Norm
ZPO §63, ZPO §66, ZPO §72Rechtssatz
Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach (rechtskräftiger) Abweisung eines früheren derartigen Antrags gestellt wird, ist nur dann zulässig, wenn die verfahrenshilfewerbende Partei die maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände - etwa auch über die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung - im Verfahren über die Verfahrenshilfe darlegt. Entspricht das Vorbringen des jüngeren Antrags dem des älteren, ist von einem identen Sachverhalt auszugehen und der jüngere Antrag zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100118Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023