TE OGH 2023/3/14 11Ns20/23i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2023
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * B* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 32 Hv 33/03k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * B* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, und 2 StGB, AZ 32 Hv 33/03k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Im Strafverfahren wäre die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) gemäß § 39 StPO ausnahmsweise zulässig. Diese Bestimmung erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier vom Verurteilten beantragt (ON 291 und 292 der Hv-Akten) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0128937 sowie Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1/1). [1] Im Strafverfahren wäre die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gemäß Paragraph 39, StPO ausnahmsweise zulässig. Diese Bestimmung erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens, nicht aber – wie hier vom Verurteilten beantragt (ON 291 und 292 der Hv-Akten) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0128937 sowie Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 1/1).

[2]       Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).

Textnummer

E137918

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00020.23I.0314.000

Im RIS seit

19.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten