Norm
StVG §7Rechtssatz
Sind mehrere Strafurteile zu vollziehen, hat auch dann der Vorsitzende (Einzelrichter) jedes der erkennenden Gerichte über ein Absehen vom Vollzug der von diesem verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden, wenn die Urteile im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen.Sind mehrere Strafurteile zu vollziehen, hat auch dann der Vorsitzende (Einzelrichter) jedes der erkennenden Gerichte über ein Absehen vom Vollzug der von diesem verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden, wenn die Urteile im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, StGB stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134297Im RIS seit
17.04.2023Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023