RS OGH 2023/1/25 8Ob174/22d

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Norm

BTVG §12 Abs6
  1. BTVG § 12 heute
  2. BTVG § 12 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  3. BTVG § 12 gültig von 01.08.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. BTVG § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2008
  5. BTVG § 12 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999
  6. BTVG § 12 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.1999

Rechtssatz

Eine "längerfristige Verhinderung" des Treuhänders im Sinne des § 12 Abs 6 BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.Eine "längerfristige Verhinderung" des Treuhänders im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, BTVG liegt nur vor, wenn der Treuhänder etwa wegen einer Erkrankung, eines Unglücksfalls oder des Entzugs seiner Berufsberechtigung an der Ausübung seiner Tätigkeit für längere Zeit gehindert ist.

Entscheidungstexte

  • RS0134306">8 Ob 174/22d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 Ob 174/22d
    Dass der Treuhänder die Auszahlung der restlichen Kaufpreisraten verweigert, ist demgegenüber schon begrifflich kein Fall einer Verhinderung und kann deshalb auch keine Umbestellung nach § 12 Abs 6 BTVG rechtfertigen. (T1)

Schlagworte

Treuhänder, Verhinderung, Umbestellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134306

Im RIS seit

27.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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