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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des S in G, vertreten durch Dr. Robert Zauchinger, LL.M., Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 4/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2023, LVwG-S-2201/001-2022, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 9. August 2021 um 15:13 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle auf der A 5 in Fahrtrichtung Brünn mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug 1. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, indem er mit 186 km/h gefahren sei, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei, 2. den Führerschein nicht mitgeführt und 3. auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Warneinrichtung nicht vorgewiesen. Der Revisionswerber habe dadurch 1. § 20 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 2e StVO und 2. § 37 iVm mit § 14 Abs. 1 Z 1 FSG und 3. § 102 Abs. 11 KFG verletzt, weshalb über ihn zum Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 231 Stunden), zum Spruchpunkt 2. gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14. Juni 2022 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 9. August 2021 um 15:13 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle auf der A 5 in Fahrtrichtung Brünn mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug 1. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, indem er mit 186 km/h gefahren sei, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei, 2. den Führerschein nicht mitgeführt und 3. auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Warneinrichtung nicht vorgewiesen. Der Revisionswerber habe dadurch 1. Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO und 2. Paragraph 37, in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und 3. Paragraph 102, Absatz 11, KFG verletzt, weshalb über ihn zum Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 231 Stunden), zum Spruchpunkt 2. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, und Absatz 2 a, FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.
2 Die vom Revisionswerber gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des Straferkenntnisses erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, setzte einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, in der bekämpften Entscheidung seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu finden, ob das in Rede stehende Messgerät tatsächlich mit einem Stempel für die Ersteichung bzw. mit einem Zeichen für die Zulassung versehen gewesen sei. Es fehle eine Auseinandersetzung mit der Einhaltung der Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren. Damit sei das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 18.11.2003, 2001/03/0297, sowie VwGH 15.11.2000, 2000/03/0260) abgewichen.
7 Soweit damit Verfahrensmängel (fehlende Feststellungen und das Unterbleiben von amtswegigen Ermittlungen) geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0144, mwN).Soweit damit Verfahrensmängel (fehlende Feststellungen und das Unterbleiben von amtswegigen Ermittlungen) geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt im Fall der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen vergleiche , VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0144, mwN).
8 Im Weiteren unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 16.2.2022 Ra 2021/02/0244).Im Weiteren unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 16.2.2022 Ra 2021/02/0244).
9 Indem der Revisionswerber erstmals vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte amtswegig den Eichschein des verwendeten Messgeräts beischaffen müssen, um nähere Feststellungen zur Eichung des Messgeräts treffen zu können, unterlässt er nicht nur eine konkrete Relevanzdarstellung dieses behaupteten Verfahrensmangels, sondern läuft dieses Vorbringen zudem wegen seiner Allgemeinheit auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht jedoch nicht verpflichtet war, zumal kein konkreter Anhaltspunkt dafür gegeben war oder vorgebracht wurde, dass das Messergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre und das verwendete Messgerät - im Gegensatz zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Eichung vorlag - nicht geeicht gewesen wäre. Im Übrigen hat es der Revisionswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, einen derartigen Beweisantrag auf Beischaffung des Eichscheins zu stellen. Dieses Vorbringen stellt demnach auch eine unzulässige Neuerung gemäß § 41 Abs. 1 VwGG dar (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0172).Indem der Revisionswerber erstmals vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte amtswegig den Eichschein des verwendeten Messgeräts beischaffen müssen, um nähere Feststellungen zur Eichung des Messgeräts treffen zu können, unterlässt er nicht nur eine konkrete Relevanzdarstellung dieses behaupteten Verfahrensmangels, sondern läuft dieses Vorbringen zudem wegen seiner Allgemeinheit auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht jedoch nicht verpflichtet war, zumal kein konkreter Anhaltspunkt dafür gegeben war oder vorgebracht wurde, dass das Messergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen wäre und das verwendete Messgerät - im Gegensatz zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Eichung vorlag - nicht geeicht gewesen wäre. Im Übrigen hat es der Revisionswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, einen derartigen Beweisantrag auf Beischaffung des Eichscheins zu stellen. Dieses Vorbringen stellt demnach auch eine unzulässige Neuerung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG dar vergleiche , VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0172).
10 Im behördlichen Verwaltungsstrafakt findet sich die Videoauswertung der Videoanlage des Zivilstreifenfahrzeuges in Form von Lichtbildern. Das Verwaltungsgericht hat seine Beweiswürdigung über das korrekte Messergebn