TE Vwgh Beschluss 2023/3/23 Ra 2023/18/0067

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Veröffentlicht am 23.03.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2023, W284 1317194-2/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 7. August 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 wies das damals zuständige Bundesasylamt diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr, die zuletzt mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. Dezember 2016 bis zum 10. Dezember 2018 verlängert wurde.

2        Die hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde letztlich mit Erkenntnis des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24. März 2014 als unbegründet abgewiesen.

3        Mit Urteil vom 17. Mai 2018 erkannte das Landesgericht Salzburg, der Revisionswerber habe „unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, nämlich einer schizoaffektiven Psychose, Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, [...] als das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, [...] als das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB [...] [sowie] als das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB anzulasten wären.“

4        Das Landesgericht Salzburg ordnete gemäß § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des Revisionswerbers in einer „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ an, da hinreichende Gründe für die Befürchtung vorlägen, dass der Revisionswerber sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

5        Mit Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 21. Oktober 2019 wurde gemäß § 271 ABGB eine Erwachsenenvertretung für den Revisionswerber bestellt.

6        Das BVwG erkannte mit dem angefochtenen Erkenntnis - insofern in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des BFA vom 22. April 2020 - dem Revisionswerber unter anderem den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

7        Das BVwG stützte die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und traf umfangreiche Feststellungen zur Erkrankung des Revisionswerbers, zur benötigten Therapie und zu den Tatumständen, die dem genannten Urteil des Landesgerichts Salzburg zu Grunde lagen. Davon ausgehend führte es aus, dass der Revisionswerber unter anderem - wenn auch nicht schuldhaft - die Handlung des vollendeten Mordes verübt habe. Durch eine bisherige antipsychotische und stimmungsstabilisierende Therapie habe die Tatbegehung nicht verhindert werden können. Da sich der Revisionswerber nach wie vor im Maßnahmenvollzug befinde, von dessen Substituierbarkeit im Übrigen vorerst nicht auszugehen sei, liege auch kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit vor, aufgrund dessen man einen Wegfall der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung annehmen könnte.

8        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, der Revisionswerber sei zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen und deshalb gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ eingewiesen worden. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „ob in einem solchen Fall die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen werden“ dürfe. Zudem werde die Gesellschaft durch die Unterbringung des Revisionswerbers im Maßnahmenvollzug vor ihm geschützt und stelle sich die Frage, ob daher überhaupt von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „wie mit dieser Thematik umzugehen“ sei.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12       Die Revision stützt sich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst im Wesentlichen darauf, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fehle, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten - gegenständlich gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 - aberkannt werden dürfe, wenn der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen sei, ihm sein Fehlverhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne und er aufgrund der Anlasstat in eine „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen worden sei.

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat sich allerdings bereits mit dieser Frage auseinandergesetzt: Er sprach aus, dass bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, zu prüfen ist, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (vgl. grundlegend VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).

14       Dem weiteren Revisionsvorbringen ist zu erwidern, dass das BVwG seine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung getroffen hat. Es trifft auch nicht zu, dass ein geistig abnormer Rechtsbrecher während der Dauer des Maßnahmenvollzugs keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er gerade deshalb in einer entsprechenden Anstalt (nunmehr: forensisch-therapeutischem Zentrum im Sinne des § 21 StGB) untergebracht ist.

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180067.L00

Im RIS seit

17.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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