Norm
DSt 1990 §38 Abs2Rechtssatz
Ein nach der rechtskräftigen Sachentscheidung erklärter Verzicht des Disziplinarbeschuldigten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Beschwerde gegen die Bemessung der Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) nicht, weil Letztere bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz dient.Ein nach der rechtskräftigen Sachentscheidung erklärter Verzicht des Disziplinarbeschuldigten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Beschwerde gegen die Bemessung der Pauschalkosten (Paragraph 41, Absatz 2, DSt) nicht, weil Letztere bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134300Im RIS seit
18.04.2023Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026