RS OGH 2026/1/13 10ObS110/22g; 10ObS126/25i

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Veröffentlicht am 21.03.2023
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Norm

KBGG §5a Abs2
  1. KBGG § 5a heute
  2. KBGG § 5a gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. KBGG § 5a gültig von 01.01.2010 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
  4. KBGG § 5a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007

Rechtssatz

§ 5a Abs 2 Satz 2 KBGG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass ein Elternteil unter den weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs 2 KBGG auch während eines Ruhens des Anspruchs einen Änderungsantrag stellen kann, sofern das Ruhen in den von ihm beantragten und gewährten Anspruchszeitraum fällt.Paragraph 5 a, Absatz 2, Satz 2 KBGG ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass ein Elternteil unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz 2, KBGG auch während eines Ruhens des Anspruchs einen Änderungsantrag stellen kann, sofern das Ruhen in den von ihm beantragten und gewährten Anspruchszeitraum fällt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134312

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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