Rechtssatz
Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen richterlichen Entscheidungsträgers entstehen könnte, selbst wenn dieser tatsächlich unbefangen sein sollte. Damit wird dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit der E de Cubber gg Belgien judizierten Grundsatz „justice must not only be done, but also be seen to be done“ entsprochen. Chronische oder länger dauernde Erkrankungen von richterlichen Entscheidungsträgern oder von Personen in ihrem persönlichen Umfeld, die häufige oder gar regelmäßige Kontrollen/Behandlungen nur in einem bestimmten Teilbetrieb und bei ganz bestimmtem Personal eines beklagten Krankenhausträgers notwendig machen, sind nicht selten und bewirken mangels konkreter Beteiligung gerade dieses Betreuungsleistungen erbringenden Personals (wie hier im Anlassverfahren) aber mangels besonderer weiterer Umstände noch keine (Anscheins-)Befangenheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100112Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023