RS OGH 2023/4/17 3R22/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2023
beobachten
merken

Norm

ZPO §63
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Prozessführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann.

Dies ist etwa der Fall, wenn für den verfolgten Anspruch der Rechtsweg unzulässig ist. Der Rechtsweg ist insbesondere dann unzulässig, wenn Prozesskosten entgegen  der grundsätzlichen Akzessorietät des Kostenersatzanspruchs als Hauptsache verlangt werden und nicht einer jener Ausnahmefälle vorliegt, in denen die Rechtsprechung deren eigenständige Einklagung zulässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100116

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten