TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/18 95/21/0417

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Index

10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/01 Sicherheitsrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §56;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21;
MRK Art8;
SPG 1991 §81 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. Jänner 1995, Zl. III 52-2/95, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (belangte Behörde) vom 27. Jänner 1995, mit welchem gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2 und Z. 7 sowie den §§ 19, 20 und 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit Bescheid vom 14. Februar 1991 wegen Verwaltungsübertretung nach § 14b Abs. 1 Z. 4 iVm § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes und § 21 Abs. 1 VStG wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes in der Zeit vom 1. bis 7. Jänner 1991 ermahnt worden sei, mit Bescheid vom 21. Februar 1992 gemäß § 16 Z. 1 iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 des Meldegesetzes wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung mit einer Geldstrafe von S 300,--, - bestraft worden sei, mit Strafverfügung vom 6. September 1992 gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG und § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz mit einer Geldstrafe von je S 500,-- wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms bestraft worden sei, mit Bescheid vom 13. Oktober 1992 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 des Tiroler Landespolizeigesetzes wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms bestraft worden sei, mit Bescheid vom 27. Oktober 1992 gemäß § 82 Abs. 1 SPG und § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 1 Tiroler Landespolizeigesetz wegen Störung der öffentlichen Ordnung sowie Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms mit einer Geldstrafe von je S 1.000,-- bestraft worden sei und am 31. März 1994 gemäß § 82 Abs. 1 Z. 4 iVm § 15 FrG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes in der Zeit zwischen 10. Dezember 1992 und 31. März 1994 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bestraft worden sei. Die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers vom 14. Februar 1991, 21. Februar 1992 und vom 31. März 1994 erfüllten den Tatbestand der mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Das diesen Bestrafungen zugrundeliegende Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Annahme, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG gefährde. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 1992 arbeitslos und beziehe seit November 1992 keine Arbeitslosenunterstützung mehr, er sei auch nicht mehr freiwillig kranken- und unfallversichert. Die vom Sohn des Beschwerdeführers vorgelegte Verpflichtungserklärung vom 15. Februar 1993 beweise nicht, daß der Beschwerdeführer im Besitz der Mittel für seinen Unterhalt sei und sei "in Wirklichkeit nicht einmal das Papier wert auf dem sie geschrieben steht". Daher liege der gesetzliche Aufenthaltsverbotsgrund des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG vor.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei angesichts der vor ca. vier Jahren zu Tage getretenen Neigung des Beschwerdeführers zu Straftaten zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele der Verhinderung von Straftaten sowie zum Schutz der Rechte anderer und zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer der behördlichen Aufforderung vom 25. August 1993 das Bundesgebiet zu verlassen, bis dato nicht nachgekommen sei.

Der Beschwerdeführer sei mit den "für Saisonarbeiter typischen, mehrmonatigen Unterbrechungen pro Jahr" seit 20 Jahren in Österreich. Von einer großen Integration im Bundesgebiet könne trotz seines insgesamt gesehen relativ langen Aufenthaltes nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer nur kurzfristig "saisonellbedingten (Erwerbs-)Tätigkeiten" als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, gegen welche ebenfalls ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, seien "Angehörige einer sogenannten Zigeunersippe". Der Beschwerdeführer beaufsichtige die "Kinder der Sippe". Die "Sippe bzw. Familie" des Beschwerdeführers (er selbst, seine Ehegattin, Kinder und Enkelkinder) hätten kein großes Ausmaß an Integration im Bundesgebiet, zumal "überhaupt die Mitglieder der Sippe niemand daran hindert, zusammen mit dem Berufungswerber das Bundesgebiet zu verlassen und so die "Familieneinheit" im Ausland aufrechtzuerhalten". Die vom Beschwerdeführer konkret ausgehende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sei sehr wohl gravierend und überwiege seine privaten und familiären Interessen sowie jene seiner Familie.

Auch der Hinderungsgrund des § 20 Abs. 2 FrG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes liege nicht vor, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Bestrafung vom 31. März 1994 nicht mindestens zehn Jahre ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt habe und somit auch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllt habe. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3. Der Beschwerdeführer läßt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde weitgehend unbestritten und führt aus, "seit mehr als 20 Jahren regelmäßig während der Gastarbeitersaisonen in Österreich und seit vier Jahren ununterbrochen in Österreich" zu sein. In den letzten Jahren habe er sich nach Ablauf seines Sichtvermerkes vergeblich um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bemüht "zumal die Arbeitsämter die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung von der Vorlage eines gültigen Visums und umgekehrt die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft die Erteilung des Visums von der Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung abhängig machten". Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, daß die belangte Behörde das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsachen wertete, die gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hält dies nicht für rechtswidrig. Zwar erfüllt eine bloße Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG nicht den Tatbestand der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG, trotzdem kann davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen einer Übertretung eines im § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG genannten Gesetzes rechtskräftig bestraft worden sei, zumal er einmal wegen Übertretung des Meldegesetzes und einmal wegen Übertretung des Fremdengesetzes rechtskräftig bestraft wurde. Bei den übrigen gegen den Beschwerdeführer ergangenen verwaltungsbehördlichen Bestrafungen wegen der Delikte der Erregung öffentlichen Ärgernisses (gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG bzw. § 82 Abs. 1 FrG) sowie wegen Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms handelt es sich aber im Regelfall nicht um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0290). Gegen die Feststellung, daß der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag und daß er auch innerhalb des letzten Jahres im Inland nicht mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sowie gegen die daraus gezogene Schlußfolgerung, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, bringt jedoch weder die Beschwerde etwas vor noch hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen Bedenken.

4. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei "Mitglied einer Zigeunersippe". Diese herabwürdigende Bezeichnung des Beschwerdeführers lasse erkennen, daß die belangte Behörde "ihren Ermessensraum bei weitem in rechtsverletzender Art überschreitet". Die Bezeichnung "Mitglied einer Zigeunersippe" könne nur als eine herabwürdigende Beschimpfung bewertet werden, "die an der Objektivität der belangten Behörde größte Bedenken erkennen läßt".

Die von der belangten Behörde gewählte Ausdrucksweise hat im Zusammenhang mit ihrer insgesamt erkennbaren negativen Wertung in einem Bescheid einer österreichischen Verwaltungsbehörde keinen Platz. Hiezu genügt es, auf Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390, hinzuweisen, wonach jede Form rassischer Diskriminierung verboten ist.

5. Die Beschwerde hält "beim gegebenen hohen Integrationsgrad des Beschwerdeführers" die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für "unangemessen hart".

Gemäß § 19 FrG darf ein Aufenthaltsverbot, durch welches in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur erlassen werden, "wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist". Gemäß § 20 Abs. 1 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, "wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung". Bei dieser Abwägung ist nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung auf

"1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen" Bedacht zu nehmen.

Selbst wenn man mit der belangten Behörde das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot als gemäß § 19 FrG (iVm Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten erachtete, vermag der Gerichtshof dem Ergebnis der in der Bescheidbegründung gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung auf dem Boden des von der belangten Behörde mangelhaft festgestellten Sachverhaltes nicht beizupflichten. Es mag zwar zutreffen, daß Arbeitsplatz- und Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers im Laufe der Jahre nicht zu einem sehr hohen Ausmaß an Integration im Bundesgebiet und zu intensiven sonstigen Bindungen im Sinne der Z. 1 und 2 des § 20 Abs. 1 FrG geführt haben. Der von der belangten Behörde festgestellte Zeitraum von 20 Jahren, in dem sich der Beschwerdeführer - mit nicht näher präzisierten Unterbrechungen - in Österreich aufgehalten hat, wäre jedoch ein Kriterium, dem für sich gesehen eine beträchtliche Relevanz zukäme, wenn sich der Beschwerdeführer jeweils den überwiegenden Zeitraum des Jahres in Österreich aufgehalten hätte, selbst wenn er innerhalb eines relativ eng begrenzten Gebietes Arbeitsstätten und Wohnsitze gewechselt haben mag. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer sehr intensive familiäre Bindungen zu den Angehörigen seiner Familie habe und gemeinsam mit seiner Ehegattin vier eigene minderjährige Kinder (geboren 1980, 1984, 1986 und 1987) sowie zwei minderjährige Kinder seines Sohnes beaufsichtige. Die belangte Behörde mußte daher von einer sehr großen Intensität der familiären Bindungen des Beschwerdeführers ausgehen. Bei der gebotenen Bedachtnahme auf sämtliche für den Beschwerdeführer sprechenden privaten und familiären Interessen durfte die belangte Behörde bei Annahme eines während des Jahres weitaus überwiegenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht zum Ergebnis gelangen, daß die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Hält man sich nämlich die - auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilte - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor Augen, daß auch bei der für die Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz maßgeblichen Voraussetzung eines gesicherten Lebensunterhaltes auf das Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 1995, B 2259/94 und 12. Juni 1995, B 1599/94, dem folgend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1995, Zl. 95/18/0331) so würde man im vorliegenden Fall den Umstand, daß dem Beschwerdeführer, wenn er seit zwanzig Jahren die überwiegende Zeit in Österreich lebte, der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt nicht gelungen ist, überbewerten, wenn man daraus ableitete, daß ihm der Aufenthalt in Österreich für die nächsten zehn Jahre zu verbieten ist. Die belangte Behörde hat jedoch nicht ausreichend erhoben, ob sich der Beschwerdeführer während der vergangenen 20 Jahre tatsächlich überwiegend im Bundesgebiet aufgehalten hat, und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

6. Angesichts des Vorgesagten braucht im vorliegenden Fall nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob die belangte Behörde aus dem Umstand, daß der Meldezettel des Beschwerdeführers vom 8. Jänner 1991 bezüglich seiner Anmeldung an der Adresse "O" die Angabe enthält, daß es sich hiebei nicht um seinen ordentlichen Wohnsitz handle, schließen durfte, daß der Beschwerdeführer vor der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mindestens zehn Jahre ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatte, die Voraussetzungen für die Verleihung der Österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StBG nicht erfüllte und daher dem Aufenthaltsverbot auch § 20 Abs. 2 FrG nicht entgegenstand.

Aus den vorgesagten Gründen braucht auch nicht näher erörtert zu werden, ob die im vorliegenden Fall mit zehn Jahren festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes dem § 21 FrG entspricht.

7. Da sohin die belangte Behörde bei Anwendung des § 20 Abs. 1 FrG den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend erhoben hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur für die Vorlage einer Beschwerde in drei Ausfertigungen sowie einer Beilage (Kopie des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen war.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210417.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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