TE Lvwg Beschluss 2023/3/14 VGW-101/042/3365/2023

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Veröffentlicht am 14.03.2023
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Entscheidungsdatum

14.03.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

AVG §53a
GebAG 1975 §34 Abs1
GebAG 1975 §34 Abs2
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

                                                                                                              

Das Verwaltungsgericht Wien fasst gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 VGWG durch seinen Richter Mag. DDr. Johann Tessar in der Rechtssache C. GmbH, zu den Zahlen: VGW- 101/042/13636/2021, VGW-101/042/13639/2021, VGW-101/042/13643/2021 und VGW-101/042/13644/2021, den

BESCHLUSS

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG werden die Gebühren des Sachverständigen Herrn Univ. Prof. Dr. A. B. für sein Gutachten vom 12.2.2023 wie folgt bestimmt:

- Mühewaltung gem. § 34/35 Abs. 1 GebAG                                 EUR         8.000,--

- 20% Mehrwertsteuer gem. § 31 Z 6 GebAG                                EUR         1.600,--

                                                                                _________________

Endsumme:                   EUR       9.600,--

                                                                                ==============

Das Mehrbegehren des Sachverständigen Herrn Univ. Prof. Dr. A. B. für die Mühewaltung in der Höhe von EUR 10,-- plus 20% MwSt wird abgewiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Beiziehung von Herrn Univ. Prof. Dr. A. B. als nichtamtlicher Sachverständiger für Urologie in der Rechtssache C. GmbH, zu den Zahlen: VGW- 101/042/13636/2021, VGW-101/042/13639/2021, VGW-101/042/13643/2021 und VGW-101/042/13644/2021 war zur Wahrheitsfindung erforderlich.

Mit Beschluss vom 17.12.2021 zu den Zahlen: VGW-101/042/13636/2021, VGW-101/042/13639/2021, VGW-101/042/13643/2021 und VGW-101/042/13644/2021 wurde Herr Univ. Prof. Dr. A. B. zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und ihm der Gutachtensauftrag erteilt, zu welchem er das mit 12.2.2023 datierte schriftliche Sachverständigengutachten erstattete.

Mit Schriftsatz vom 2.1.2023 erstattete Herr Univ. Prof. Dr. B. eine Kostenwarnung, in welcher er mitteilte, dass das Honorar für das in Auftrag gegebene Gutachten voraussichtlich EUR 8.000,-- exkl. MwSt betragen werde.

Mit hg. Beschluss vom 5.1.2023 wurde sodann vom erkennenden Gericht Herrn Univ. Prof. Dr. B. der Auftrag erteilt, das bereits in Auftrag gegebene Gutachten zu einem Maximalhonorarbetrag von EUR 8.000,-- exkl. MwSt zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2023 legte der Beschwerdeführer das in Auftrag gegebene Gutachten vor.

Mit seiner Gebührennote vom 12.2.2023 begehrt der Sachverständige gemäß § 34 GebAG für Mühewaltung EUR 8.010,00 und EUR 1.602,00 für 20 % Umsatzsteuer im Sinne des § 31 Z 6 GebAG.

Mit hg Beschluss vom 21.3.2023 wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a AVG die Gebühren des Sachverständigen Herrn Univ. Prof. Dr. A. B. wie folgt bestimmt:

- Mühewaltung gem. § 34/35 Abs. 1 GebAG                            EUR          6.408,-

- 20% Mehrwertsteuer gem. § 31 Z 6 GebAG                           EUR         1.281,60

                                                                           _________________

Endsumme:              EUR       7.689,60

Gegen diesen Beschluss brachte der Vorstellungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung in, in welcher er ausführte, dass bei Korrekter Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 2 GebAG ihm ein Honorar in der Höhe von EUR 8.000,-- plus EUR 1.600 an MwSt zuzuerkennen gewesen wäre.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der Sachverständige, Herr Univ. Prof. Dr. A. B. hat in seiner Gebührennote vom 12.2.2023 insgesamt EUR 8.010,00 für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAG beantragt.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG (mit näher bezeichneten Ausnahmen) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 53a AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solche Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

Entsprechend § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, oder etwa insoweit auch als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach § 34 Abs. 1 GebAG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

Die Sachverständigengebühren sind bescheidmäßig zu bestimmen und die Gebührenbeträge auf volle 10 Cent aufzurunden. Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen (§ 53a Abs. 2 und 3 AVG). Die Gebühren, die dem Sachverständigen zustehen, sind Barauslagen und von Amts wegen zu tragen (§ 76 Abs. 1 AVG).

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Bestimmung des § 34 Abs. 2 GebAG in seinem Erkenntnis vom 20.3.2006, GZ 2002/17/0023, aus:

„Einem nichtamtlichen Sachverständigen steht gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GebAG die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die er für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - Gebührenanspruchsgesetz 1975, MGA Band 183, Anm. 2 zu § 34 GebAG). Maßgebend bei der Gebührenberechnung nach § 34 Abs. 1 und 2 GebAG ist daher neben den zu Grunde zu legenden Einkünften für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten die Zeit und Mühe, die der Sachverständige tatsächlich für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens benötigt hat (vgl. die bei Krammer/Schmidt, a.a.O., unter E 208, 209 und 210 zu § 34 GebAG wiedergegebene Rechtsprechung und den Allgemeinen Teil der Honorarordnungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten nach dem Beschluss des Kammertages vom 16. Mai 1988, wiederverlautbart mit Beschluss des Kammertages vom 25. Oktober 1996, insbesondere Anhang 1, der die für das jeweilige Kalenderjahr geltende Zeitgrundgebühr ausweist). Bei der Berechnung der Gebühr nach § 34 Abs. 2 GebAG ist weiters die Bedachtnahme "auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit" und die (bloß) "weitgehende Annäherung an die Einkünfte", wie sie § 34 GebAG in der Fassung vor der Novelle BGBl Nr. 623/1994 noch generell enthalten hatte, zu beachten. Zu den in Abs. 2 genannten Fällen zählt auch der hier vorliegende Fall, dass in anderen Vorschriften auf das GebAG verwiesen wird.“

Aus diesem Erkenntnis geht klar hervor, dass der Abschlag von 20 Prozent von dem Tarif, welchen der Sachverständige „für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge“ in Abzug zu bringen ist. Bis zu diesem Stundensatz darf ein nicht-amtlicher Sachverständiger einen Honoraranspruch gemäß § 34 GebAG in Rechnung stellen und ist zu diesem (um 20 Prozent vom „Normaltarif“ reduzierten) das Honorar (in voller Höhe dieses ohnedies bereits reduzierten Stundensatzes) zuzusprechen.

Dieses Erkenntnis deckt sich auch mit den übrigen zu dieser Bestimmung ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs, wie etwa die Erkenntnisse vom 7.6.2000, 96/03/0340 und 21.2.1990, 88/03/0134.

Wenn daher ein Sachverständiger in seiner Honorarnote einen Stundensatz in Rechnung gestellt hat, mit welchem dieser diesen Abzug von 20 Prozent vorgenommen hat, ist dieser (bereits um 20 Prozent reduzierte) Stundensatz voll und ohne Abzug zu honorieren. Es wäre widersinnig, dass ein Sachverständiger, welcher eine korrekte Honorarnote stellt, daher einen Honoraranspruch geltend macht, zu welchem er laut Gesetz auch tatsächlich berechtigt ist, nur deshalb diesen nicht zuerkannt erhält, weil der Sachverständige eine korrekte Honorarnote, und daher keine um 25 Prozent überhöhte Honorarnote eingebracht hat.

Im Hinblick auf die Honorierung des von Herrn Univ. Prof. Dr. B. erbrachten Gutachtens ist daher bei der Berechnung des höchstmöglich in Rechnung stellbaren Stundensatzes der Stundensatz, welcher einem ärztlichen Gutachter in meiner Stellung (Universitätsprofessor der Medizin) üblicherweise zusteht, als Grundlage zu nehmen. Von diesem Stundensatz sind sodann 20 Prozent in Abzug zu bringen, womit sich der höchstmöglich in Rechnung stellbare Stundensatz ergibt.

Es liegt auf der Hand, dass der Stundensatz für die Honorierung eines ärztlichen Gutachtens eines Universitätsprofessors für Medizin deutlich höher liegt, als der Stundensatz für die Honorierung eines ärztlichen Gutachtens eines „normalen“ sachverständigen Facharztes. Doch ist es gegenständlich gar nicht nötig, die Höhe des Stundensatzes für die Honorierung eines ärztlichen Gutachtens eines Universitätsprofessors für Medizin zu ermitteln, da der von mir in Rechnung gestellte Stundensatz bereits deutlich unter dem Stundensatz liegt, welcher üblicherweise von einem sachverständigen Facharzt in Rechnung gebracht wird, liegt.

Die Höhe des Stundensatzes für die Honorierung eines ärztlichen Gutachtens eines sachverständigen Facharztes ist deshalb leicht und transparent zu ermitteln, da die Österreichische Ärztekammer selbst den angemessenen Stundenhonorarsatz für die Honorierung eines ärztlichen Gutachtens eines sachverständigen Facharztes publiziert hat, nämlich in der Honorarempfehlung der Österreichischen Ärztekammer (vgl. https://www.aerztekammer.at/honorarempfehlungen). Demnach betrug der in Rechnung stellbare Honorarstundensatz im Dezember 2021 bei EUR 356,--. Da dieser Stundensatz natürlich an die jeweilige Inflation anzupassen ist, beträgt dieser Stundensatz in Anbetracht der Verbraucherpreissteigerung seit dem Dezember 2019 um 17,57 Prozent (vgl. den VPI 2015) nunmehr EUR 418,54.-.

Doch muss nicht einmal dieser nunmehr übliche Honorarstundensatz bei der gegenständlichen Ermittlung des höchstzulässigen Honorarstundensatzes herangezogen werden, liegt doch der bei Berücksichtigung des maximal zugestandenen Honorars von EUR 8.000,-- netto in Rechnung gestellte Honorarstundensatz von EUR 266,60.- netto deutlich unter dem gemäß dem in der Honorarempfehlung angeführten zulässig verrechenbaren Honorarstundensatz von EUR 356,-- netto. Nach Abzug von 20 Prozent beträgt nämlich selbst in diesem Fall der zulässigerweise in Rechnung stellbare Honorarstundensatz EUR 284,80.-.

Bei Zugrundelegung dieser Sachlage hat daher Herr Univ. Prof. Dr. B. bei seiner Rechnungstellung bereits einen um 25,20 Prozent verminderten Honorarstundensatz, daher deutlich mehr als die im Gesetz geforderten in Abzug zu bringenden 20 Prozent, in Rechnung gestellt.

Darum ist von dem in Rechnung gestellten Honorarstundensatz in Beachtung der Vorgabe des § 34 Abs. 2 GebAG kein Abzug mehr vorzunehmen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die im GebAG wie auch in der Honorarempfehlung der Österreichischen Ärztekammer angeführten Honorarsätze immer Nettobeträge darstellen, zumal es für die Höhe der Honorierung eines Sachverständigen nicht darauf ankommen kann, ob dieser umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Dieser Grundsatz wird auch durch die Bestimmung des § 31 Z 6 GebAG gesetzlich fixiert.

Die in Rechnung gestellten Gebühren des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. A. B. werden daher in Ordnung befunden, zumal sie im Gesetz (§ 17 VwGVG iVm § 53a AVG und den anzuwendenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes) begründet sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Mühewaltung; Gebühr; Sachverständige; nichtamtlich; Honorarnote; Stundensatz; Höhe; Abzug; ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.042.3365.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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