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E1PNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Stoisser, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. Dezember 2021, Zl. LVwG-351070/3/AL/TO, betreffend Leistungen nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (mitbeteiligte Partei: T R in L), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - der nunmehrigen Amtsrevisionswerberin - vom 4. August 2021 wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, zuerkannte Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021 in näher genannter Höhe zurückzuerstatten.
2 Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. Dezember 2021 wurde der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. Dezember 2021 wurde der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Oberösterreichisches Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) eindeutig hervorgehe, dass bei der Behördenzuständigkeit auf den Hauptwohnsitz abzustellen sei, der „unverzüglich nach Eintritt der maßgeblichen Umstände“ (hier: des Wohnsitzwechsels nach Linz) bestanden habe. Eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 1 Oö. SOHAG liege daher im Revisionsfall nicht vor. Insbesondere könne aus dieser Bestimmung keine Anzeigepflicht gegenüber der Amtsrevisionswerberin abgeleitet werden.Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass aus dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Oberösterreichisches Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) eindeutig hervorgehe, dass bei der Behördenzuständigkeit auf den Hauptwohnsitz abzustellen sei, der „unverzüglich nach Eintritt der maßgeblichen Umstände“ (hier: des Wohnsitzwechsels nach Linz) bestanden habe. Eine Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 28, Absatz eins, Oö. SOHAG liege daher im Revisionsfall nicht vor. Insbesondere könne aus dieser Bestimmung keine Anzeigepflicht gegenüber der Amtsrevisionswerberin abgeleitet werden.
4 Gegen Spruchpunkt A dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, die sich als unzulässig erweist:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 30.11.2022, Ro 2019/05/0016 bis 0017; 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007; 25.11.2021, Ra 2020/10/0160; 15.9.2021, Ro 2021/01/0016; 10.8.2021, Ra 2021/02/0145).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche , VwGH 30.11.2022, Ro 2019/05/0016 bis 0017; 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007; 25.11.2021, Ra 2020/10/0160; 15.9.2021, Ro 2021/01/0016; 10.8.2021, Ra 2021/02/0145).
9 Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Oö. SOHAG in der Stammfassung LGBl. Nr. 107/2019 - deren Auslegung unter mehreren Gesichtspunkten, insbesondere jenem der Behördenzuständigkeit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision als grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht wird - durch die Novelle LGBl. Nr. 107/2022 mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 - den Materialien (315/2022 Blg. Oö. Landtag 29. GP, S. 9 sowie 379/2022 Blg. Oö. Landtag 29. GP, S. 9) zufolge im Sinn einer Klarstellung - dahin geändert wurde, dass (u.a.) die Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände „bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen [ist], die über die Leistung der Sozialhilfe abgesprochen hat“. Die nunmehrige Rechtslage entspricht daher im Ergebnis jener Auslegung der Stammfassung, die die Amtsrevisionswerberin in der vorliegenden Revision gegen jene des Verwaltungsgerichtes ins Treffen führt. Dass aber noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle, in denen die Stammfassung zur Anwendung gelangt, zu entscheiden sein wird, ist nicht ersichtlich.Ein derartiger Fall liegt hier vor, weil die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Oö. SOHAG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019, - deren Auslegung unter mehreren Gesichtspunkten, insbesondere jenem der Behördenzuständigkeit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Amtsrevision als grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht wird - durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2022, mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 - den Materialien (315/2022 Blg. Oö. Landtag 29. GP, Sitzung 9, sowie 379/2022 Blg. Oö. Landtag 29. GP, Sitzung 9, ) zufolge im Sinn einer Klarstellung - dahin geändert wurde, dass (u.a.) die Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände „bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen [ist], die über die Leistung der Sozialhilfe abgesprochen hat“. Die nunmehrige Rechtslage entspricht daher im Ergebnis jener Auslegung der Stammfassung, die die Amtsrevisionswerberin in der vorliegenden Revision gegen jene des Verwaltungsgerichtes ins Treffen führt. Dass aber noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle, in denen die Stammfassung zur Anwendung gelangt, zu entscheiden sein wird, ist nicht ersichtlich.
10 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auf eine „pflichtwidrige, generelle Unterlassung der Bekanntgabe“ weiterer Umstände Bezug genommen wird, wird damit - schon mangels jeglicher Ausführungen dazu, welche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof insofern erstmals zu lösen wäre - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision auf eine „pflichtwidrige, generelle Unterlassung der Bekanntgabe“ weiterer Umstände Bezug genommen wird, wird damit - schon mangels jeglicher Ausführungen dazu, welche Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof insofern erstmals zu lösen wäre - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt.
11 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2023
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100028.L01Im RIS seit
13.04.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023