Norm
StPO §69 Abs3Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlichen körperlichen Gegenständen) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus § 114 Abs 2 StPO noch aus § 69 Abs 3 oder § 367 Abs 2 StPO abzuleiten. Eine planwidrige, durch analoge Anwendung von § 114 Abs 2 StPO zu schließende Lücke besteht nicht.Die Möglichkeit einer Übertragung von (anderen) Vermögenswerten (als in behördlicher Verwahrung befindlichen körperlichen Gegenständen) an Opfer oder Privatbeteiligte schon im Ermittlungsverfahren oder vor einer die Anklage erledigenden Gerichtsentscheidung ist weder aus Paragraph 114, Absatz 2, StPO noch aus Paragraph 69, Absatz 3, oder Paragraph 367, Absatz 2, StPO abzuleiten. Eine planwidrige, durch analoge Anwendung von Paragraph 114, Absatz 2, StPO zu schließende Lücke besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134321Im RIS seit
11.05.2023Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023