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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
NAG 2005 §20 Abs4Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat ausweislich der Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 des § 20 Abs. 4 NAG 2005 (vgl. IA 1657/A 27. GP 3 f) vom Erfordernis einer vorherigen Information der Behörde vorübergehend deshalb (generell) abgesehen, weil sich mit zunehmender Dauer der Covid-19-Pandemie gezeigt hat, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen habe und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) geprägt ist, oftmals nicht eingehalten werden kann. Daher ist es sinnvoll und sachgerecht, für die Zeit der COVID-19-Pandemie und damit im Zusammenhang bestehender Beschränkungen von dieser Informationsverpflichtung (offenbar gemeint: generell, auch wenn ihr entsprochen werden könnte) abzusehen. In diesen Ausführungen spiegelt sich die Überlegung wider, dass die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Folgen in vielen Fällen eine rechtzeitige Information der Behörde verunmöglichen. Aus diesem Grund entfiel die in Rede stehende Informationsverpflichtung vorübergehend (vgl. § 82 Abs. 34 NAG 2005). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob die Informationsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 4 legcit. idF. vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 von dem Fremden eingehalten werden konnte. Dass die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie von deren Beginn im Jahr 2020 an bis Ende Juni 2021 in zumindest ebenso gravierender Weise wie in der Zeit ab 1. Juli 2021 (entsprechend der aktuellen Befristung bis 30. September 2023; vgl. § 82 Abs. 34 NAG 2005) vorherrschten, ist dabei als evident anzusehen. Zudem besteht offenkundig Grund zur Annahme, dass die mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Beschränkungen - so wie in den Gesetzesmaterialien ins Treffen geführt - tatsächlich bereits im Jahr 2020 bzw. im ersten Halbjahr 2021 vielfach einer § 20 Abs. 4 legcit. entsprechenden Mitteilung hinderlich waren (vgl. IA 1657/A 27. GP 3 f). Für die Wiedereinreise der Fremden in das Gebiet des EWR im Zeitraum von März 2020 bis September 2021 stellte das VwG das Bestehen pandemiebedingter Hinderungsgründe fest. Vieles spricht dafür, dass angesichts der aus der Covid-19-Pandemie resultierenden Hindernisse, die eben ausweislich der Materialien (nicht nur Reisebewegungen, sondern) auch regelmäßig einer rechtzeitigen Information der Behörde entgegenstanden, der Aufenthaltstitel der Fremden trotz Unterbleiben einer gesetzlich (noch) vorgesehenen "individuellen" Mitteilung nicht erloschen war.Der Gesetzgeber hat ausweislich der Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, des Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 vergleiche IA 1657/A 27. Gesetzgebungsperiode 3 f) vom Erfordernis einer vorherigen Information der Behörde vorübergehend deshalb (generell) abgesehen, weil sich mit zunehmender Dauer der Covid-19-Pandemie gezeigt hat, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen habe und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) geprägt ist, oftmals nicht eingehalten werden kann. Daher ist es sinnvoll und sachgerecht, für die Zeit der COVID-19-Pandemie und damit im Zusammenhang bestehender Beschränkungen von dieser Informationsverpflichtung (offenbar gemeint: generell, auch wenn ihr entsprochen werden könnte) abzusehen. In diesen Ausführungen spiegelt sich die Überlegung wider, dass die mit der Covid-19-Pandemie verbundenen Folgen in vielen Fällen eine rechtzeitige Information der Behörde verunmöglichen. Aus diesem Grund entfiel die in Rede stehende Informationsverpflichtung vorübergehend vergleiche Paragraph 82, Absatz 34, NAG 2005). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob die Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 20, Absatz 4, legcit. in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021, von dem Fremden eingehalten werden konnte. Dass die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie von deren Beginn im Jahr 2020 an bis Ende Juni 2021 in zumindest ebenso gravierender Weise wie in der Zeit ab 1. Juli 2021 (entsprechend der aktuellen Befristung bis 30. September 2023; vergleiche Paragraph 82, Absatz 34, NAG 2005) vorherrschten, ist dabei als evident anzusehen. Zudem besteht offenkundig Grund zur Annahme, dass die mit der Covid-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Beschränkungen - so wie in den Gesetzesmaterialien ins Treffen geführt - tatsächlich bereits im Jahr 2020 bzw. im ersten Halbjahr 2021 vielfach einer Paragraph 20, Absatz 4, legcit. entsprechenden Mitteilung hinderlich waren vergleiche IA 1657/A 27. Gesetzgebungsperiode 3 f). Für die Wiedereinreise der Fremden in das Gebiet des EWR im Zeitraum von März 2020 bis September 2021 stellte das VwG das Bestehen pandemiebedingter Hinderungsgründe fest. Vieles spricht dafür, dass angesichts der aus der Covid-19-Pandemie resultierenden Hindernisse, die eben ausweislich der Materialien (nicht nur Reisebewegungen, sondern) auch regelmäßig einer rechtzeitigen Information der Behörde entgegenstanden, der Aufenthaltstitel der Fremden trotz Unterbleiben einer gesetzlich (noch) vorgesehenen "individuellen" Mitteilung nicht erloschen war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220144.L02Im RIS seit
04.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023