TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/7 LVwG-2021/13/3387-4, LVwG-2022/13/1839-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.03.2023

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §23 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
FSG 1997 §14 Abs1 Z1
FSG 1997 §37 Abs1
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.11.2021, Zl ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.06.2022, Zl ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

A.       Zu LVwG-2021/13/3387 (Verwaltungsstrafverfahren Bürgermeister der Stadt Z, Zl ***):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 zu vertreten hat

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B.       Zu LVwG-2022/13/1839 (Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Tirol, Zl ***):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Rechtsvorschrift § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert BGBl I Nr 159/2020 zu lauten hat, die verletzte Strafnorm § 37 Abs 1 und Abs 2a FSG, BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind im Gegenstandsfall Euro 10,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A.       Zu LVwG-2021/13/3387 (Verwaltungsstrafverfahren Bürgermeister der Stadt Z, Zl ***):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.11.2021, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben im Zeitraum vom 17.06.2021, 20:33 Uhr bis 17.06.2021, 20:39 Uhr in Z, Adresse 2, ca. 25 m östlich, mit dem

Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) ***, Marke BB, Farbe grau, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde und haben damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGbl Nr 159/1960 idgF begangen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 45,00

1 Tag

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 10,00

 

€ 55,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Gegen das oben bezeichnete Straferkenntnis vom 10.11.2021, von der Post am 15.11.2021

hinterlegt und am 18.11.2021 behoben, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist

Beschwerde und

begründet diese wie folgt:

Das Straferkenntnis ist rechtswidrig und zwar weil

1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde

2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen.

Das Straferkenntnis ist eine unerträgliche Fehlentscheidung der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich der weiteren Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:

Die erkennende Behörde führt als rechtliche Begründung für das Straferkenntnis an:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben im Zeitraum vom 17.06.2021, 20:33 Uhr bis 17.06.2021, 20:39 Uhr in Z, Adresse 2, ca. 25 m östlich, mit dem

Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) ***, Marke BB, Farbe grau, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurde und haben damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF begangen.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

EUR 45,00 Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. Der Gesamtbetrag inklusive der Verfahrenskosten von EUR 10,00 ergibt einen Geldbetrag von EUR 55,00."

Diese Feststellungen der Behörde sind unrichtig.

§ 23 StVO 1960 Halten und Parken lautet wie folgt:

„(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste

Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird."

Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug weder zum Halten noch zum Parken gemäß § 23 Abs.1 aufgestellt.

Der Beschwerdeführer war gemäß § 2 Abs. 1Z. 26. StVO zum Anhalten gezwungen!

Die österreichische Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert:

„Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene

Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;" - § 2 Abs.l Z. 26. StVO 1960

Unter Anhalten versteht man im Straßenverkehr das Stehenbleiben eines Fahrzeuges, wenn es der Verkehrsablauf oder anderes verkehrsverbundenes Geschehen es erfordern.

Am Donnerstag, den 17.06.2021 gab es hohe Besucherzahlen von Badegästen am CC-See, Restaurantgästen und sehr viele Spaziergänger im Bereich des DD-Ufers. Aufgrund der geringen Parkplätze wurde die Adresse 2 vollgeparkt. Die verengte Straßenfläche verhinderte aber ein reibungsloses Vorbeifahren der Fahrzeuge. Es kam immer wieder zum Verkehrsstillstand. Die Fahrzeuge mussten über den Gehsteig ausweichen, damit

das Verkehrschaos sich kurzfristig auflösen konnte.

Die beiden in der Nähe anwesenden Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe zeigten keinerlei Interesse zu helfen und waren offensichtlich nur damit beschäftigt, eine Amtshandlung mit einer luxemburgischen Fahrzeuglenkerin durchzuführen.

Beweis: Meldungsleger Nr. *** als Zeuge per Adresse MÜG Mobile Überwachungsgruppe,

Adresse 3, **** Z

Meldungslegerin Nr. *** als Zeugin per Adresse MÜG Mobile Überwachungsgruppe,

Adresse 3, **** Z

EE als Zeugin, per Adresse 1, **** Z

Der Beschwerdeführer stellt daher den

Antrag,

seiner Beschwerde gegen das rechtswidrige Straferkenntnis vom 10.11.2021 stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

Sollte seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden, beantragt der Beschwerdeführer beim

Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung und die Beigebung

eines Verteidigers.

Innsbruck, am 09.12.2021                                                                AA“

B.       Zu LVwG-2022/13/1839 (Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Tirol, Zl ***):

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.06.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:          17.06.2021,20:33 Uhr

Ort:                               Z, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben es als Fahrzeuglenker unterlassen, den Führerschein trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €50,00

0 Tage(n) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 60,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:

„Gegen das oben bezeichnete Straferkenntnis vom 08.06.2022, von der Post am 14.06.2022

zugestellt, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist

Beschwerde und

begründet diese wie folgt:

Das Straferkenntnis ist rechtswidrig und zwar weil

1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde

2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen.

Das Straferkenntnis ist eine unerträgliche Fehlentscheidung der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich der weiteren Begründung der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen, bzw. möchte diese ergänzen wie folgt:

Die erkennende Behörde führt als rechtliche Begründung für das Straferkenntnis an:

„Sie haben es als Fahrzeuglenker unterlassen, den Führerschein trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht zur Überprüfung auszuhändigen."

„Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Übertretung, wie im Spruch

beschrieben, begangen hat. Es wird dem Meldungsleger, einem besonders ausgebildeten und unter Diensteid stehenden Organ der Straßenaufsicht, durch die Behörde durchaus zugetraut, Verwaltungsübertretungen richtig zu erkennen und zur Anzeige zu bringen."

Die erkennende Behörde hat sich weder mit der Glaubwürdigkeit der Meldungsleger noch mit der Glaubhaftigkeit der Aussage der Meldungsleger auseinandergesetzt.

Die Sachverhaltungswahrnehmungen der Meldungsleger sind falsch und daher wahrheitswidrig.

Es besteht der begründete Verdacht des Amtsmissbrauchs.

Der Beschwerdeführer stellt daher den

Antrag,

seiner Beschwerde gegen das rechtswidrige Straferkenntnis vom 08.06.2022 stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben.

Sollte seiner Beschwerde nicht stattgegeben werden, beantragt der Beschwerdeführer beim

Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung und die Beigabe eines

Verteidigers.

Z, am 08.07.2022                                                                AA“

Aufgrund dieser Beschwerden wurde jeweils der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die jeweilige Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 15.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen FF und GG (beide MÜG-Beamte der Stadt Z). Weiters wurde Einsicht genommen in die jeweiligen behördlichen Verwaltungsstrafakten und die entsprechenden jeweiligen Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die vom Beschwerdeführer vorgelegten 12 Lichtbilder vom Tatortbereich sowie die Kopie des Dienstausweises GG mit der Dienstnummer *** Beilage 13.

Letztlich wurde Einsicht genommen in die Akten LVwG Tirol 2022/24/1836 und 2021/44/2875 jeweils betreffend den Beschwerdeführer AA wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem COVID-19-MG.

I.           Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 17.06.2021 haben die zwei Beamten der Stadt Z FF und GG eine verkehrsrechtliche Amtshandlung am Adresse 2 in *** Z betreffend eine luxemburger Fahrzeuglenkerin durchgeführt, als der unbeteiligte Beschwerdeführer um 20.33 Uhr mit dem auf seine Ehegattin EE zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen *** vorbeifuhr.

Der Beschwerdeführer hat dann den PKW auf der Fahrbahn abgestellt, ist auf die Beamten zugegangen und hat sie eines Amtsmissbrauches bezichtigt, da sie nur an ausländischen und nicht auch an inländischen Fahrzeugen Radklammern anbringen würden.

Bei der Adresse 2 handelt es sich um eine Fahrbahn mit Gegenverkehr. Zur Tatzeit war jedoch eine Fahrspur (auf Nordseite) komplett verparkt, mithin in einem Teilbereich der Adresse 2 nur mehr eine Fahrspur zum Fahren frei. Der Beschwerdeführer hat den von ihm gelenkten PKW auf die Adresse 2 insofern verkehrsbehindernd abgestellt als sich von beiden Seiten ein Stau gebildet hat, mithin mehrere Fahrzeuge am Vorbeifahren am Fahrzeug des Beschwerdeführers gehindert wurden.

Der Beschwerdeführer forderte die Dienstnummer bzw den Dienstausweis der Beamten ein. Begleitet durch den Beschwerdeführer ging die Zeugin GG zum Dienstfahrzeug und lies es zu, dass der Beschwerdeführer ihren Dienstausweis abfotografiert. Als der Beschwerdeführer zu seinem Fahrzeug zurückging, lief ihm die Zeugin GG nach und forderte diesen auf, er möge ihr den Führerschein vorweisen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer GG gegenüber gesagt, dass er jetzt lieber den sämtlichen vor ihm und hinter ihm stehenden Autos die Möglichkeit geben möchte, weiterzufahren. Weiters sei er der Ansicht, dass die Beamten genug Zeit gehabt hätten von ihm vorher den Führerschein zu verlangen. Außerdem verweise er darauf, dass sie ohnehin sein Kennzeichen hätten.

II.          Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unstrittig und ergeben sich aus den diesen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeigen iVm der Aussage des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen FF und GG Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der Zeugin GG trotz deren Aufforderung seinen Führerschein nicht vorgewiesen zu haben.

Betreffend den Vorwurf sein Fahrzeug zum Halten in der Adresse 2 so aufgestellt zu haben, dass mehrere Lenker anderer Fahrzeuge am Vorbeifahren gehindert wurden, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht wie auch in seinen Beschwerden selbst aus, dass sich damals von beiden Seiten ein Stau gebildet hat. Die Fahrzeuge hätten über den Gehsteig ausweichen müssen, damit sich das Verkehrschaos kurzfristig auflösen hätte können. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf der Fahrbahn in der Adresse 2 abgestellt hat.

III.         Rechtliche Beurteilung:

A.       Zu LVwG-2021/13/3387:

Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

(…)

Hindern am Vorbei- oder Wegfahren bedeutet nicht eine Behinderung, sondern die fahrtechnische oder rechtliche Unmöglichkeit des Vorbei- bzw Wegfahrens (OGH 15.09.1977, 2 Ob 157/77, ZVR 1978/103). Der Schutzzweck der Bestimmung des § 23 Abs 1 und 2 besteht darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis auf der Fahrbahn aufkommen zu lassen (OGH 17.04.1986, 8 OG 22/86, ZVR 1987, 48). Auch ganz kurzfristiges „Behindern“ anderer Straßenbenützer wird von § 23 Abs 1 StVO erfasst (VwGH 20.05.1981, 2907, 2908/80, ZVR 1983/117). Insofern wurde das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer so zum Halten aufgestellt, dass Lenker eines jeweils anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert wurden.

Insofern hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 23 Abs 1 StVO sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

B.       Zu LVwG-2022/13/1839:

Gemäß § 14 Abs 1 Z 1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmung eines § 15a und des § 102 Abs 5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis mitzuführen und auf verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht selbst ausgeführt dem kontrollierenden Organ GG den Führerschein nicht vorgewiesen zu haben. Insofern hat der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG ebenfalls in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zu widergehandelt.

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht derjenige, der diesen Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Absatz 2a dieser Bestimmung normiert, dass eine Geldstrafe von mindestens € 20,00 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs 1 und 4 und des § 17a Abs 1 letzter Satz zu verhängen ist.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht unerheblich ist. Der Schutzzweck der Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO besteht darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten und kein Verkehrshindernis in der Fahrbahn aufkommen zu lassen. Vorrangiger Zweck der Pflicht zum Vorweisen des Führerscheines im Sinn der Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG ist eine möglichst rasche Feststellung der Fahrererlaubnis durch die Sicherheitsorgane zu ermöglichen.

Als Verschuldungsgrad wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmen (zu A. § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen bis zu € 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu B. § 37 Abs 1 und 2a FSG Geldstrafen von mindestens € 20,00 bis € 2.180,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) sind die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen von € 45,00 im Verfahren LVwG-2021/13/3387 und € 50,00 im Verfahren LVwG-2022/13/1839 schuld- und tatangemessen und auch bei dem vom Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen von € 2.300,00 als Pensionist, bei Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren) nicht überhöht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

Schlagworte

Halten
Führerschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2021.13.3387.4

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten