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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache 1. der A GmbH in W und 2. der B L in L, beide vertreten durch Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 2/28, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. Oktober 2022, 1. VGW-107/053/11513/2022-2 und 2. VGW-107/053/11830/2022, betreffend Androhung der Ersatzvornahme in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beim Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) eingebrachte außerordentliche Revision wurde noch vor deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 30. Jänner 2023 zurückgezogen. In der Folge legte das Verwaltungsgericht den Akt samt Revision und Zurückziehung dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wurde.
3 Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/15/0073, mwN).Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2022/15/0073, mwN).
4 Das Verfahren war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.Das Verfahren war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. einzustellen.
5 Sofern der Revisionswerber in der Zurückziehung der Revision ausdrücklich den Anspruch auf Kostenersatz aufrecht erhält, ist darauf hinzuweisen, dass § 51 VwGG im Fall der Zurückziehung einer außerordentlichen Revision Aufwandersatz nur dann vorsieht, wenn diese nach Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof und Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde; auch dann aber ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß der genannten Gesetzesbestimmung so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre, weshalb dem Revisionswerber gegenständlich kein Anspruch auf Kostenersatz zukommt (vgl. § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG).Sofern der Revisionswerber in der Zurückziehung der Revision ausdrücklich den Anspruch auf Kostenersatz aufrecht erhält, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 51, VwGG im Fall der Zurückziehung einer außerordentlichen Revision Aufwandersatz nur dann vorsieht, wenn diese nach Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof und Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde; auch dann aber ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz gemäß der genannten Gesetzesbestimmung so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre, weshalb dem Revisionswerber gegenständlich kein Anspruch auf Kostenersatz zukommt vergleiche , Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG).
Wien, am 3. April 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050021.L00Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023