Index
L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation TirolNorm
B-VG Art133 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der J S in S in T, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. November 2022, Zl. LVwG-2022/47/0015-5, betreffend Kostenersatz nach dem Tiroler Teilhabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 wurde über Antrag der Revisionswerberin, vertreten durch ihren Vater, für den Zeitraum 15. September 2020 bis 31. August 2022 die Maßnahme „Berufsvorbereitung“ bei einer näher genannten Einrichtung bewilligt (Spruchpunkt I.). Mit den Spruchpunkten II.1. und II.2. wurde die Revisionswerberin dafür verpflichtet Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld in bestimmter Höhe pro Monat zu leisten, wobei sich die beiden Spruchpunkte auf unterschiedliche Zeiträume (15. September 2020 bis 31. Dezember 2020 und 1. Jänner 2021 bis 31. August 2022) bezogen. Die Spruchpunkte II.3. und II.4. sahen dafür eine Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen aus dem Einkommen in bestimmter Höhe pro Monat vor und bezogen sich auch auf unterschiedliche Zeiträume (1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021 und 1. Jänner 2022 bis 31. August 2022).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 wurde über Antrag der Revisionswerberin, vertreten durch ihren Vater, für den Zeitraum 15. September 2020 bis 31. August 2022 die Maßnahme „Berufsvorbereitung“ bei einer näher genannten Einrichtung bewilligt (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den Spruchpunkten römisch zwei.1. und römisch zwei.2. wurde die Revisionswerberin dafür verpflichtet Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld in bestimmter Höhe pro Monat zu leisten, wobei sich die beiden Spruchpunkte auf unterschiedliche Zeiträume (15. September 2020 bis 31. Dezember 2020 und 1. Jänner 2021 bis 31. August 2022) bezogen. Die Spruchpunkte römisch zwei.3. und römisch zwei.4. sahen dafür eine Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen aus dem Einkommen in bestimmter Höhe pro Monat vor und bezogen sich auch auf unterschiedliche Zeiträume (1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2021 und 1. Jänner 2022 bis 31. August 2022).
2 Als Zahlungsverpflichtete wurde in den angeführten Spruchpunkten II.1. bis II.4. die Revisionswerberin vertreten durch ihren Vater (als Erwachsenenvertreter) angeführt.Als Zahlungsverpflichtete wurde in den angeführten Spruchpunkten römisch zwei.1. bis römisch zwei.4. die Revisionswerberin vertreten durch ihren Vater (als Erwachsenenvertreter) angeführt.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) vom 16. November 2022 wurde der Beschwerde „insofern Folge gegeben als der Kostenbeitrag herabgesetzt wird und Spruchpunkt II.3. und 4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben“ wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) vom 16. November 2022 wurde der Beschwerde „insofern Folge gegeben als der Kostenbeitrag herabgesetzt wird und Spruchpunkt römisch zwei.3. und 4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben“ wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zu den Spruchpunkten II.3. und II.4. (Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrags aus dem Einkommen) mit näherer Begründung aus, dass bei der Revisionswerberin von einem Fall von besonderer Härte gemäß § 23 Abs. 5 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) auszugehen sei, welcher eine Herabsetzung des (gemeint: insgesamt vorgeschriebenen) Kostenbeitrags rechtfertige. Hinsichtlich der mit den Spruchpunkten II.1. und II.2. auferlegten Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld hielt das Verwaltungsgericht fest, dass diese nicht von der Beschwerde umfasst seien und sohin nicht bekämpft worden seien. Dies stützte es auf die Angabe des Erwachsenenvertreters der Revisionswerberin, wonach diese die Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld bezahlen würde. Da der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld unbekämpft geblieben sei, sei nur der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld und nicht auch ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen vorzuschreiben.Begründend führte das Verwaltungsgericht zu den Spruchpunkten römisch zwei.3. und römisch zwei.4. (Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrags aus dem Einkommen) mit näherer Begründung aus, dass bei der Revisionswerberin von einem Fall von besonderer Härte gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) auszugehen sei, welcher eine Herabsetzung des (gemeint: insgesamt vorgeschriebenen) Kostenbeitrags rechtfertige. Hinsichtlich der mit den Spruchpunkten römisch zwei.1. und römisch zwei.2. auferlegten Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld hielt das Verwaltungsgericht fest, dass diese nicht von der Beschwerde umfasst seien und sohin nicht bekämpft worden seien. Dies stützte es auf die Angabe des Erwachsenenvertreters der Revisionswerberin, wonach diese die Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld bezahlen würde. Da der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld unbekämpft geblieben sei, sei nur der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld und nicht auch ein Kostenbeitrag aus dem Einkommen vorzuschreiben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „1. grob fehlerhafte Auslegung der Beschwerdebehauptung“ geltend gemacht, dass im Revisionsfall eine Trennbarkeit von Absprüchen beim Bescheid der belangten Behörde vorliege. „Die Kostenbeiträge, welche die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel in Spruchpunkt II. vorgeschrieben hat, sind ohne weiteres voneinander getrennt zu betrachten, zumal hier zum einen zeitlich (vor dem 31.12.2020 und nach dem 01.01.2021) differenziert wird, sowie andererseits eine Differenzierung dahin vorgenommen wurde, ob der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld (Spruchpunkte II.1. und II.2.) oder aus dem Einkommen (II.3. und II.4.) vorgeschrieben wird. Jeder dieser vier Teilspruchpunkte ist einer gesonderten Berechnung zugänglich, weshalb diese jedenfalls voneinander getrennt und auch einzeln in Rechtskraft erwachsen können.“ In weiterer Folge wendet sich die Revision gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Revisionswerberin die Spruchpunkte II.1. und II.2. nicht mit Beschwerde angefochten habe, und macht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006) eine krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes geltend.In der vorliegenden Revision wird unter der Überschrift „1. grob fehlerhafte Auslegung der Beschwerdebehauptung“ geltend gemacht, dass im Revisionsfall eine Trennbarkeit von Absprüchen beim Bescheid der belangten Behörde vorliege. „Die Kostenbeiträge, welche die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel in Spruchpunkt römisch zwei. vorgeschrieben hat, sind ohne weiteres voneinander getrennt zu betrachten, zumal hier zum einen zeitlich (vor dem 31.12.2020 und nach dem 01.01.2021) differenziert wird, sowie andererseits eine Differenzierung dahin vorgenommen wurde, ob der Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld (Spruchpunkte römisch zwei.1. und römisch zwei.2.) oder aus dem Einkommen (römisch zwei.3. und römisch zwei.4.) vorgeschrieben wird. Jeder dieser vier Teilspruchpunkte ist einer gesonderten Berechnung zugänglich, weshalb diese jedenfalls voneinander getrennt und auch einzeln in Rechtskraft erwachsen können.“ In weiterer Folge wendet sich die Revision gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die Revisionswerberin die Spruchpunkte römisch zwei.1. und römisch zwei.2. nicht mit Beschwerde angefochten habe, und macht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 11.5.2017, Ro 2017/21/0006) eine krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes geltend.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0067, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0067, mwN).
10 Das zuvor wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen wendet sich ausschließlich gegen die aus Sicht der Revisionswerberin fehlerhafte Auslegung der Beschwerdebehauptungen und die darauf gestützte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass die Spruchpunkte II.1. und II.2. nicht Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht gewesen sind. Da das Verwaltungsgericht über die den Kostenbeitrag aus Pflegegeld betreffenden Spruchpunkte II.1. und II.2. des Bescheides der belangten Behörde nicht abgesprochen hat und die Revisionswerberin selbst von einer Trennbarkeit dieser Spruchpunkte von den vom Verwaltungsgericht erledigten Spruchpunkten II.3. und II.4. ausgeht, wird nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser angesprochenen Rechtsfrage abhängen sollte. Nach der Prämisse der Revisionswerberin hätte das Verwaltungsgericht über zwei, von den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides trennbaren und von ihr auch mit Beschwerde angefochtenen, Spruchpunkte (noch) nicht entschieden. Eine etwaige Säumnis in diesem Zusammenhang könnte allerdings gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm. § 38 VwGG mit Fristsetzungsantrag (und nicht mit der vorliegenden Revision) geltend gemacht werden. Ergänzend ist anzumerken, dass dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden kann, ob das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin (schon) zu einer entsprechenden Klarstellung hinsichtlich des Beschwerdeumfangs aufgefordert hat.Das zuvor wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen wendet sich ausschließlich gegen die aus Sicht der Revisionswerberin fehlerhafte Auslegung der Beschwerdebehauptungen und die darauf gestützte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass die Spruchpunkte römisch zwei.1. und römisch zwei.2. nicht Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgericht gewesen sind. Da das Verwaltungsgericht über die den Kostenbeitrag aus Pflegegeld betreffenden Spruchpunkte römisch zwei.1. und römisch zwei.2. des Bescheides der belangten Behörde nicht abgesprochen hat und die Revisionswerberin selbst von einer Trennbarkeit dieser Spruchpunkte von den vom Verwaltungsgericht erledigten Spruchpunkten römisch zwei.3. und römisch zwei.4. ausgeht, wird nicht dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser angesprochenen Rechtsfrage abhängen sollte. Nach der Prämisse der Revisionswerberin hätte das Verwaltungsgericht über zwei, von den übrigen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides trennbaren und von ihr auch mit Beschwerde angefochtenen, Spruchpunkte (noch) nicht entschieden. Eine etwaige Säumnis in diesem Zusammenhang könnte allerdings gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 38, VwGG mit Fristsetzungsantrag (und nicht mit der vorliegenden Revision) geltend gemacht werden. Ergänzend ist anzumerken, dass dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden kann, ob das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin (schon) zu einer entsprechenden Klarstellung hinsichtlich des Beschwerdeumfangs aufgefordert hat.
11 Vor diesem Hintergrund zeigt das weitere Zulässigkeitsvorbringen, „ob und inwiefern es dem Land Tirol gemäß § 23 TTHG gestattet ist, auch rückwirkend Kostenbeiträge festzusetzen“, wozu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, eine grundsätzliche Rechtsfrage schon deshalb nicht auf, da mit der angefochtenen Entscheidung die Spruchpunkte II.3. und II.4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurden.Vor diesem Hintergrund zeigt das weitere Zulässigkeitsvorbringen, „ob und inwiefern es dem Land Tirol gemäß Paragraph 23, TTHG gestattet ist, auch rückwirkend Kostenbeiträge festzusetzen“, wozu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, eine grundsätzliche Rechtsfrage schon deshalb nicht auf, da mit der angefochtenen Entscheidung die Spruchpunkte römisch zwei.3. und römisch zwei.4. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wurden.
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100191.L00Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023