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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Die nach der Rechtsprechung des VwGH nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Güterabwägung stellt nicht eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK, sondern eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat dar (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rn. 14, mwN).Die nach der Rechtsprechung des VwGH nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Güterabwägung stellt nicht eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, MRK, sondern eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat dar vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rn. 14, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190238.L01Im RIS seit
24.04.2023Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023