TE Vwgh Erkenntnis 2023/3/28 Ra 2022/20/0391

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22 litb
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2022, W101 2247685-1/11E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (Mitbeteiligte: J I), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2022, W101 2247685-1/11E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (Mitbeteiligte: J römisch eins), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1        Die im Jänner 2000 geborene Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 1. April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, soweit die Mitbeteiligte damit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begehrt hatte. Es wurde ihr allerdings unter einem gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. September 2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, soweit die Mitbeteiligte damit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begehrt hatte. Es wurde ihr allerdings unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt.

3        Die Behörde ging - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass die Mitbeteiligte im Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung unterliege. Sie habe Syrien deswegen verlassen, um zu ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann (R A A), mit dem es im Herkunftsstaat aber nie ein Familienleben gegeben habe, zu kommen.

4        Es sei ihr auch nach § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Behörde habe aufgrund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn unter anderem die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Das sei jedoch im Fall der Mitbeteiligten nicht gegeben, weil vor der Einreise nie ein Eheleben zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden habe. Einerseits sei der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung in Österreich wohnhaft gewesen (aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass dieser nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 29. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und die Eheschließung am 1. Oktober 2020 in Talin/Syrien vorgenommen worden war), andererseits gehe aus der (syrischen) Heiratsurkunde hervor, dass nicht beide Eheleute bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen seien. Voraussetzung dafür, als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, sei, dass die Ehe bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden habe. Die Mitbeteiligte lebe in Österreich seit April 2021 mit ihrem Ehemann zusammen. Es liege somit zwar ein im Sinn von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Jedoch sei die Voraussetzung, wonach die Ehe vor der Einreise des Asylberechtigten (oder subsidiär Schutzberechtigten) bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, nicht gegeben.Es sei ihr auch nach Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Behörde habe aufgrund des Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn unter anderem die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich sei. Das sei jedoch im Fall der Mitbeteiligten nicht gegeben, weil vor der Einreise nie ein Eheleben zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden habe. Einerseits sei der Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung in Österreich wohnhaft gewesen (aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass dieser nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich am 29. September 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte und die Eheschließung am 1. Oktober 2020 in Talin/Syrien vorgenommen worden war), andererseits gehe aus der (syrischen) Heiratsurkunde hervor, dass nicht beide Eheleute bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen seien. Voraussetzung dafür, als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, sei, dass die Ehe bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden habe. Die Mitbeteiligte lebe in Österreich seit April 2021 mit ihrem Ehemann zusammen. Es liege somit zwar ein im Sinn von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Jedoch sei die Voraussetzung, wonach die Ehe vor der Einreise des Asylberechtigten (oder subsidiär Schutzberechtigten) bereits im Herkunftsstaat bestanden haben müsse, nicht gegeben.

5        Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid, soweit ihr damit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten versagt wurde, Beschwerde.

6        Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. Juni 2022 stattgegeben und der Mitbeteiligten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Mitbeteiligten nach § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei, weil ihrer am 8. Dezember 2021 in Österreich geborenen Tochter der Status der Asylberechtigten (abgeleitet von ihrem Vater nach § 34 AsylG 2005) zuerkannt worden sei. Es müsse infolgedessen nicht geprüft werden, ob die Mitbeteiligte allfällige eigene Fluchtgründe aufweise.Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. Juni 2022 stattgegeben und der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der Mitbeteiligten nach Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei, weil ihrer am 8. Dezember 2021 in Österreich geborenen Tochter der Status der Asylberechtigten (abgeleitet von ihrem Vater nach Paragraph 34, AsylG 2005) zuerkannt worden sei. Es müsse infolgedessen nicht geprüft werden, ob die Mitbeteiligte allfällige eigene Fluchtgründe aufweise.

7        Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof über Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis vom 14. September 2022, Ra 2022/20/0195, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dafür maßgeblich war, dass die Mitbeteiligte zwar im Verhältnis zu ihrer Tochter als Elternteil einer minderjährigen Asylberechtigten und somit als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a AsylG 2005 anzusehen war. Jedoch hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet, dass in Bezug auf diese Konstellation die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mitbeteiligte entgegenstand, weil ihre Tochter diesen Status selbst unter Anwendung der Vorschriften des § 34 AsylG 2005 zuerkannt erhalten hatte. Mit der Frage, ob die Mitbeteiligte den Status der Asylberechtigten als Familienangehörige von R A A ableiten könne, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof anlässlich dieser Entscheidung nicht zu beschäftigen, weil das Bundesverwaltungsgericht dafür keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte; im Besonderen auch nicht für die fallbezogen erforderliche Beurteilung, ob angesichts der Eheschließung im Weg der Stellvertretung überhaupt eine Ehe, die auch in Österreich als gültig anzusehen ist, vorliegt.Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof über Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit Erkenntnis vom 14. September 2022, Ra 2022/20/0195, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Dafür maßgeblich war, dass die Mitbeteiligte zwar im Verhältnis zu ihrer Tochter als Elternteil einer minderjährigen Asylberechtigten und somit als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, AsylG 2005 anzusehen war. Jedoch hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht beachtet, dass in Bezug auf diese Konstellation die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mitbeteiligte entgegenstand, weil ihre Tochter diesen Status selbst unter Anwendung der Vorschriften des Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt erhalten hatte. Mit der Frage, ob die Mitbeteiligte den Status der Asylberechtigten als Familienangehörige von R A A ableiten könne, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof anlässlich dieser Entscheidung nicht zu beschäftigen, weil das Bundesverwaltungsgericht dafür keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte; im Besonderen auch nicht für die fallbezogen erforderliche Beurteilung, ob angesichts der Eheschließung im Weg der Stellvertretung überhaupt eine Ehe, die auch in Österreich als gültig anzusehen ist, vorliegt.

8        Im fortgesetzten Verfahren erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Mitbeteiligten neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Im fortgesetzten Verfahren erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Mitbeteiligten neuerlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zu und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

9        Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dem (seit seiner im Jahr 2014 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet hier lebenden) R A A sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Dezember 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Mitbeteiligte habe R A A am 1. Oktober 2020 geheiratet. Die Eheschließung sei in Syrien vorgenommen worden. R A A habe sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Österreich befunden. Er sei bei der (in Syrien abgehaltenen) Trauung nicht anwesend gewesen, sondern dort von seinem Vater vertreten worden. Nach syrischem Recht sei eine Stellvertretung bei der Eheschließung „gemäß Art. 8 PSG“ zulässig und auch üblich. Demzufolge habe die Ehe der Mitbeteiligten mit R A A, die auch rechtswirksam geschlossen worden sei, bereits vor ihrer Einreise in Österreich bestanden. Die Mitbeteiligte sei „spätestens“ am 1. April 2021 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Sie habe hier an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dem (seit seiner im Jahr 2014 erfolgten Einreise in das Bundesgebiet hier lebenden) R A A sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Dezember 2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Mitbeteiligte habe R A A am 1. Oktober 2020 geheiratet. Die Eheschließung sei in Syrien vorgenommen worden. R A A habe sich zu diesem Zeitpunkt (bereits) in Österreich befunden. Er sei bei der (in Syrien abgehaltenen) Trauung nicht anwesend gewesen, sondern dort von seinem Vater vertreten worden. Nach syrischem Recht sei eine Stellvertretung bei der Eheschließung „gemäß Artikel 8, PSG“ zulässig und auch üblich. Demzufolge habe die Ehe der Mitbeteiligten mit R A A, die auch rechtswirksam geschlossen worden sei, bereits vor ihrer Einreise in Österreich bestanden. Die Mitbeteiligte sei „spätestens“ am 1. April 2021 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Sie habe hier an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

10       In der rechtlichen Beurteilung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ungeachtet der Eheschließung durch Stellvertretung eine Verletzung des „ordre public“ nicht vorliege, weil die Ehe von der Mitbeteiligten - erkennbar gemeint: und auch von R A A - aus freien Stücken eingegangen worden sei. Die Ehe sei somit auch in Österreich als gültig anzusehen.

11       Es sei daher zu prüfen, ob die Mitbeteiligte infolge ihrer Ehe mit einem Asylberechtigten als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 gelte und § 34 AsylG 2005 anzuwenden sei. Die Ehe habe zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Einreise des R A A in das Bundesgebiet, aber bereits vor der Einreise der Mitbeteiligten bestanden. Anders als § 35 Abs. 5 AsylG 2005, nach dessen Wortlaut Ehegatten nur dann Familienangehörige seien, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, setze § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 lediglich voraus, dass die Ehe „vor der Einreise“ bestanden habe, ohne dass darin „präzisiert“ werde, auf wessen Einreise abzustellen sei.Es sei daher zu prüfen, ob die Mitbeteiligte infolge ihrer Ehe mit einem Asylberechtigten als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 gelte und Paragraph 34, AsylG 2005 anzuwenden sei. Die Ehe habe zwar noch nicht zum Zeitpunkt der Einreise des R A A in das Bundesgebiet, aber bereits vor der Einreise der Mitbeteiligten bestanden. Anders als Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005, nach dessen Wortlaut Ehegatten nur dann Familienangehörige seien, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, setze Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 lediglich voraus, dass die Ehe „vor der Einreise“ bestanden habe, ohne dass darin „präzisiert“ werde, auf wessen Einreise abzustellen sei.

12       In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass einfachgesetzliche Regelungen stets verfassungskonform ausgelegt werden müssten, wenn dies nach dem Wortlaut möglich sei. In Art. 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sei der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen normiert. Ein Kind habe grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 dahin auszulegen, dass die Ehe zwischen den Elternteilen bereits vor Einreise beider Elternteile bestanden haben müsse. Andernfalls bestünde in Konstellationen wie im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dass der Status des Asylberechtigten einem Elternteil und dem Kind zuerkannt und dem zweiten Elternteil verwehrt würde. Eine daraus resultierende Trennung des Kindes und eines seiner Elternteile würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Folglich sei § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 dahin auszulegen, dass die Mitbeteiligte als Ehefrau des R A A die dortige, sich auf Ehegatten beziehende Definition erfülle. Somit könne die Mitbeteiligte den Status der Asylberechtigten von ihrem Ehemann, dem dieser Status bereits früher zuerkannt worden sei, ableiten. Aufgrund der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 sei ihr daher ebenfalls dieser Status zuzuerkennen, ohne dass es erforderlich sei zu prüfen, ob sie eigene Fluchtgründe habe.In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass einfachgesetzliche Regelungen stets verfassungskonform ausgelegt werden müssten, wenn dies nach dem Wortlaut möglich sei. In Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sei der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen normiert. Ein Kind habe grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen. Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 dahin auszulegen, dass die Ehe zwischen den Elternteilen bereits vor Einreise beider Elternteile bestanden haben müsse. Andernfalls bestünde in Konstellationen wie im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dass der Status des Asylberechtigten einem Elternteil und dem Kind zuerkannt und dem zweiten Elternteil verwehrt würde. Eine daraus resultierende Trennung des Kindes und eines seiner Elternteile würde eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Folglich sei Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 dahin auszulegen, dass die Mitbeteiligte als Ehefrau des R A A die dortige, sich auf Ehegatten beziehende Definition erfülle. Somit könne die Mitbeteiligte den Status der Asylberechtigten von ihrem Ehemann, dem dieser Status bereits früher zuerkannt worden sei, ableiten. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 sei ihr daher ebenfalls dieser Status zuzuerkennen, ohne dass es erforderlich sei zu prüfen, ob sie eigene Fluchtgründe habe.

13       Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht bloß mit der Verneinung der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht bloß mit der Verneinung der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

14       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobene Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

15       Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

16       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht geklärt, ob die in § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 enthaltene Wortfolge „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft vor der Einreise bestanden hat“ auf die Einreise sowohl des Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, als auch auf die Einreise jener Person, der in Österreich bereits früher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, abstellt oder es für die Erfüllung des Begriffs des Familienangehörigen nach dieser Bestimmung genügt, wenn die Ehe vor der Einreise jenes Fremden bestanden hat, der den späteren Antrag auf internationalen Schutz stellt. Nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde liege der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 - was sich aus den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ableiten lasse - der Art. 9 Abs. 2 Familienzusammenführungsrichtlinie zugrunde, wonach die Mitgliedstaaten die Anwendung des Kapitels V dieser Richtlinie betreffend die Familienzusammenführung von Flüchtlingen auf (die Familienangehörigen jener) Flüchtlinge beschränken könnten, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden hätten. Da die Familienzusammenführungsrichtlinie nur (die Familienangehörigen jener) Flüchtlinge erfasse, die bereits einen Schutzstatus erhalten hätten, könne für die Erfüllung des Begriffs des Familienangehörigen nach § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 nicht bloß die Einreise des (später) antragstellenden Fremden ausschlaggebend sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Mitbeteiligten sohin zu Unrecht den Status der Asylberechtigten unter Anwendung der Vorschriften des § 34 AsylG 2005 zuerkannt. In den Revisionsgründen tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, es sei aus den Gründen des Kindeswohls geboten, der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, weil diese - worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits im sie betreffenden Erkenntnis Ra 2022/20/0195 hingewiesen habe - ohnedies aufgrund der ihr als subsidiär Schutzberechtigten erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht geklärt, ob die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 enthaltene Wortfolge „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft vor der Einreise bestanden hat“ auf die Einreise sowohl des Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, als auch auf die Einreise jener Person, der in Österreich bereits früher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, abstellt oder es für die Erfüllung des Begriffs des Familienangehörigen nach dieser Bestimmung genügt, wenn die Ehe vor der Einreise jenes Fremden bestanden hat, der den späteren Antrag auf internationalen Schutz stellt. Nach Ansicht der revisionswerbenden Behörde liege der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 - was sich aus den Materialien zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 ableiten lasse - der Artikel 9, Absatz 2, Familienzusammenführungsrichtlinie zugrunde, wonach die Mitgliedstaaten die Anwendung des Kapitels römisch fünf dieser Richtlinie betreffend die Familienzusammenführung von Flüchtlingen auf (die Familienangehörigen jener) Flüchtlinge beschränken könnten, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden hätten. Da die Familienzusammenführungsrichtlinie nur (die Familienangehörigen jener) Flüchtlinge erfasse, die bereits einen Schutzstatus erhalten hätten, könne für die Erfüllung des Begriffs des Familienangehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 nicht bloß die Einreise des (später) antragstellenden Fremden ausschlaggebend sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Mitbeteiligten sohin zu Unrecht den Status der Asylberechtigten unter Anwendung der Vorschriften des Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt. In den Revisionsgründen tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem den Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, es sei aus den Gründen des Kindeswohls geboten, der Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, weil diese - worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits im sie betreffenden Erkenntnis Ra 2022/20/0195 hingewiesen habe - ohnedies aufgrund der ihr als subsidiär Schutzberechtigten erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei.

17       Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig. Sie ist (im Ergebnis) auch begründet.

18       Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten (auszugsweise und samt Überschrift):

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.   ...

...

22.  Familienangehöriger:

a.   ...

b.   der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c.   ...

...

...

...

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.   einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.   einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.   einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.   dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.   gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) ...

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.   auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.   auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.   im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

19       Vorweg ist anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Revision auf seine früher in Bezug auf die Ehe der Mitbeteiligten erkennbar geäußerten Zweifel, ob einerseits die in Abwesenheit des Bräutigams (R A A) unter Mitwirkung eines Stellvertreters in Syrien geschlossene Ehe in Österreich - mit Blick auf die Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG - überhaupt Rechtswirkungen zu entfalten vermöge (vgl. zu den Kriterien der Prüfung, ob eine derart geschlossene Ehe dem „ordre public“ widerspricht, OGH 1.12.2022, 5 Ob 42/22w; dort auch mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2019/22/0226; vgl. dazu weiters VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198; 25.4.2019, Ra 2019/22/0043; 19.9.2017, Ra 2016/20/0068) und ob andererseits im Fall der Mitbeteiligten (auch wenn sie nach § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 als Familienangehörige des R A A anzusehen sein sollte) nicht die Anwendung der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 aufgrund des § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 ausgeschlossen sein könnte (vgl. zu dieser Bestimmung ausführlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 17.5.2022, Ra 2021/19/0209), nicht mehr zurückkommt. Dass die dazu vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung - ungeachtet der dabei vorhandenen Begründungsmängel - nicht dem Gesetz entsprochen hätte, macht die revisionswerbende Behörde sohin nicht geltend. Da infolgedessen auch die Relevanz von Verfahrensfehlern in der Revision nicht dargestellt wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis des von ihm (nach Ergänzung seiner Feststellungen nunmehr) angenommenen Sachverhalts nicht entgegenzutreten, wenn es (zum Teil: im Ergebnis) davon ausging, es liege eine auch in Österreich gültige Ehe vor und § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG 2005 stehe der Anwendung der (übrigen) Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 nicht entgegen. Auf diese - vom Verwaltungsgerichtshof im die Mitbeteiligte betreffenden Vorerkenntnis Ra 2022/20/0195 noch angesprochenen - Themen war daher im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht weiter im Detail einzugehen.Vorweg ist anzumerken, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Revision auf seine früher in Bezug auf die Ehe der Mitbeteiligten erkennbar geäußerten Zweifel, ob einerseits die in Abwesenheit des Bräutigams (R A A) unter Mitwirkung eines Stellvertreters in Syrien geschlossene Ehe in Österreich - mit Blick auf die Vorbehaltsklausel des Paragraph 6, IPRG - überhaupt Rechtswirkungen zu entfalten vermöge vergleiche , zu den Kriterien der Prüfung, ob eine derart geschlossene Ehe dem „ordre public“ widerspricht, OGH 1.12.2022, 5 Ob 42/22w; dort auch mit Hinweis auf VwGH 23.2.2021, Ra 2019/22/0226; vergleiche , dazu weiters VwGH 12.11.2020, Ra 2020/22/0198; 25.4.2019, Ra 2019/22/0043; 19.9.2017, Ra 2016/20/0068) und ob andererseits im Fall der Mitbeteiligten (auch wenn sie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 als Familienangehörige des R A A anzusehen sein sollte) nicht die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 aufgrund des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgeschlossen sein könnte vergleiche , zu dieser Bestimmung ausführlich VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 17.5.2022, Ra 2021/19/0209), nicht mehr zurückkommt. Dass die dazu vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung - ungeachtet der dabei vorhandenen Begründungsmängel - nicht dem Gesetz entsprochen hätte, macht die revisionswerbende Behörde sohin nicht geltend. Da infolgedessen auch die Relevanz von Verfahrensfehlern in der Revision nicht dargestellt wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Basis des von ihm (nach Ergänzung seiner Feststellungen nunmehr) angenommenen Sachverhalts nicht entgegenzutreten, wenn es (zum Teil: im Ergebnis) davon ausging, es liege eine auch in Österreich gültige Ehe vor und Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 3, AsylG 2005 stehe der Anwendung der (übrigen) Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht entgegen. Auf diese - vom Verwaltungsgerichtshof im die Mitbeteiligte betreffenden Vorerkenntnis Ra 2022/20/0195 noch angesprochenen - Themen war daher im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht weiter im Detail einzugehen.

20       Für die Lösung des vorliegenden Revisionsfalles ist somit maßgeblich, ob die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mitbeteiligte vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die Bestimmung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gegründet wurde.Für die Lösung des vorliegenden Revisionsfalles ist somit maßgeblich, ob die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Mitbeteiligte vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gegründet wurde.

21       Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 14.9.2022, Ra 2022/20/0195, mwN).Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist - anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen vergleiche , VwGH 14.9.2022, Ra 2022/20/0195, mwN).

22       Dem Bundesverwaltungsgericht ist beizupflichten, dass allein aus dem (aktuellen) Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 nicht hervorgeht, auf wessen Einreise sich die darin enthaltene Wendung „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“ bezieht.Dem Bundesverwaltungsgericht ist beizupflichten, dass allein aus dem (aktuellen) Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 nicht hervorgeht, auf wessen Einreise sich die darin enthaltene Wendung „sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat“ bezieht.

23       Um die fallbezogen strittige Frage zu klären, ob die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Ehe mit R A A als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 anzusehen ist, erscheint es sohin - und nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsansicht auf den Willen des Gesetzgebers beruft - zweckmäßig, die historische Entwicklung und die bisherigen (mehrfachen) Änderungen des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sowie - soweit anhand der Materialien eruierbar - die diesbezüglichen Beweggründe darzustellen.Um die fallbezogen strittige Frage zu klären, ob die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Ehe mit R A A als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 anzusehen ist, erscheint es sohin - und nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsansicht auf den Willen des Gesetzgebers beruft - zweckmäßig, die historische Entwicklung und die bisherigen (mehrfachen) Änderungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sowie - soweit anhand der Materialien eruierbar - die diesbezüglichen Beweggründe darzustellen.

24       Das (am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene) Asylgesetz 1997 - AsylG (BGBl. I Nr. 76/1997) enthielt zunächst in seinem die Begriffsbestimmungen festlegenden § 1 bis zum 30. April 2004 keine Definition des Familienangehörigen. Der den Asylerstreckungsantrag regelnde § 10 Abs. 1 AsylG sprach in seiner bis 30. April 2004 geltenden Fassung davon, dass Fremde „mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl“ begehren. Der Begriff des „Angehörigen“ wurde nicht ausdrücklich definiert, jedoch in § 10 Abs. 2 AsylG festgelegt, dass Asylerstreckungsanträge „frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden“ können und nur zulässig sind „für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder [...], für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat“. Die für Ehegatten normierte Einschränkung, einen Asylerstreckungsantrag stellen zu können, wurde in den Materialien damit begründet, dass mit dieser einschränkenden Regelung der Möglichkeit entgegengewirkt werden sollte, dass sich Fremde die Asylgewährung „gleichsam erheiraten“. Asylerstreckungsanträge sonstiger „Angehöriger“ seien als unzulässig zurückzuweisen (RV 686 BlgNR 20. GP, 21).Das (am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene) Asylgesetz 1997 - AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,) enthielt zunächst in seinem die Begriffsbestimmungen festlegenden Paragraph eins bis zum 30. April 2004 keine Definition des Familienangehörigen. Der den Asylerstreckungsantrag regelnde Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sprach in seiner bis 30. April 2004 geltenden Fassung davon, dass Fremde „mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl“ begehren. Der Begriff des „Angehörigen“ wurde nicht ausdrücklich definiert, jedoch in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG festgelegt, dass Asylerstreckungsanträge „frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden“ können und nur zulässig sind „für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder [...], für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat“. Die für Ehegatten normierte Einschränkung, einen Asylerstreckungsantrag stellen zu können, wurde in den Materialien damit begründet, dass mit dieser einschränkenden Regelung der Möglichkeit entgegengewirkt werden sollte, dass sich Fremde die Asylgewährung „gleichsam erheiraten“. Asylerstreckungsanträge sonstiger „Angehöriger“ seien als unzulässig zurückzuweisen Regierungsvorlage 686, BlgNR 20. GP, 21).

25       Mit der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, wurde in das AsylG erstmals eine Definition des Begriffs des „Familienangehörigen“ aufgenommen. Gemäß § 1 Z 6 AsylG in dieser - von 1. Mai 2004 bis zur Aufhebung des AsylG mit 31. Dezember 2005 gültigen - Fassung war „Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist“. Allerdings war in der Bestimmung des § 10 Abs. 1 AsylG betreffend die Möglichkeit eines Ehegatten, einen „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ im (nach dem ab Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 in § 10 AsylG damals neu vorgesehenen) Familienverfahren zu stellen, (wie im vorherigen § 10 Abs. 2 AsylG) die Einschränkung enthalten, dass ein solcher Antrag von einem Ehegatten nur dann gestellt werden konnte, „wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat“.Mit der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, wurde in das AsylG erstmals eine Definition des Begriffs des „Familienangehörigen“ aufgenommen. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG in dieser - von 1. Mai 2004 bis zur Aufhebung des AsylG mit 31. Dezember 2005 gültigen - Fassung war „Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist“. Allerdings war in der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG betreffend die Möglichkeit eines Ehegatten, einen „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ im (nach dem ab Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 in Paragraph 10, AsylG damals neu vorgesehenen) Familienverfahren zu stellen, (wie im vorherigen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) die Einschränkung enthalten, dass ein solcher Antrag von einem Ehegatten nur dann gestellt werden konnte, „wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat“.

26       Den Materialien zur AsylG-Novelle 2003 ist zu § 1 Z 6 AsylG zu entnehmen, dass die Ergänzungen der Begriffsbestimmungen eine „Fortsetzung der Definitionen des Asylgesetzes 1997“ seien, sich aus den Erfordernissen dieser Novelle ergäben, und der leichteren Lesbarkeit der einzelnen Bestimmungen dienten. Der Begriff der „Kernfamilie“ sollte (nach dem Fremdengesetz 1997) auch in das Asylgesetz 1997 Eingang finden; diese bestehe aus den Eltern und den unverheirateten minderjährigen Kindern; die Minderjährigkeit richte sich nach österreichischem Recht (§ 21 ABGB) und ende mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (RV 120 BlgNR 22. GP, 13). Zu § 10 Abs. 1 AsylG wird dort ausgeführt, diese Bestimmung diene der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband und ersetze die „sogenannte Asylerstreckung“. Die Bestimmungen des § 10 seien auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden (RV 120 BlgNR 22. GP, 15). Die Einschränkung, dass die Möglichkeit, einen Antrag nach § 10 stellen zu können, für Ehegatten nur gelte, „wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat“, wurde in den Materialien nicht kommentiert. Erkennbar liegt aber der Fortschreibung dieser bereits in § 10 Abs. 2 AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 enthaltenen Wendung weiterhin die vom Gesetzgeber schon davor verfolgte Intention zugrunde, wonach mit dieser Einschränkung dem entgegengewirkt werden sollte, dass sich Fremde die Asylgewährung „gleichsam erheiraten“.Den Materialien zur AsylG-Novelle 2003 ist zu Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG zu entnehmen, dass die Ergänzungen der Begriffsbestimmungen eine „Fortsetzung der Definitionen des Asylgesetze

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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