RS OGH 2023/4/17 3R22/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2023
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Norm

ZPO §63, ZPO §66, ZPO §72
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ob einem neuerlichen Verfahrenshilfeantrag derselbe (unveränderte) Sachverhalt zugrunde liegt bestimmt sich bei einem beabsichtigten Zivilprozess nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Der Streitgegenstand wird nach herrschender Meinung durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vom Kläger vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt, Klagegrund) bestimmt (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff), nicht hingegen durch die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens. Insbesondere bei Verfahrenshilfeanträgen, die inhaltlich auf die Verfolgung unterschiedlicher Schadenersatzpositionen gerichtet sind, ist demnach Folgendes zu berücksichtigen: wird der jüngere Verfahrenshilfeantrag auf denselben Sachverhalt gestützt, daraus jedoch - im Vergleich zum älteren Verfahrenshilfeantrag -  bloß ein quantitatives Minus abgeleitet und begehrt, ist vom selben Streitgegenstand auszugehen. Damit wird keine Änderung der wesentlichen Umstände dargetan, sodass der jüngere Verfahrenshilfeantrag - zur Vermeidung des Eingriffs in die Rechtskraft des älteren Abweisungsbeschlusses - zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100119

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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