Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision 1. des A B M, und 2. der A J, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Jänner 2023, 1. I403 2265803-1/3E, und 2. I403 2265804-1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Staatsangehörige Tunesiens. Sie stellten am 31. Dezember 2021 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, dass sie von der Familie der Zweitrevisionswerberin bedroht worden seien.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 14. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheiden jeweils vom 14. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung ab.
3 Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen vom 3. Jänner 2023 und einem Vorlageantrag der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde der Revisionswerber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, bestätigte die Beschwerdevorentscheidungen und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen vom 3. Jänner 2023 und einem Vorlageantrag der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde der Revisionswerber ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, bestätigte die Beschwerdevorentscheidungen und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision wendet sich der Sache nach gegen die Abweisung der Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz und bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, die Revisionswerber hätten ihren Mitwirkungspflichten entsprochen, behördliche Urkunden vorgelegt und alles, was sie gewusst hätten, angegeben. Weder das BFA noch das BVwG hätten entsprechende Ermittlungsarbeiten getätigt.
8 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 23.9.2022, Ra 2022/19/0136, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen, das BVwG hätte „entsprechende Ermittlungsarbeiten“ tätigen müssen, nicht nach. Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 23.9.2022, Ra 2022/19/0136, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen, das BVwG hätte „entsprechende Ermittlungsarbeiten“ tätigen müssen, nicht nach.
9 Darüber hinaus begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Die Revision zeigt mit ihren pauschalen Ausführungen aber nicht auf, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG abgewichen wäre (zu diesen Leitlinien vgl. VwGH 13.12.2022, Ra 2021/19/0431, mwN, dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).Darüber hinaus begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Die Revision zeigt mit ihren pauschalen Ausführungen aber nicht auf, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgewichen wäre (zu diesen Leitlinien vergleiche , VwGH 13.12.2022, Ra 2021/19/0431, mwN, dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190085.L00Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023