RS OGH 2023/4/17 3R38/23x

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Veröffentlicht am 17.04.2023
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Rechtssatz

Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Entscheidung oder Rechtsauffassung des abgelehnten Gerichts: Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten für den Ablehnungswerber nachteiligen Rechtsmeinung - auch wenn sie in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgelehnt wird - durch das Gericht in einem früheren Verfahren oder in einer früheren Entscheidung im selben Verfahren vermag bei objektiver Betrachtung eine Befangenheit zu begründen.  Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen sind nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Es ist nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens, die Rechtmäßigkeit der von anderen Gerichten vertretenen Rechtsauffassungen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob das abgelehnte Gericht gegebenenfalls bereit ist, seine Meinung neuerlich zu überprüfen und ihr entgegenstehendes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100121

Im RIS seit

08.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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