Norm
BTVG §12 Abs6Rechtssatz
Eine "längerfristige Verhinderung" des Treuhänders im Sinne des § 12 Abs 6 BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.Eine "längerfristige Verhinderung" des Treuhänders im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Treuhänder, Verhinderung, UmbestellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134306Im RIS seit
27.04.2023Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023