RS OGH 2023/4/17 3R22/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2023
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Norm

ZPO §63
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Prozessführung ist dann offenbar mutwillig, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks auch den Misserfolg ihres Sachantrags in Kauf nehmen will.

Wurde in einem Vorverfahren der verfahrenshilfewerbenden Partei deren beabsichtigte Prozessführung bereits (rechtskräftig) als aussichtslos qualifiziert, ist deren neuerliche Antragstellung – die keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse aufzeigt – mutwillig, da der Partei die Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst sein muss (§ 381 ZPO).Wurde in einem Vorverfahren der verfahrenshilfewerbenden Partei deren beabsichtigte Prozessführung bereits (rechtskräftig) als aussichtslos qualifiziert, ist deren neuerliche Antragstellung – die keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse aufzeigt – mutwillig, da der Partei die Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunkts bewusst sein muss (Paragraph 381, ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:RI0100115

Im RIS seit

02.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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