RS OGH 2022/10/12 3R91/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2022
beobachten
merken

Rechtssatz

Für die Annahme des Vorliegens einer Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der äußere Anschein der Voreingenommenheit des zur Entscheidung berufenen richterlichen Entscheidungsträgers entstehen könnte, selbst wenn dieser tatsächlich unbefangen sein sollte. Damit wird dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit der E de Cubber gg Belgien judizierten Grundsatz „justice must not only be done, but also be seen to be done“ entsprochen. Chronische oder länger dauernde Erkrankungen von richterlichen Entscheidungsträgern oder von Personen in ihrem persönlichen Umfeld, die häufige oder gar regelmäßige Kontrollen/Behandlungen nur in einem bestimmten Teilbetrieb und bei ganz bestimmtem Personal eines beklagten Krankenhausträgers notwendig machen, sind nicht selten und bewirken mangels konkreter Beteiligung gerade dieses Betreuungsleistungen erbringenden Personals (wie hier im Anlassverfahren) aber mangels besonderer weiterer Umstände noch keine (Anscheins-)Befangenheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2022:RI0100112

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten