Rechtssatz
Im Unterschied zu einer Tätigkeit bei einem anderen Eisenbahnunternehmen ist bei einer solchen für ein Seilbahnunternehmen – was den Anrechnungsvorschriften aber zugrunde liegt – nicht generell davon auszugehen, dass sie für eine spätere Tätigkeit bei den ÖBB von Vorteil ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Seilbahn, Seilbahnunternehmen, Anrechnung, Ruhegenusszeiten, Bundesbahn, Bundesbahn-Pensionsordnung, EisenbahnunternehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134309Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023