TE OGH 2023/2/14 20Ds14/22x

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Veröffentlicht am 14.02.2023
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, Zahl D 81/15 der Rechtsanwaltskammer * über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Beschluss des Disziplinarrats vom 12. Juli 2021 (ON 83 S 4) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, Zahl D 81/15 der Rechtsanwaltskammer * über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Beschluss des Disziplinarrats vom 12. Juli 2021 (ON 83 S 4) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Im Verfahren Zahl D 81/15 der Rechtsanwaltskammer * wies der Disziplinarrat den im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung am 12. Juni 2021 gestellten Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung aller Mitglieder des Disziplinarrats ab (ON 83 S 4).

Rechtliche Beurteilung

[2]             Die dagegen gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war zurückzuweisen, weil gemäß § 26 Abs 5 letzter Satz DSt ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss des Disziplinarrats nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0132440). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz DSt ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss des Disziplinarrats nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0132440).

Textnummer

E137862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0200DS00014.22X.0214.000

Im RIS seit

13.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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