Norm
ZPO §63, ZPO §66, ZPO §72Rechtssatz
Ob einem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag derselbe (unveränderte) Sachverhalt zugrunde liegt bestimmt sich bei einem beabsichtigten Zivilprozess nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Der Streitgegenstand wird nach herrschender Meinung durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff), nicht hingegen durch die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens. Insbesondere bei Verfahrenshilfeanträgen, die inhaltlich auf die Verfolgung unterschiedlicher Schadenersatzpositionen gerichtet sind, ist demnach Folgendes zu berücksichtigen: wird der jüngere Verfahrenshilfeantrag auf denselben Sachverhalt gestützt, daraus jedoch - im Vergleich zum älteren Verfahrenshilfeantrag - bloß ein quantitatives Minus abgeleitet und begehrt, ist vom selben Streitgegenstand auszugehen. Damit wird keine Änderung der wesentlichen Umstände dargetan, sodass der jüngere Verfahrenshilfeantrag - zur Vermeidung des Eingriffs in die Rechtskraft des älteren Abweisungsbeschlusses - zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100119Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023