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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §79aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M. über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 13. Oktober 2021 mündlich verkündete und am 2. November 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34, betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten einer Richtlinienbeschwerde nach § 89 Abs. 4 SPG (mitbeteiligte Partei: K A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M. über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das am 13. Oktober 2021 mündlich verkündete und am 2. November 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34, betreffend Kostenersatz in Angelegenheiten einer Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG (mitbeteiligte Partei: K A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Richtlinienbeschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge, als „die Verletzung der Bestimmung des § 5 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung - RL-V durchOrgane der Landespolizeidirektion Wien [der Amtsrevisionswerberin] am 08.11.2020 festgestellt wird, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der [Mitbeteiligten] - Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde.“Hingegen könne eine „Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 der RL-V ... nicht festgestellt werden.“ (Spruchpunkt 1.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Richtlinienbeschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge, als „die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung - RL-V durchOrgane der Landespolizeidirektion Wien [der Amtsrevisionswerberin] am 08.11.2020 festgestellt wird, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der [Mitbeteiligten] - Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde.“Hingegen könne eine „Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, der RL-V ... nicht festgestellt werden.“ (Spruchpunkt 1.).
2 Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde der Mitbeteiligten € 737,60 für den Schriftsatzaufwand, € 922,-- für den Verhandlungssaufwand und € 30,-- für den Ersatz der Eingabengebühr, somit insgesamt € 1.689,60, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten habe (Spruchpunkt 2.).
3 Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt 3.)
4 Gegen Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, wie der Kostenersatz im Richtlinienbeschwerdeverfahren zu erfolgen habe, wenn mehrere Richtlinienverletzungen behauptet worden seien und die beschwerdeführende Partei lediglich teilweise obsiegt habe. Es sei fraglich, ob die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz bei teilweisem Obsiegen im Maßnahmenbeschwerdeverfahren analog auf Richtlinienbeschwerden heranzuziehen sei.
9 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156, Rn 14, mwN).Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde (und keine Veranlassung besteht, von dieser Rechtsprechung abzugehen). Dass diese Rechtsprechung allenfalls zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm erging, schadet nicht, wenn es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf, um die Vorschrift auszulegen, insbesondere, weil sie in den entscheidenden Teilen inhaltlich nicht relevant verändert worden ist vergleiche , VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156, Rn 14, mwN).
10 Die von der Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfragen sind demnach durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt:
11 Nach § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.Nach Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
12 Nach der - zu § 89 Abs. 5 SPG iVm § 79a AVG jeweils in der Fassung vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangenen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen, sodass es darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden (vgl. VwGH 20.9.2006, 2004/01/0308, mwN; zur Ermittlung der demnach maßgeblichen Verwaltungsakte vgl. weiters etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, und 25.6.2020, Ra 2020/14/0178, jeweils mwN). Diese Rechtsprechung kann auf die (insofern inhaltsgleiche) geltende Rechtslage übertragen werden (vgl. zur Übertragung der Rechtsprechung zu § 79a [alt] AVG bei bloß teilweisem Obsiegen im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf § 35 VwGVG bereits VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0042, mwN).Nach der - zu Paragraph 89, Absatz 5, SPG in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG jeweils in der Fassung vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangenen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen, sodass es darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden vergleiche , VwGH 20.9.2006, 2004/01/0308, mwN; zur Ermittlung der demnach maßgeblichen Verwaltungsakte vergleiche , weiters etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, und 25.6.2020, Ra 2020/14/0178, jeweils mwN). Diese Rechtsprechung kann auf die (insofern inhaltsgleiche) geltende Rechtslage übertragen werden vergleiche , zur Übertragung der Rechtsprechung zu Paragraph 79 a, [alt] AVG bei bloß teilweisem Obsiegen im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf Paragraph 35, VwGVG bereits VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0042, mwN).
13 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
15 Auf die - infolge der Parteirevision der Mitbeteiligten - in der gegenständlichen Angelegenheit ergangene hg. Entscheidung vom heutigen Tag, Ra 2022/01/0002, wird hingewiesen.
Wien, am 29. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010399.L00Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023