TE Vwgh Beschluss 2023/3/9 Ra 2022/19/0238

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Veröffentlicht am 09.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs3
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z2 idF 2015/I/070
B-VG Art144 Abs3
FrÄG 2018
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z3
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des T S, vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 13 Top 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2022, W247 1242893-3/25E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionswerbers, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

1        Dem Revisionswerber - ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen - wurde im Berufungsweg mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20. August 2003 der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass ihm damit gemäß § 12 Asylgesetz 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Dem Revisionswerber - ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen - wurde im Berufungsweg mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 20. August 2003 der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 zuerkannt. Unter einem wurde festgestellt, dass ihm damit gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 1997 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

2        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten vom 22. Oktober 2015 wurde der Revisionswerber wegen Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB schuldig gesprochen. Gemäß § 13 JGG wurde der Ausspruch der Strafe unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten vom 22. Oktober 2015 wurde der Revisionswerber wegen Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB schuldig gesprochen. Gemäß Paragraph 13, JGG wurde der Ausspruch der Strafe unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.

3        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten vom 13. April 2017 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der Körperverletzung und des Einbruchsdiebstahls nach §§ 83 Abs. 1, 127, 129 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen St. Pölten vom 13. April 2017 wurde der Revisionswerber wegen der Vergehen der Körperverletzung und des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 83, Absatz eins, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet.

4        Mit Aktenvermerk vom 12. Februar 2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Aberkennungsverfahren ein.

5        Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2018 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen des verbrecherischen Komplottes, der terroristischen Vereinigung, der kriminellen Organisation, des Raubes nach §§ 277 Abs. 1, 278b Abs. 2, 278a, 142 Abs. 1, 142 Abs. 1, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2018 wurde der Revisionswerber wegen der Verbrechen des verbrecherischen Komplottes, der terroristischen Vereinigung, der kriminellen Organisation, des Raubes nach Paragraphen 277, Absatz eins, 278 b, Absatz 2, 278 a, 142, Absatz eins, 142, Absatz eins, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

6        Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte fest, dass ihm keine Flüchtlingseigenschaft mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sieben.).

7        Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Mai 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Mai 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

8        Die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 4. August 2022 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabe sowie hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. als unbegründet ab. Die Dauer des vom BFA erlassenen Einreiseverbotes erhöhte das BVwG auf zehn Jahre und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 4. August 2022 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit einer - hier nicht relevanten - Maßgabe sowie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. als unbegründet ab. Die Dauer des vom BFA erlassenen Einreiseverbotes erhöhte das BVwG auf zehn Jahre und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

9        Das BVwG führte hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Revisionswerber habe ein besonders schweres Verbrechen begangen und damit den Tatbestand des §§ 7 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt. Unter näherer Begründung führte es aus, dass die Straftaten, wegen derer er am 14. Februar 2018 rechtskräftig verurteilt worden sei, als besonders schwerwiegend anzusehen seien, er gemeingefährlich sei und eine Güterabwägung zu seinen Lasten ausfalle. Weiters ging das BVwG davon aus, dass keine Gründe vorlägen, die es rechtfertigten, dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Trotz des langjährigen Aufenthalts seit dem vierten Lebensjahr, der Berücksichtigung des Aufenthalts seiner Eltern und Geschwister im Bundesgebiet, seiner sehr guten Deutschkenntnisse, seines Pflichtschulabschlusses und einer Einstellungszusage, bewirke die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber - vor allem auf Grund seiner wiederholten Straffälligkeit - keine Verletzung von Art. 8 EMRK. Auch hinsichtlich der Erlassung des zehnjährigen Einreiseverbots stützte sich das BVwG auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers, die dessen Unwillen zur Befolgung der Gesetze in hohem Maße bezeugten. Angesichts der stetigen Steigerung der Intensität seiner kriminellen Energie, der gesunkenen Hemmschwelle seiner Gewaltbereitschaft - insbesondere auch aufgrund der zuletzt erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung -, seiner radikalen Geisteshaltung und der aktuellen Verbüßung der Strafhaft, wodurch auch keine Zeit eines etwaigen längeren Wohlverhaltens zu seinen Gunsten zu werten sei, erweise sich die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes durch das BFA als zu gering. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots sei angesichts der grundsätzlich möglichen Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots als verhältnismäßig anzusehen.Das BVwG führte hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus, der Revisionswerber habe ein besonders schweres Verbrechen begangen und damit den Tatbestand des Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt. Unter näherer Begründung führte es aus, dass die Straftaten, wegen derer er am 14. Februar 2018 rechtskräftig verurteilt worden sei, als besonders schwerwiegend anzusehen seien, er gemeingefährlich sei und eine Güterabwägung zu seinen Lasten ausfalle. Weiters ging das BVwG davon aus, dass keine Gründe vorlägen, die es rechtfertigten, dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Trotz des langjährigen Aufenthalts seit dem vierten Lebensjahr, der Berücksichtigung des Aufenthalts seiner Eltern und Geschwister im Bundesgebiet, seiner sehr guten Deutschkenntnisse, seines Pflichtschulabschlusses und einer Einstellungszusage, bewirke die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber - vor allem auf Grund seiner wiederholten Straffälligkeit - keine Verletzung von Artikel 8, EMRK. Auch hinsichtlich der Erlassung des zehnjährigen Einreiseverbots stützte sich das BVwG auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers, die dessen Unwillen zur Befolgung der Gesetze in hohem Maße bezeugten. Angesichts der stetigen Steigerung der Intensität seiner kriminellen Energie, der gesunkenen Hemmschwelle seiner Gewaltbereitschaft - insbesondere auch aufgrund der zuletzt erfolgten Verurteilung wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung -, seiner radikalen Geisteshaltung und der aktuellen Verbüßung der Strafhaft, wodurch auch keine Zeit eines etwaigen längeren Wohlverhaltens zu seinen Gunsten zu werten sei, erweise sich die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes durch das BFA als zu gering. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots sei angesichts der grundsätzlich möglichen Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots als verhältnismäßig anzusehen.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       Die Revision wendet sich zunächst gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und führt unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Revisionswerber sei nicht gemeingefährlich, das BVwG habe die bei der Aberkennung durchzuführende Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK unrichtig vorgenommen.Die Revision wendet sich zunächst gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und führt unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Revisionswerber sei nicht gemeingefährlich, das BVwG habe die bei der Aberkennung durchzuführende Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK unrichtig vorgenommen.

14       Der Verwaltungsgerichtshof hat - auch in Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - bereits darauf hingewiesen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat - auch in Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 - bereits darauf hingewiesen, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Gefährdungsprognose im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt vergleiche , VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, mwN).

15       Mit ihrem vagen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revision nicht, der vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einzelfallbeurteilung substantiiert entgegen zu treten, zumal das BVwG darlegte, weshalb es von der Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers ausgeht. Insbesondere verkennt die Revision, dass die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Güterabwägung nicht eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, sondern eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat darstellt (vgl. erneut VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rn. 14, mwN).Mit ihrem vagen Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revision nicht, der vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einzelfallbeurteilung substantiiert entgegen zu treten, zumal das BVwG darlegte, weshalb es von der Gemeingefährlichkeit des Revisionswerbers ausgeht. Insbesondere verkennt die Revision, dass die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Güterabwägung nicht eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, sondern eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung mit den Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat darstellt vergleiche , erneut VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, Rn. 14, mwN).

16       Soweit die Revision Vorbringen dazu erstattet, dass der Revisionswerber aufgrund neuer Umstände in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt werde, geht sie schon deshalb ins Leere, weil es sich beim hier zur Anwendung gebrachten Grund für die Aberkennung um einen Asylausschlussgrund handelt, bei dessen Vorliegen eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung - oder wie hier: Beibehaltung - des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat (vgl. VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0289; VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, Rn. 14).Soweit die Revision Vorbringen dazu erstattet, dass der Revisionswerber aufgrund neuer Umstände in der Russischen Föderation asylrelevant verfolgt werde, geht sie schon deshalb ins Leere, weil es sich beim hier zur Anwendung gebrachten Grund für die Aberkennung um einen Asylausschlussgrund handelt, bei dessen Vorliegen eine Prüfung in Bezug auf einen sonst (allfällig) bestehenden Anspruch auf Zuerkennung - oder wie hier: Beibehaltung - des Status des Asylberechtigten nicht stattzufinden hat vergleiche , VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0289; VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, Rn. 14).

17       Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ablehnung von Beweisanträgen abgewichen, weil es ein länderkundliches Gutachten zu näher bezeichneten Beweisthemen hinsichtlich der Lage in der Russischen Föderation nicht eingeholt und die als Zeugen beantragten Eltern und Geschwister des Revisionswerbers nicht einvernommen habe.

18       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zum Ganzen VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0104, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , zum Ganzen VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0104, mwN).

19       Wenn sich das vom Revisionswerber bezeichnete Beweisthema auf die Beurteilung seines Fluchtvorbringens bezieht, dann ist darauf zu verweisen, dass es auf die Beurteilung der Fluchtgründe - wie schon in Rn. 16 ausgeführt - gegenständlich nicht ankommt. Die Revision zeigt daher mit ihrem Vorbringen nicht auf, dass die Beurteilung des BVwG von der Einvernahme abzusehen, unvertretbar wäre.

20       Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BVwG und führt dazu aus, der Revisionswerber werde bei einer Rückkehr eine aussichtslose, existenzbedrohende Lebenssituation erfahren und stehe ihm keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Außerdem würden sich in den Länderfeststellungen lediglich pauschale und veraltete Ausführungen zur allgemeinen Lage finden und seien die vom Revisionswerber vorgelegten Länderberichte ignoriert worden.

21       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/19/0005, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche , VwGH 3.10.2022, Ra 2022/19/0005, mwN).

22       Das BVwG traf im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 21. April 2022 ausreichend aktuelle sowie konkrete - sowohl die persönliche Situation des Revisionswerbers als auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage betreffende - Feststellungen und folgerte daraus, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Die Revision zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit belastet wäre.Das BVwG traf im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 21. April 2022 ausreichend aktuelle sowie konkrete - sowohl die persönliche Situation des Revisionswerbers als auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage betreffende - Feststellungen und folgerte daraus, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Die Revision zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mangelhaftigkeit belastet wäre.

23       Soweit die Revision weitere Ermittlungs- und Feststellungsmängel releviert, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. erneut VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen.Soweit die Revision weitere Ermittlungs- und Feststellungsmängel releviert, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , erneut VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen.

24       Die Revision wendet sich weiters gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und führt dazu aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Trotz der eindeutig überwiegenden Interessen des Revisionswerbers - der sich seit 2003, demnach seit 19 Jahren, seit er vier Jahre alt sei, mit seiner Familie rechtmäßig in Österreich aufhalte, sozial, beruflich und gesellschaftlich integriert sei, ausgezeichnet die deutsche Sprache spreche, eine Einstellungszusage vorweisen könne und keine Bindungen zu seinem Herkunftsland mehr habe - habe das BVwG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das BVwG habe die Vorstrafen des Revisionswerbers in den Vordergrund gestellt, ohne auf die Details der Verurteilung, der Umstände und die individuelle geringe Schuld näher einzugehen.

25       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots (vgl. erneut VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots vergleiche , erneut VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN).

26       Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die - wie der Revisionswerber, dem Ende 2005 in Österreich Asyl gewährt wurde - über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die - wie der Revisionswerber, dem Ende 2005 in Österreich Asyl gewährt wurde - über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.

27       Im Besonderen ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass bei Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen ist, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, Rn. 37, mwN).Im Besonderen ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass bei Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen ist, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird vergleiche , VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, Rn. 37, mwN).

28       Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. erneut VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, Rn. 39, mwN).Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick a

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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