Norm
ZPO §63Rechtssatz
Eine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will.
Wurde in einem Vorverfahren der verfahrenshilfewerbenden Partei deren beabsichtigte Prozessführung bereits (rechtskräftig) als aussichtslos qualifiziert, ist deren neuerliche Antragstellung – die keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse aufzeigt – mutwillig, da der Partei die Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst sein muss (§ 381 ZPO).Wurde in einem Vorverfahren der verfahrenshilfewerbenden Partei deren beabsichtigte Prozessführung bereits (rechtskräftig) als aussichtslos qualifiziert, ist deren neuerliche Antragstellung – die keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse aufzeigt – mutwillig, da der Partei die Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst sein muss (Paragraph 381, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100115Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023