den Vorgängerbestimmungen erfassten Vorschriften beziehen sollte. Auch für das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, BGBl Nr 50, ist nicht ersichtlich, dass diesem ein geändertes Begriffsverständnis zugrunde zu legen wäre. Bei einer historischen Betrachtungsweise wird man ebenfalls von einer Miterfassung von Verordnungen auszugehen haben: Wegen der in den Zwanzigerjahren des 20. Jahrhunderts herrschenden Hyperinflation waren zur Erhaltung der Effektivität der Strafdrohungen bereits vor dem Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928 mehrere Anpassungen nötig, die durch das Bundesgesetz vom 8. November 1921 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrechte (Verwaltungsstraferhöhungsgesetz, abgekürzt römisch fünf. St. E. G.), Bundesgesetzblatt Nr 635, das Bundesgesetz vom 13. März 1923 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrechte (Zweites Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr 213, und das Bundesgesetz vom 27. Juli 1926, womit der §2 des Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes vom 15. März 1923, B. G. Bl. Nr 213, abgeändert wird (Novelle zum Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), Bundesgesetzblatt , Nr 193, vorgenommen wurden. Diese Erhöhungen wären jedoch zu einem Gutteil ins Leere gelaufen, wenn Vollzugsanweisungen (Verordnungen) von ihnen nicht miterfasst gewesen wären […]. Im römisch fünf. St. E. G. und im Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetz findet sich darüber hinaus auch ein Hinweis auf Geldstrafen, die 'in den auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr 274, erlassenen Vorschriften' bzw 'in einem Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes' […] angedroht sind. Dass durch die Formulierung 'auf Grund' Vollzugsanweisungen (Verordnungen) erfasst werden sollten, ist – vor dem Hintergrund der paradigmatischen Formulierung des Art18 Abs2 B-VG – geradezu offensichtlich. Angesichts der Außerkraftsetzung des Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes und der Novelle zum Zweiten Verwaltungsstraferhöhungsgesetz mit dem Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928 ist nicht davon auszugehen, dass dieses sich nur auf eine Teilmenge der von den Vorgängerbestimmungen erfassten Vorschriften beziehen sollte. Auch für das Bundesgesetz vom 4. Februar 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht, Bundesgesetzblatt , Nr 50, ist nicht ersichtlich, dass diesem ein geändertes Begriffsverständnis zugrunde zu legen wäre.
Schließlich ist noch auf den trivialen Umstand hinzuweisen, dass eine Verwaltungsstraferhöhungsverordnung weder in den Zwanzigerjahren noch in den Vierzigerjahren des 20. Jahrhunderts erlassen wurde, was wohl nur so gedeutet werden kann, dass ein Bedürfnis nach einer solchen Verordnung – eben wegen der bereits durch Gesetz erfolgten gesetzlichen Verwaltungsstraferhöhung – als nicht vorhanden erachtet wurde.
Bei einer primär am Wortlaut orientierten, teleologischen und historischen Auslegung ist der herrschenden Meinung also zuzustimmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, Regelungen über die Geltung von Verordnungen zu treffen (vgl zB VfSlg 6055/1969 mwH). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint zumindest fraglich, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, durch Verordnung festgelegte Beträge durch Gesetz in der Form anzupassen, wie dies vom Gesetzgeber bei Erlassung der Verwaltungsstraferhöhungsgesetze der Zwanzigerjahre und der Vierzigerjahre des 20. Jahrhunderts zumindest beabsichtigt war. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings bereits mehrfach ausgesprochen, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, Regelungen über die Geltung von Verordnungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 6055/1969 mwH). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erscheint zumindest fraglich, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, durch Verordnung festgelegte Beträge durch Gesetz in der Form anzupassen, wie dies vom Gesetzgeber bei Erlassung der Verwaltungsstraferhöhungsgesetze der Zwanzigerjahre und der Vierzigerjahre des 20. Jahrhunderts zumindest beabsichtigt war.
Erachtet man die mit den Verwaltungsstraferhöhungsgesetzen bezweckte Erhöhung (auch) der in Vollzugsanweisungen (Verordnungen) enthaltenen Strafbeträge für verfassungswidrig, könnte erwogen werden, den Anwendungsbereich ihrer gesetzlichen Anordnungen in verfassungskonformer Interpretation einschränkend auszulegen. Dies könnte etwa damit begründet werden, dass sich §1 Abs1 des Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1928 und des Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1948 ausdrücklich nur auf 'in bundesgesetzlichen Vorschriften' bzw 'in bundesgesetzlichen oder als Bundesgesetz geltenden […] Vorschriften' (siehe dazu oben) angedrohte Geldstrafen beziehen. Bei einer solchen Auslegung würde allerdings der explizite Verweis dieser Bestimmungen auf §5 ÜG 1920 zur Gänze inhaltsleer.
Ob der Inhalt des §1 Abs1 des Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1928 und des Verwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1948, der sich bei einer primär am Wortlaut orientierten, teleologischen und historischen Auslegung ergäbe, verfassungswidrig wäre bzw ob diese Bestimmungen (noch) einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich sind, wäre letztlich vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen. Sollte die (Notwendigkeit und) Zulässigkeit einer solchen verfassungskonformen Interpretation zu bejahen sein, würde der Strafrahmen des §5 Abs1 AdelsaufhVA für Geldstrafen, ebenso wie jener des §2 AdelsaufG, weiterhin 'bis zu 20.000 K' lauten.
Schließlich stellt sich noch die Frage, ob §5 Abs1 AdelsaufhVA überhaupt einen selbständigen normativen Charakter hat oder als bloß normwiederholende Bestimmung zu deuten ist; die letztere Ansicht vertritt etwa das Verwaltungsgericht Wien in dem angefochtenen Erkenntnis.
Für die ursprüngliche Fassung des §5 Abs1 AdelsaufhVA ist dieser Ansicht zuzustimmen: Der einzige Unterschied zwischen §5 Abs1 AdelsaufhVA und §2 AdelsaufhG besteht nämlich in einem expliziten Verweis der Bestimmung der Vollzugsanweisung auf die korrespondierende Gesetzesbestimmung, der seinerseits den erkennbaren Zweck hat, ihren normwiederholenden Charakter zu verdeutlichen. Folgt man der Ansicht, dass §5 Abs1 AdelsaufhVA durch die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 nicht geändert worden ist, ist davon auszugehen, dass ihm in Bezug auf die Geldstrafe auch weiterhin kein selbständiger normativer Charakter innewohnt.
Das Gegenteil ist der Fall, wenn man von einer (sei es auch verfassungswidrigen) Änderung des §5 Abs1 AdelsaufhVA durch die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 ausgeht: Eine Bestimmung, die ursprünglich keine selbständige normative Bedeutung hatte, kann eine solche nämlich auch durch eine spätere Änderung erlangen (wobei über die Rechtmäßigkeit dieser Änderung damit noch nichts ausgesagt ist). Wurde also der Strafsatz des §5 Abs1 AdelsaufhVA durch die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze 1928 und 1948 geändert, so hat er dadurch eine von §2 AdelsaufhG losgelöste selbständige normative Bedeutung erlangt.
Je nachdem kommt §5 Abs1 AdelsaufhVA also ein selbständiger normativer Charakter zu oder nicht. Verneint man diesen, kann §5 Abs1 AdelsaufhVA nicht präjudiziell sein und ist für die Verhängung einer Strafe alleine §2 AdelsaufhG maßgeblich.
Für das Verhältnis von §5 Abs1 AdelsaufhVA zu Art3 Abs2 PersFrG gilt im Übrigen weitgehend dasselbe wie für das Verhältnis von §2 AdelsaufhG zu dieser Bestimmung (soweit in den vorstehenden Ausführungen nicht Schlussfolgerungen aus dem Umstand gezogen wurden, dass es sich bei der letztgenannten Bestimmung um eine Verfassungsbestimmung handelt).
III. Anwendbarkeit der Strafbestimmung des §2 AdelsaufhG römisch drei. Anwendbarkeit der Strafbestimmung des §2 AdelsaufhG
Die in §2 AdelsaufhG angedrohte Geldstrafe beträgt, wie oben ausgeführt, 'bis zu 20.000 K'. Die von Tessar (Tessar, aaO, 209 f) vertretene Ansicht, der Kronenbetrag lasse sich unter Rückgriff auf das