Index
19/05 MenschenrechteNorm
AWG 2002 §2 Abs8 Z3Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision 1. des G E und 2. der L GmbH, beide in G und beide vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 23. Jänner 2020, LVwG-1-640/2018-R9, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Jänner 2020, LVwG-1-640/2018-R9, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. November 2018 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlich beauftragte Person der H. GmbH zu verantworten, dass die H. GmbH, die Betreiberin einer Bioabfallvergärungsanlage sei, am 30. Mai 2018 Bioabfälle am Firmengelände mit einer näher bezeichneten Grundstücksadresse auf dem Vorplatz des Annahmebunkers konsenswidrig zwischengelagert habe. Dies sei bei einem Lokalaugenschein am 30. Mai 2018 durch einen lufthygienischen Amtssachverständigen an der näher angeführten Adresse in L. festgestellt worden. Die Zwischenlagerung von Bioabfällen an dieser Stelle hätte eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) benötigt, die aber auf Grund der Nichteinhaltung des Standes der Technik nicht genehmigungsfähig sei. Wer eine Behandlungsanlage errichte, betreibe oder ändere, ohne im Besitz der nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, begehe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. November 2018 wurde der Erstrevisionswerber schuldig erkannt, er habe es als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlich beauftragte Person der H. GmbH zu verantworten, dass die H. GmbH, die Betreiberin einer Bioabfallvergärungsanlage sei, am 30. Mai 2018 Bioabfälle am Firmengelände mit einer näher bezeichneten Grundstücksadresse auf dem Vorplatz des Annahmebunkers konsenswidrig zwischengelagert habe. Dies sei bei einem Lokalaugenschein am 30. Mai 2018 durch einen lufthygienischen Amtssachverständigen an der näher angeführten Adresse in L. festgestellt worden. Die Zwischenlagerung von Bioabfällen an dieser Stelle hätte eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) benötigt, die aber auf Grund der Nichteinhaltung des Standes der Technik nicht genehmigungsfähig sei. Wer eine Behandlungsanlage errichte, betreibe oder ändere, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein, begehe eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002.
2 Der Erstrevisionswerber habe dadurch § 79 Abs. 1 Z 9 iVm 37 Abs. 1 AWG 2002 verletzt; über ihn wurde aufgrund dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Weiters wurde der Erstrevisionswerber gemäß § 64 Abs. 2 VStG zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die H. GmbH für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte.Der Erstrevisionswerber habe dadurch Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit 37, Absatz eins, AWG 2002 verletzt; über ihn wurde aufgrund dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.200,-, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Weiters wurde der Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass die H. GmbH für die über den Erstrevisionswerber verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG hafte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2020, berichtigt durch Beschluss vom 24. Jänner 2020, gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Spruchmaßgabe, dass der Ersatzrevisionswerber „als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ“ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei und die H. GmbH aufgrund dieser Funktion des Erstrevisionswerbers gemäß § 9 Abs. 7 VStG hafte. Weiters wurde die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Wortfolge „errichtet, betreibt oder ändert“ durch „ändert“ ersetzt, die anzuwendende Fassung der Übertretungs- und der Strafnorm abgeändert und der Erstrevisionswerber zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Zudem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Jänner 2020, berichtigt durch Beschluss vom 24. Jänner 2020, gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Spruchmaßgabe, dass der Ersatzrevisionswerber „als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ“ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei und die H. GmbH aufgrund dieser Funktion des Erstrevisionswerbers gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG hafte. Weiters wurde die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Wortfolge „errichtet, betreibt oder ändert“ durch „ändert“ ersetzt, die anzuwendende Fassung der Übertretungs- und der Strafnorm abgeändert und der Erstrevisionswerber zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Zudem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Behandlung der vorliegenden Revision relevant - aus, der Erstrevisionswerber sei seit 22. Juni 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH. Bei der Zweitrevisionswerberin sei gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 21. Juni 2018 eine Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteiles der H. GmbH, und zwar des Betriebes „Recycling, Entsorgung und Erzeugung von Energie“ erfolgt. Mit näher bezeichnetem Bescheid vom 1. Juli 2016 sei unter anderem eine Notabladestellte für Bioabfälle und ein Notzwischenlager für Bioabfälle genehmigt worden. Die H. GmbH habe am 30. Mai 2018 an der näher genannten Adresse in L. eine Bioabfallvergärungsanlage betrieben. An diesem Tag seien Bioabfälle im Ausmaß von 5 bis 8 m³ auf dem Vorplatz des Annahmebunkers im Freien konsenswidrig zwischengelagert worden; Grund dafür sei nach den Angaben des Erstrevisionswerbers gewesen, dass die Steuerung eines Teils der Gesamtanlage ausgefallen und daher weder eine Steuerung des Anliefertors zum Annahmebunker noch eine Inbetriebnahme des Krans im Anlieferbereich möglich gewesen sei. Die Emissionen der Bioabfälle seien ungeschützt in die Umgebung gelangt und der aus dem Bioabfall austretende Sickersaft durch Entfernung der Kanalgitter sowie Gully-Deckel über die Vorplatzentwässerung in die Kanalisation abgeleitet worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass diese Zwischenlagerung von Bioabfällen erhebliche Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt habe. Die Betriebsstörung sei zwar vom Anlagenbetreiber nicht gewollt, ihr Eintreten für ihn jedoch ihrem Wesen nach prognostizierbar und die Abweichung der Anlage vom erteilten Konsens vorhersehbar gewesen. Es seien für einen solchen Fall eine Notabladestelle und ein Notzwischenlager genehmigt worden. Angesichts der massiven Verschmutzung, vorwiegend durch Sickersäfte, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine kurzzeitige Störung gehandelt habe. Bei der konsenswidrigen Zwischenladung von Bioabfällen auf dem Vorplatz des Annahmebunkers handle es sich um keine geringfügige Abweichung, sondern um eine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002. Der Tatvorwurf sei auf die „(wesentliche) Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage eingeschränkt“ worden und der Spruch nicht derart unkonkret, dass die Erstrevisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung für dieselbe Manipulation von Bioabfällen ausgesetzt sei. Der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die H. GmbH durch Umgründung in der Zweitrevisionswerberin aufgegangen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für die Behandlung der vorliegenden Revision relevant - aus, der Erstrevisionswerber sei seit 22. Juni 2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. GmbH. Bei der Zweitrevisionswerberin sei gemäß Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 21. Juni 2018 eine Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteiles der H. GmbH, und zwar des Betriebes „Recycling, Entsorgung und Erzeugung von Energie“ erfolgt. Mit näher bezeichnetem Bescheid vom 1. Juli 2016 sei unter anderem eine Notabladestellte für Bioabfälle und ein Notzwischenlager für Bioabfälle genehmigt worden. Die H. GmbH habe am 30. Mai 2018 an der näher genannten Adresse in L. eine Bioabfallvergärungsanlage betrieben. An diesem Tag seien Bioabfälle im Ausmaß von 5 bis 8 m³ auf dem Vorplatz des Annahmebunkers im Freien konsenswidrig zwischengelagert worden; Grund dafür sei nach den Angaben des Erstrevisionswerbers gewesen, dass die Steuerung eines Teils der Gesamtanlage ausgefallen und daher weder eine Steuerung des Anliefertors zum Annahmebunker noch eine Inbetriebnahme des Krans im Anlieferbereich möglich gewesen sei. Die Emissionen der Bioabfälle seien ungeschützt in die Umgebung gelangt und der aus dem Bioabfall austretende Sickersaft durch Entfernung der Kanalgitter sowie Gully-Deckel über die Vorplatzentwässerung in die Kanalisation abgeleitet worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, dass diese Zwischenlagerung von Bioabfällen erhebliche Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt habe. Die Betriebsstörung sei zwar vom Anlagenbetreiber nicht gewollt, ihr Eintreten für ihn jedoch ihrem Wesen nach prognostizierbar und die Abweichung der Anlage vom erteilten Konsens vorhersehbar gewesen. Es seien für einen solchen Fall eine Notabladestelle und ein Notzwischenlager genehmigt worden. Angesichts der massiven Verschmutzung, vorwiegend durch Sickersäfte, sei davon auszugehen, dass es sich nicht um eine kurzzeitige Störung gehandelt habe. Bei der konsenswidrigen Zwischenladung von Bioabfällen auf dem Vorplatz des Annahmebunkers handle es sich um keine geringfügige Abweichung, sondern um eine wesentliche Änderung der Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002. Der Tatvorwurf sei auf die „(wesentliche) Änderung der ortsfesten Behandlungsanlage eingeschränkt“ worden und der Spruch nicht derart unkonkret, dass die Erstrevisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung für dieselbe Manipulation von Bioabfällen ausgesetzt sei. Der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die H. GmbH durch Umgründung in der Zweitrevisionswerberin aufgegangen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst zum einen geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine „betriebsspezifische Anlagenstörung“ eine Anlagenänderung im Sinne des § 37 AWG 2002 darstellen könne. Zum anderen bedürfe jedenfalls nur eine „wesentliche“ Änderung einer Betriebsanlage nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wobei als wesentliche Änderungen im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 Änderungen zu qualifizieren seien, die geeignet seien, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu bewirken. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 müsse daher, um dem Erfordernis des § 44a Z 1 VStG gerecht zu werden, jene Tatumstände enthalten, die eine diesbezügliche Beurteilung zuließen. Ein derartiger Hinweis auf eine Eignung zur Beeinträchtigung der genannten Interessen finde sich weder im Straferkenntnis noch in einem anderen erstinstanzlichen Vorhalt der belangten Behörde. Das Verwaltungsgericht habe die Interessensgefährdung erstmals zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht und damit die Tat in unzulässiger Weise ausgewechselt; damit sei es von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG abgewichen. Auch das angefochtene Erkenntnis sei darüber hinaus in dieser Hinsicht rechtswidrig, weil auch hier die Eignung der geänderten Anlage zur Interessensgefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 AWG 2002 im Spruch nicht angelastet worden sei.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst zum einen geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine „betriebsspezifische Anlagenstörung“ eine Anlagenänderung im Sinne des Paragraph 37, AWG 2002 darstellen könne. Zum anderen bedürfe jedenfalls nur eine „wesentliche“ Änderung einer Betriebsanlage nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wobei als wesentliche Änderungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 Änderungen zu qualifizieren seien, die geeignet seien, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt zu bewirken. Ein Schuldspruch nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 müsse daher, um dem Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht zu werden, jene Tatumstände enthalten, die eine diesbezügliche Beurteilung zuließen. Ein derartiger Hinweis auf eine Eignung zur Beeinträchtigung der genannten Interessen finde sich weder im Straferkenntnis noch in einem anderen erstinstanzlichen Vorhalt der belangten Behörde. Das Verwaltungsgericht habe die Interessensgefährdung erstmals zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht und damit die Tat in unzulässiger Weise ausgewechselt; damit sei es von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG abgewichen. Auch das angefochtene Erkenntnis sei darüber hinaus in dieser Hinsicht rechtswidrig, weil auch hier die Eignung der geänderten Anlage zur Interessensgefährdung im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 im Spruch nicht angelastet worden sei.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision begehrte. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie brachte ebenfalls eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie um Zurückweisung der Revision ersucht. Die revisionswerbenden Parteien erstatteten eine ergänzende Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision erweist sich schon aufgrund des zu § 44a Z 1 VStG erstatteten Vorbringens als zulässig. Sie ist auch begründet.Die Revision erweist sich schon aufgrund des zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erstatteten Vorbringens als zulässig. Sie ist auch begründet.
8 Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 70/2017, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. [...]Paragraph 2, [...]
[...]
(8) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
[...]
3. ‚wesentliche Änderung‘ eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden;
[...]“
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.Paragraph 37, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4,
[...]“
„Strafhöhe
§ 79. (1) WerParagraph 79, (1) Wer
[...]
9. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
[...]
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
[...]“
9 Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068, mwN).Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche , etwa VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068, mwN).
10 Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,) sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Ziffer 3,) zu enthalten.
11 Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, jeweils mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche , etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch 29.10.2015, Ra 2015/07/0097, jeweils mwN).
12 Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. nochmals etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche , VwGH 30.4.2021, Ra 2020/05/0043). Dabei hat die Umschreibung der Tat nach ständiger hg. Rechtsprechung bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , nochmals etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).
13 § 37 Abs. 1 AWG 2002 normiert, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedürfen. Wann eine „wesentliche Änderung“ im Sinn des AWG 2002 vorliegt, wird in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 definiert. Demnach liegt eine „wesentliche Änderung“ - soweit hier wesentlich - vor, wenn die Änderung einer Behandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 normiert, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedürfen. Wann eine „wesentliche Änderung“ im Sinn des AWG 2002 vorliegt, wird in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 definiert. Demnach liegt eine „wesentliche Änderung“ - soweit hier wesentlich - vor, wenn die Änderung einer Behandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.
14 Änderungen von Behandlungsanlagen (die nicht einem der weiters explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten, hier nicht relevanten, Fälle unterfallen) sind somit als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137).Änderungen von Behandlungsanlagen (die nicht einem der weiters explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten, hier nicht relevanten, Fälle unterfallen) sind somit als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind vergleiche , VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137).
15 Im Revisionsfall wurde dem Erstrevisionswerber eine Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 9 iVm 37 Abs. 1 AWG 2002 angelastet. Nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung ist jedoch, wie ausgeführt, nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage genehmigungspflichtig, sondern es bedürfen lediglich „wesentliche Änderungen“ im Sinne des § 2 Abs. 8 Z 3 leg. cit. einer Genehmigung der Behörde. Ein Schuldspruch nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann (vgl. zur Gewerbeordnung 1994 VwGH 3.9.1996, 96/04/0093, sowie insoweit vergleichbar zur Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Ra 2020/05/0066 u.a.).Im Revisionsfall wurde dem Erstrevisionswerber eine Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit 37, Absatz eins, AWG 2002 angelastet. Nach der letztgenannten Gesetzesbestimmung ist jedoch, wie ausgeführt, nicht jede Änderung einer Behandlungsanlage genehmigungspflichtig, sondern es bedürfen lediglich „wesentliche Änderungen“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, leg. cit. einer Genehmigung der Behörde. Ein Schuldspruch nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 muss daher, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahingehend zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Behandlungsanlage „wesentlich“ ist. Es muss daher im Rahmen der als erwiesen angenommenen Tat dargelegt werden, ob die Änderung einem der explizit in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle unterfällt oder ob die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann vergleiche , zur Gewerbeordnung 1994 VwGH 3.9.1996, 96/04/0093, sowie insoweit vergleichbar zur Anzeigepflicht nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 4, AWG 2002 das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Ra 2020/05/0066 u.a.).
16 Dem Spruch des Straferkenntnisses vom 7. November 2018 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die angelastete Änderung der gegenständlichen Behandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben hätten können (die weiteren in § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 genannten Fälle sind fallbezogen, soweit ersichtlich, nicht relevant). Aus dem im Spruch angelasteten Umstand, dass Bioabfälle auf dem Vorplatz des Annahmebunkers „konsenswidrig“ zwischengelagert worden seien, kann jedenfalls ohne weitere Angaben nicht von vornherein darauf geschlossen werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt möglich gewesen wären. Das bloße Gesetzeszitat des § 37 Abs. 1 AWG 2002 entbindet weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht von deren Verpflichtung, die angelastete Tat hinreichend konkret - hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale - zu umschreiben.Dem Spruch des Straferkenntnisses vom 7. November 2018 lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die angelastete Änderung der gegenständlichen Behandlungsanlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben hätten können (die weiteren in Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, AWG 2002 genannten Fälle sind fallbezogen, soweit ersichtlich, nicht relevant). Aus dem im Spruch angelasteten Umstand, dass Bioabfälle auf dem Vorplatz des Annahmebunkers „konsenswidrig“ zwischengelagert worden seien, kann jedenfalls ohne weitere Angaben nicht von vornherein darauf geschlossen werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt möglich gewesen wären. Das bloße Gesetzeszitat des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 entbindet weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht von deren Verpflichtung, die angelastete Tat hinreichend konkret - hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale - zu umschreiben.
17 Nach der bereits wiedergegebenen hg. Rechtsprechung hat die Umschreibung der Tat dabei bereits im Spruch und nicht - wie hier - erst in der Begründung ausreichend präzise zu erfolgen. Da der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspricht, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH 25.6.2021, Ra 2020/05/0079, 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/05/0066 u.a., jeweils mwN).Nach der bereits wiedergegebenen hg. Rechtsprechung hat die Umschreibung der Tat dabei bereits im Spruch und nicht - wie hier - erst in der Begründung ausreichend präzise zu erfolgen. Da der Tatvorwurf nicht den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche , VwGH 25.6.2021, Ra 2020/05/0079, 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, oder auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2020/05/0066 u.a., jeweils mwN).
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen war.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
20 Im fortzusetzenden Verfahren wird das Verwaltungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde, weil nur in diesem Fall ein fehlerhafter Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtiggestellt werden könnte.
21 Weiters wird vollständigkeitshalber angemerkt, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bei der Zweitrevisionswerberin „gemäß dem Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 21.6.2018 eine Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteiles“ der H. GmbH erfolgt sei. Unter Hinweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die H. GmbH durch Umgründung in der Zweitrevisionswerberin aufgegangen sei. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht daher auch mit der Frage zu befassen haben, ob die H. GmbH zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 7. November 2018 zur Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 7 VStG herangezogen werden konnte bzw. woraus sich der Rechtsübergang von der H. GmbH auf die Zweitrevisionswerberin erst nach der Erlassung des Straferkenntnisses vom 7. November 2018 ergibt.Weiters wird vollständigkeitshalber angemerkt, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bei der Zweitrevisionswerberin „gemäß dem Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 21.6.2018 eine Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteiles“ der H. GmbH erfolgt sei. Unter Hinweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die H. GmbH durch Umgründung in der Zweitrevisionswerberin aufgegangen sei. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht daher auch mit der Frage zu befassen haben, ob die H. GmbH zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses vom 7. November 2018 zur Haftungsübernahme gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG herangezogen werden konnte bzw. woraus sich der Rechtsübergang von der H. GmbH auf die Zweitrevisionswerberin erst nach der Erlassung des Straferkenntnisses vom 7. November 2018 ergibt.
Wien, am 12. April 2023
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050068.L00Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023