Rechtssatz
Jenem richterlichen Organ, das seine Befangenheit im Sinn des § 22 GOG (§ 182 Geo) anzeigt, kommmt auch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Entscheidung zu, wenn seinem Antrag nicht stattgegeben werden sollte. Für die Rekurslegitimation des richterlichen Organs spricht in diesem Fall auch, dass eine Partei mangels eines eigenen Ablehnungsantrags kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung erheben kann.Jenem richterlichen Organ, das seine Befangenheit im Sinn des Paragraph 22, GOG (Paragraph 182, Geo) anzeigt, kommmt auch ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Entscheidung zu, wenn seinem Antrag nicht stattgegeben werden sollte. Für die Rekurslegitimation des richterlichen Organs spricht in diesem Fall auch, dass eine Partei mangels eines eigenen Ablehnungsantrags kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung erheben kann.
Auch das Rekursverfahren ist in diesem Fall einseitig: Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als das betroffene richterliche Organ selbst. Die besondere Funktion der Anzeige seiner Befangenheit durch dieses Organ liegt einerseits in der Vorsorge für eine den Ansprüchen der Art 6 EMRK, Art 47 GRC und Art 83 Abs 1 B?VG entsprechenden Gerichtsbarkeit, andererseits aus dienstrechtlicher Sicht auch in seiner Entbindung von seinen Dienstpflichten im Sinn des § 57 Abs 1 RStDG. Insoweit wird einem richterlichen Organ, das sich etwa wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Verfahrenspartei zur Wahrnehmung einer unparteiischen Amtsausübung nicht in der Lage sieht, oder die Drittabklärung einer solchen Frage wünscht, auch eine subjektive Rechtsposition eingeräumt. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Beteiligung der Verfahrensparteien - etwa im Sinn einer Übermittlung der Befangenheitsanzeige zur Stellungnahme - ableiten.Auch das Rekursverfahren ist in diesem Fall einseitig: Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als das betroffene richterliche Organ selbst. Die besondere Funktion der Anzeige seiner Befangenheit durch dieses Organ liegt einerseits in der Vorsorge für eine den Ansprüchen der Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC und Artikel 83, Absatz eins, B?VG entsprechenden Gerichtsbarkeit, andererseits aus dienstrechtlicher Sicht auch in seiner Entbindung von seinen Dienstpflichten im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, RStDG. Insoweit wird einem richterlichen Organ, das sich etwa wegen seiner persönlichen Beziehung zu einer Verfahrenspartei zur Wahrnehmung einer unparteiischen Amtsausübung nicht in der Lage sieht, oder die Drittabklärung einer solchen Frage wünscht, auch eine subjektive Rechtsposition eingeräumt. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Beteiligung der Verfahrensparteien - etwa im Sinn einer Übermittlung der Befangenheitsanzeige zur Stellungnahme - ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100114Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023