Norm
VBG §26 Abs6aRechtssatz
Für die Einhaltung der in § 26 Abs 6a VBG vorgesehenen Fristen reicht es aus, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Klage eingebracht wird, ohne dass eine zusätzliche außergerichtliche Geltendmachung beim Dienstgeber erforderlich wäre.Für die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 6 a, VBG vorgesehenen Fristen reicht es aus, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten eine Klage eingebracht wird, ohne dass eine zusätzliche außergerichtliche Geltendmachung beim Dienstgeber erforderlich wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Aufforderungsverfahren, Vordienstzeiten, Besoldungsdienstalter, Anrechnung, außergerichtliche GeltendmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134316Im RIS seit
04.05.2023Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023