RS OGH 2023/4/17 3R22/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2023
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Norm

ZPO §63, ZPO §66, ZPO §72
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach (rechtskräftiger) Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist nur dann zulässig, wenn die verfahrenshilfewerbende Partei die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände - etwa auch über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - im Verfahren über die Verfahrenshilfe darlegt. Entspricht das Vorbringen des jüngeren Antrags dem des älteren, ist von einem identen Sachverhalt auszugehen und der jüngere Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100118

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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