TE Vwgh Beschluss 2023/3/22 Ra 2023/03/0020

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Veröffentlicht am 22.03.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0072 B 21.04.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der R GmbH in W, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in 1100 Wien, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Dezember 2022, Zl. LVwG-AV-1634/001-2022, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) - den Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), der ihr durch die bescheidmäßige Absonderung einer bei ihr beschäftigten, näher bezeichneten Dienstnehmerin im Zeitraum von 8. April bis 17. April 2022 entstanden sei, ab. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Mödling (belangte Behörde) - den Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG), der ihr durch die bescheidmäßige Absonderung einer bei ihr beschäftigten, näher bezeichneten Dienstnehmerin im Zeitraum von 8. April bis 17. April 2022 entstanden sei, ab. Unter einem sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes zu Grunde: Mit Bescheid vom 8. April 2022 habe die belangte Behörde die behördliche Absonderung der S, einer Dienstnehmerin der Revisionswerberin, für den Zeitraum von 8. April bis 18. April 2022 verfügt. Die Revisionswerberin habe daraufhin am 4. Mai 2022 beim Magistrat der Stadt Wien den gegenständlichen Antrag gemäß § 32 EpiG gestellt. Dieser sei am 17. Oktober 2022 vom Magistrat der Stadt Wien an die belangte Behörde weitergeleitet worden.Dem legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst Folgendes zu Grunde: Mit Bescheid vom 8. April 2022 habe die belangte Behörde die behördliche Absonderung der S, einer Dienstnehmerin der Revisionswerberin, für den Zeitraum von 8. April bis 18. April 2022 verfügt. Die Revisionswerberin habe daraufhin am 4. Mai 2022 beim Magistrat der Stadt Wien den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 32, EpiG gestellt. Dieser sei am 17. Oktober 2022 vom Magistrat der Stadt Wien an die belangte Behörde weitergeleitet worden.

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG sei der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme bestehe, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen worden seien, geltend zu machen. Die zuständige Behörde sei also jene, in deren Bereich die Absonderungsmaßnahmen getroffen worden seien, „damit die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen“. Da der Absonderungsbescheid mit Ablauf des 18. April 2022 außer Kraft getreten sei, wäre der Antrag gemäß § 32 EpiG bis spätestens 18. Juli 2022 bei der belangten Behörde einzubringen gewesen. Wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Stelle auferlegt sei, habe derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wende, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EpiG sei der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme bestehe, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen worden seien, geltend zu machen. Die zuständige Behörde sei also jene, in deren Bereich die Absonderungsmaßnahmen getroffen worden seien, „damit die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen“. Da der Absonderungsbescheid mit Ablauf des 18. April 2022 außer Kraft getreten sei, wäre der Antrag gemäß Paragraph 32, EpiG bis spätestens 18. Juli 2022 bei der belangten Behörde einzubringen gewesen. Wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens an die zuständige Stelle auferlegt sei, habe derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wende, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen.

Die Bestimmung des § 49 Abs. 4 EpiG, wonach ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EpiG bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig gelte, sei gemäß § 50 Abs. 29 EpiG nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 21/2022, sohin vor dem 18. März 2022, erfolgt sei. Der gegenständliche Antrag sei aber am 4. Mai 2022 beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht worden. Vor diesem Hintergrund sei der nicht innerhalb der dreimonatigen Frist an die zuständige Behörde gestellte Antrag verspätet und deshalb abzuweisen.Die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG, wonach ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 EpiG bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt sei, als rechtzeitig gelte, sei gemäß Paragraph 50, Absatz 29, EpiG nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, sohin vor dem 18. März 2022, erfolgt sei. Der gegenständliche Antrag sei aber am 4. Mai 2022 beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht worden. Vor diesem Hintergrund sei der nicht innerhalb der dreimonatigen Frist an die zuständige Behörde gestellte Antrag verspätet und deshalb abzuweisen.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst Folgendes geltend gemacht:

Das Verwaltungsgericht sei mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wiedergegeben werden VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209, und 9.3.2020, Ra 2020/02/0044) abgewichen, die den Standpunkt der Revisionswerberin verdeutliche, dass die unzuständige Behörde den Antrag gemäß § 32 EpiG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten hätte. Es sei von einem krassen Fehlverhalten und einer extremen Verzögerung der unzuständigen Behörde auszugehen, was nach der zitierten Rechtsprechung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle.Das Verwaltungsgericht sei mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wiedergegeben werden VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209, und 9.3.2020, Ra 2020/02/0044) abgewichen, die den Standpunkt der Revisionswerberin verdeutliche, dass die unzuständige Behörde den Antrag gemäß Paragraph 32, EpiG ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weiterzuleiten hätte. Es sei von einem krassen Fehlverhalten und einer extremen Verzögerung der unzuständigen Behörde auszugehen, was nach der zitierten Rechtsprechung ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle.

Weiters habe das Verwaltungsgericht, indem es in seiner Begründung ausgeführt habe, dass „die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen“ zuständig gewesen sei, selbst die zuständige Behörde verkannt und daher das Erkenntnis mit groben Mängeln belastet.

Zudem hätte der Magistrat der Stadt Wien neben der Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG auch die Möglichkeit gehabt, das Anbringen zurück an die Einschreiterin zu weisen, um der Revisionswerberin die Möglichkeit zu geben, den Antrag fristgerecht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mödling einzubringen. Indem die unzuständige Behörde dies nicht getan habe, habe sie ein krasses Fehlverhalten gesetzt.Zudem hätte der Magistrat der Stadt Wien neben der Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Möglichkeit gehabt, das Anbringen zurück an die Einschreiterin zu weisen, um der Revisionswerberin die Möglichkeit zu geben, den Antrag fristgerecht bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mödling einzubringen. Indem die unzuständige Behörde dies nicht getan habe, habe sie ein krasses Fehlverhalten gesetzt.

Schließlich sei keine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Anwendung der Bestimmung des § 49 Abs. 4 iVm § 50 Abs. 29 EpiG erfolgt.Schließlich sei keine inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 29, EpiG erfolgt.

8        Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt:

9        Nach § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.Nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

10       Die in § 6 Abs. 1 AVG enthaltene Wendung „auf Gefahr des Einschreiters“ bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die unzuständige Behörde die Weiterleitung nicht beliebig lange hinauszögern darf, nichts zu ändern (vgl. etwa VwGH 21.6.1999, 98/17/0348, mwN).Die in Paragraph 6, Absatz eins, AVG enthaltene Wendung „auf Gefahr des Einschreiters“ bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens auferlegt ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die unzuständige Behörde die Weiterleitung nicht beliebig lange hinauszögern darf, nichts zu ändern vergleiche , etwa VwGH 21.6.1999, 98/17/0348, mwN).

11       Dem stehen auch die in der Revision zitierten Entscheidungen nicht entgegen. Diese Entscheidungen betrafen nämlich vielmehr die Frage, ob das Unterlassen bzw. die extreme Verzögerung der Weiterleitung einer Eingabe durch eine unzuständige Behörde an die zuständige Behörde ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG darstellen und damit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann. Dies ändert jedoch für sich nichts daran, dass die Gefahr einer verspäteten Weiterleitung stets vom Einschreiter zu tragen ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verzögerung der Weiterleitung durch die unzuständige Behörde ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und ginge im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil es sich bei den in §§ 33 und 49 Abs. 1 EpiG geregelten Fristen um materiell-rechtliche (Fall-)Fristen handelt, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist (vgl. etwa VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN).Dem stehen auch die in der Revision zitierten Entscheidungen nicht entgegen. Diese Entscheidungen betrafen nämlich vielmehr die Frage, ob das Unterlassen bzw. die extreme Verzögerung der Weiterleitung einer Eingabe durch eine unzuständige Behörde an die zuständige Behörde ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG darstellen und damit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann. Dies ändert jedoch für sich nichts daran, dass die Gefahr einer verspäteten Weiterleitung stets vom Einschreiter zu tragen ist. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verzögerung der Weiterleitung durch die unzuständige Behörde ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens und ginge im Übrigen schon deshalb ins Leere, weil es sich bei den in Paragraphen 33 und 49 Absatz eins, EpiG geregelten Fristen um materiell-rechtliche (Fall-)Fristen handelt, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist vergleiche , etwa VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN).

12       Die Revision legt daher nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre.

13       Das weitere, oben wiedergegebene Vorbringen der Revision, enthält Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, ohne aber konkret darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sei, dass solche Rechtsprechung fehle oder dass diese nicht einheitlich sei. Insofern erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Eine Zulässigkeitsbegründung, die - wie hier - bloß allgemeine Behauptungen oder Ausführungen enthält, die der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen, entspricht dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nämlich nicht (vgl. für viele etwa VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047; 2.6.2022, Ra 2021/05/0208, mwN).Eine Zulässigkeitsbegründung, die - wie hier - bloß allgemeine Behauptungen oder Ausführungen enthält, die der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen, entspricht dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nämlich nicht vergleiche , für viele etwa VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0047; 2.6.2022, Ra 2021/05/0208, mwN).

14       Im Übrigen:

Die Wendung in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, „die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen“ sei zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 32 EpiG zuständig gewesen, beruht - auf Basis der gesamten Entscheidungsbegründung erkennbar - auf einem (zu berichtigenden) Versehen. Auch die Revision stellt weder in Frage, dass es sich beim Magistrat der Stadt Wien, bei dem die Revisionswerberin den Antrag eingebracht hatte, um die unzuständige Behörde gehandelt hat, noch dass die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Mödling, die den Antrag abgewiesen hat, die zuständige Behörde war.Die Wendung in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, „die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen“ sei zur Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 32, EpiG zuständig gewesen, beruht - auf Basis der gesamten Entscheidungsbegründung erkennbar - auf einem (zu berichtigenden) Versehen. Auch die Revision stellt weder in Frage, dass es sich beim Magistrat der Stadt Wien, bei dem die Revisionswerberin den Antrag eingebracht hatte, um die unzuständige Behörde gehandelt hat, noch dass die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Mödling, die den Antrag abgewiesen hat, die zuständige Behörde war.

15       Soweit die Revision weiters moniert, dass die unzuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Revisionswerberin an die zuständige Behörde zu weisen, ist ihr bloß zu entgegnen, dass auf die Verweisung des Einschreiters an die zuständige Behörde kein subjektives Recht besteht (vgl. in diesem Sinne VwGH 18.3.2010, 2009/07/0008). Soweit die Revision weiters moniert, dass die unzuständige Behörde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Revisionswerberin an die zuständige Behörde zu weisen, ist ihr bloß zu entgegnen, dass auf die Verweisung des Einschreiters an die zuständige Behörde kein subjektives Recht besteht vergleiche , in diesem Sinne VwGH 18.3.2010, 2009/07/0008).

16       Der Revision zuwider hat schließlich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch begründet, warum die mit BGBl. I Nr. 21/2022 eingeführte Regelung, wonach ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EpiG bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt: Gemäß § 50 Abs. 29 EpiG ist die Neuregelung des § 49 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 21/2022 nämlich nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten von BGBl. I Nr. 21/2022, also vor dem 18. März 2022, erfolgte. Ausgehend davon, dass der gegenständliche Antrag am 5. Mai 2022 beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht worden ist, hält die Revision der Nichtanwendung des § 49 Abs. 4 EpiG durch das Verwaltungsgericht nichts Stichhaltiges entgegen.Der Revision zuwider hat schließlich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch begründet, warum die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, eingeführte Regelung, wonach ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 EpiG bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt: Gemäß Paragraph 50, Absatz 29, EpiG ist die Neuregelung des Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, nämlich nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022,, also vor dem 18. März 2022, erfolgte. Ausgehend davon, dass der gegenständliche Antrag am 5. Mai 2022 beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht worden ist, hält die Revision der Nichtanwendung des Paragraph 49, Absatz 4, EpiG durch das Verwaltungsgericht nichts Stichhaltiges entgegen.

17       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030020.L00

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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