TE Vwgh Beschluss 2023/3/20 Ra 2022/22/0003

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Veröffentlicht am 20.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des S Y, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Juni 2021, VGW-151/019/14352/2020-68, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 31. Jänner 2020 unter Berufung auf seine am 8. November 2019 geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin D.Y. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 31. Jänner 2020 unter Berufung auf seine am 8. November 2019 geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin D.Y. einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

2        Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 ersuchte der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß § 37 Abs. 4 NAG um Überprüfung der Ehe.Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 ersuchte der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die Landespolizeidirektion (LPD) Wien gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG um Überprüfung der Ehe.

3        In weiterer Folge stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit Schreiben vom 15. Juli 2020 beim Bezirksgericht Baden (BG Baden) einen Strafantrag wegen des Vergehens des § 117 Abs. 1 und 4 FPG gegen den Revisionswerber.In weiterer Folge stellte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit Schreiben vom 15. Juli 2020 beim Bezirksgericht Baden (BG Baden) einen Strafantrag wegen des Vergehens des Paragraph 117, Absatz eins, und 4 FPG gegen den Revisionswerber.

4        Mit Bescheid vom 29. September 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers ab, weil es sich bei seiner Ehe mit D.Y. um eine Aufenthaltsehe handle.

5        Mit Beschluss des BG Baden vom 20. Oktober 2020 wurde dem Revisionswerber eine diversionelle Erledigung des Verfahrens (durch Zahlung einer Geldbuße in Höhe von € 1.000,-) angeboten. Im Protokoll zur Hauptverhandlung ist (ua.) festgehalten, der Revisionswerber habe angegeben, dass die Eheschließung zu Aufenthaltszwecken erfolgt sei, man sich zwischenzeitig aber angenähert habe und ein gemeinsames Familienleben führe. Nach Zahlung des Geldbetrages wurde das Strafverfahren gegen den Revisionswerber eingestellt.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.

7        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei von November 2019 bis Oktober 2020 an einer näher bezeichneten Adresse in 1160 Wien gemeldet gewesen; er sei in diese Wohnung aber nie eingezogen, sondern habe die polizeiliche Meldung nur vorgenommen, um den Eindruck eines gemeinsamen Familienlebens zu erzeugen. Die Ehe zwischen dem Revisionswerber und D.Y. sei allein zum Zweck geschlossen worden, dem Revisionswerber einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Ein gemeinsames Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft habe weder zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden noch liege ein solches derzeit vor.

8        In seiner Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht zunächst darauf, dass sowohl der Revisionswerber als auch D.Y. im Zuge der Hauptverhandlung vor dem BG Baden am 20. Oktober 2020 eingestanden hätten, dass die Ehe den Zweck gehabt habe, dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Zudem habe D.Y. in einer Eingabe an die belangte Behörde vom 16. April 2020 angegeben, dass die Eheschließung nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Revisionswerber erfolgt sei. Weiters stützte sich das Verwaltungsgericht auf widersprüchliche Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu früheren Angaben vor der LPD Wien und dem BG Baden sowie auf (im Einzelnen näher dargestellte) Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und D.Y. etwa zu den Bereichen Zeitpunkt des Kennenlernens, Ablauf des ersten Treffens, Wohnsituation, behauptetes derzeitiges Zusammenleben, Intimleben, gemeinsame Aktivitäten in der jüngeren Vergangenheit sowie zu weiteren Aspekten. Angesichts der zahlreichen und schwerwiegenden Widersprüche und Ungereimtheiten ließen die wenigen übereinstimmenden Angaben keinesfalls den Schluss zu, dass zwischen dem Revisionswerber und D.Y. im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK tatsächlich geführt werde. Auch die Aussagen der einvernommenen Zeugen (die keine näheren Angaben zu einem aktuellen Familienleben hätten machen können) seien nicht geeignet gewesen, einen Nachweis für ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Revisionswerber und D.Y. zu erbringen bzw. die Annahme des Verwaltungsgerichtes, zwischen dem Revisionswerber und D.Y. werde kein Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt, zu entkräften. Die (an der bereits genannten Anschrift in 1160 Wien wohnhaften) Schwiegereltern des Revisionswerbers hätten zudem widersprüchliche Angaben zur Wohnsitznahme des Revisionswerbers in dieser Wohnung gemacht.In seiner Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht zunächst darauf, dass sowohl der Revisionswerber als auch D.Y. im Zuge der Hauptverhandlung vor dem BG Baden am 20. Oktober 2020 eingestanden hätten, dass die Ehe den Zweck gehabt habe, dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Zudem habe D.Y. in einer Eingabe an die belangte Behörde vom 16. April 2020 angegeben, dass die Eheschließung nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für den Revisionswerber erfolgt sei. Weiters stützte sich das Verwaltungsgericht auf widersprüchliche Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu früheren Angaben vor der LPD Wien und dem BG Baden sowie auf (im Einzelnen näher dargestellte) Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und D.Y. etwa zu den Bereichen Zeitpunkt des Kennenlernens, Ablauf des ersten Treffens, Wohnsituation, behauptetes derzeitiges Zusammenleben, Intimleben, gemeinsame Aktivitäten in der jüngeren Vergangenheit sowie zu weiteren Aspekten. Angesichts der zahlreichen und schwerwiegenden Widersprüche und Ungereimtheiten ließen die wenigen übereinstimmenden Angaben keinesfalls den Schluss zu, dass zwischen dem Revisionswerber und D.Y. im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK tatsächlich geführt werde. Auch die Aussagen der einvernommenen Zeugen (die keine näheren Angaben zu einem aktuellen Familienleben hätten machen können) seien nicht geeignet gewesen, einen Nachweis für ein gemeinsames Familienleben zwischen dem Revisionswerber und D.Y. zu erbringen bzw. die Annahme des Verwaltungsgerichtes, zwischen dem Revisionswerber und D.Y. werde kein Familienleben im Sinn einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt, zu entkräften. Die (an der bereits genannten Anschrift in 1160 Wien wohnhaften) Schwiegereltern des Revisionswerbers hätten zudem widersprüchliche Angaben zur Wohnsitznahme des Revisionswerbers in dieser Wohnung gemacht.

9        In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Versagungsgründe des § 11 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 1 NAG ungeachtet der Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zur Anwendung kämen, weil das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die darin liegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch nach den früher maßgeblichen Bestimmungen Versagungsgründe gewesen seien und die aktuell maßgeblichen Regelungen somit keine Verschärfung der Rechtslage darstellen würden. Da zwischen dem Revisionswerber und D.Y. kein Familienleben im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt werde, der Revisionswerber sich aber sowohl bei der Antragstellung als auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien auf diese Ehe berufen habe, liege eine Aufenthaltsehe und damit der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor. Zudem sei fallbezogen auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) erfüllt, weil der Revisionswerber (der das Eingehen einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem BG Baden zunächst eingestanden, es im nunmehrigen Verfahren aber wieder in Abrede gestellt habe) keine Einsicht hinsichtlich der von ihm gesetzten verpönten Verhaltensweise zeige. Abschließend nahm das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den relativen Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG vor, die allerdings nicht zugunsten des Revisionswerbers ausfiel.In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer eins, NAG ungeachtet der Stillhalteklausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zur Anwendung kämen, weil das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die darin liegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch nach den früher maßgeblichen Bestimmungen Versagungsgründe gewesen seien und die aktuell maßgeblichen Regelungen somit keine Verschärfung der Rechtslage darstellen würden. Da zwischen dem Revisionswerber und D.Y. kein Familienleben im Sinne einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt werde, der Revisionswerber sich aber sowohl bei der Antragstellung als auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien auf diese Ehe berufen habe, liege eine Aufenthaltsehe und damit der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor. Zudem sei fallbezogen auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) erfüllt, weil der Revisionswerber (der das Eingehen einer Aufenthaltsehe im Verfahren vor dem BG Baden zunächst eingestanden, es im nunmehrigen Verfahren aber wieder in Abrede gestellt habe) keine Einsicht hinsichtlich der von ihm gesetzten verpönten Verhaltensweise zeige. Abschließend nahm das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den relativen Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG noch eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vor, die allerdings nicht zugunsten des Revisionswerbers ausfiel.

10       Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 27. September 2021, E 2842/2021, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

11       In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht sei von der (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es den Gesetzeszweck des § 47 Abs. 1 NAG falsch bewertet und die Zusammenführung zu einem Österreicher, bei dem der Freizügigkeitssachverhalt fehle, außer Acht gelassen habe. Das Verwaltungsgericht wäre nach der Intention des Gesetzgebers zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verpflichtet gewesen, zumal der Revisionswerber als Ehegatte zur Kernfamilie der Zusammenführenden gehöre.Der Revisionswerber bringt in seiner Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht sei von der (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es den Gesetzeszweck des Paragraph 47, Absatz eins, NAG falsch bewertet und die Zusammenführung zu einem Österreicher, bei dem der Freizügigkeitssachverhalt fehle, außer Acht gelassen habe. Das Verwaltungsgericht wäre nach der Intention des Gesetzgebers zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verpflichtet gewesen, zumal der Revisionswerber als Ehegatte zur Kernfamilie der Zusammenführenden gehöre.

14       Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist neben der - vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend - und ohne diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen - das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG geprüft und (siehe insoweit Rn. 19) bejaht.Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist neben der - vom Revisionswerber ins Treffen geführten - Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG. Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend - und ohne diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen - das Vorliegen des Erteilungshindernisses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG geprüft und (siehe insoweit Rn. 19) bejaht.

15       Weiters bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht sei auch in Bezug auf den ARB 1/80 von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union abgewichen, wonach bei türkischen Staatsangehörigen die Abweisung eines angestrebten Aufenthaltstitels in der Regel nur mehr im Fall der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig sei.

16       Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat - aus der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 für den Revisionswerber nichts zu gewinnen ist, weil das Eingehen einer Aufenthaltsehe auf Grund der darin liegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch nach den früher geltenden Bestimmungen einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dargestellt hat (vgl. VwGH 24.4.2012, 2008/22/0872, mwN). Dass der - die Zusammenführung mit einer österreichischen Staatsbürgerin begehrende - Revisionswerber aus einer anderen Bestimmung des ARB 1/80 etwas ableiten könnte, wird mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.Diesbezüglich genügt der Hinweis, dass - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat - aus der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 für den Revisionswerber nichts zu gewinnen ist, weil das Eingehen einer Aufenthaltsehe auf Grund der darin liegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch nach den früher geltenden Bestimmungen einen Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dargestellt hat vergleiche , VwGH 24.4.2012, 2008/22/0872, mwN). Dass der - die Zusammenführung mit einer österreichischen Staatsbürgerin begehrende - Revisionswerber aus einer anderen Bestimmung des ARB 1/80 etwas ableiten könnte, wird mit dem nicht weiter substantiierten Vorbringen nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.

17       Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht - so der Revisionswerber - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe insoweit abgewichen, als es bei einem tatsächlich vorliegenden gemeinsamen Eheleben zum Entscheidungszeitpunkt in das Privat- und Familienleben eingegriffen und sich „in der Verhältnismäßigkeitsprüfung kaum mit der Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für das Familienleben“ im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK befasst habe. Die Anwendung des § 30 Abs. 1 NAG sei unzulässig, wenn tatsächlich ein gemeinsames Eheleben geführt werde.Darüber hinaus sei das Verwaltungsgericht - so der Revisionswerber - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe insoweit abgewichen, als es bei einem tatsächlich vorliegenden gemeinsamen Eheleben zum Entscheidungszeitpunkt in das Privat- und Familienleben eingegriffen und sich „in der Verhältnismäßigkeitsprüfung kaum mit der Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für das Familienleben“ im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK befasst habe. Die Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, NAG sei unzulässig, wenn tatsächlich ein gemeinsames Eheleben geführt werde.

18       Soweit sich der Revisionswerber damit der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wendet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, Rn. 13, mwN).Soweit sich der Revisionswerber damit der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wendet, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden vergleiche , VwGH 21.12.2022, Ra 2022/22/0162, Rn. 13, mwN).

19       Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht auf eine Vielzahl von Umständen gestützten und ausführlich begründeten Beweiswürdigung wird in dem insoweit nicht näher substantiierten Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Da das Verwaltungsgericht den absoluten Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG in nicht zu beanstandender Weise als gegeben angesehen hat, kommt es auf die (vor dem Hintergrund des ebenfalls bejahten Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG durchgeführte) Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht mehr an. Bei Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG ist nämlich keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG (und auch keine vom Revisionswerber ohne nähere Konkretisierung ins Treffen geführte Verhältnismäßigkeitsprüfung) durchzuführen (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 17, mwN).Eine derartige Unvertretbarkeit der vom Verwaltungsgericht auf eine Vielzahl von Umständen gestützten und ausführlich begründeten Beweiswürdigung wird in dem insoweit nicht näher substantiierten Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Da das Verwaltungsgericht den absoluten Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in nicht zu beanstandender Weise als gegeben angesehen hat, kommt es auf die (vor dem Hintergrund des ebenfalls bejahten Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG durchgeführte) Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht mehr an. Bei Vorliegen des absoluten Versagungsgrundes des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG ist nämlich keine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG (und auch keine vom Revisionswerber ohne nähere Konkretisierung ins Treffen geführte Verhältnismäßigkeitsprüfung) durchzuführen vergleiche , VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 17, mwN).

20       Der Revisionswerber bringt schließlich vor, ihm sei kein unmittelbares Parteiengehör gewährt worden, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung bestehe, für die Versagung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 1 NAG und jener Gründe für die Annahme oder Nichtannahme einer Aufenthaltsehe unmittelbares Parteiengehör zu gewähren.Der Revisionswerber bringt schließlich vor, ihm sei kein unmittelbares Parteiengehör gewährt worden, obwohl nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verpflichtung bestehe, für die Versagung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz eins, NAG und jener Gründe für die Annahme oder Nichtannahme einer Aufenthaltsehe unmittelbares Parteiengehör zu gewähren.

21       Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht am 9. Juni 2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, in welcher der Revisionswerber befragt und ihm Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde. Ausgehend davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, in welcher Weise das Recht auf Parteiengehör vorliegend verletzt worden wäre.

22       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher - ohne dass die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage ihrer verspäteten Einbringung geprüft werden musste - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher - ohne dass die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage ihrer verspäteten Einbringung geprüft werden musste - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

23       Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 20. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220003.L00

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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