RS OGH 2025/11/25 22Ds1/23a; 21Ds7/25d

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Veröffentlicht am 14.03.2023
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Norm

DSt 1990 §38 Abs2
DSt 1990 §46
DSt 1990 §54 Abs5
DSt 1990 §41 Abs2

Rechtssatz

Ein nach der rechtskräftigen Sachentscheidung erklärter Verzicht des Disziplinarbeschuldigten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Beschwerde gegen die Bemessung der Pauschalkosten (§ 41 Abs 2 DSt) nicht, weil Letztere bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz dient.Ein nach der rechtskräftigen Sachentscheidung erklärter Verzicht des Disziplinarbeschuldigten auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über eine Beschwerde gegen die Bemessung der Pauschalkosten (Paragraph 41, Absatz 2, DSt) nicht, weil Letztere bloß der Effektuierung der rechtskräftigen Verpflichtung zum Verfahrenskostenersatz dient.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134300

Im RIS seit

18.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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