TE Dok 2023/3/8 2021-0.652.414

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Veröffentlicht am 08.03.2023
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91

Schlagworte

Betrug, Untreue

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 08.03.2023 beschlossen, bezüglich des Beamten, N.N. geb.

wegen des Verdachtes, er habe im Zeitraum von Mitte 2007 bis Oktober 2010 in N.N. und anderen Orten des Bundesgebietes in seiner Funktion als N.N. der Stadtgemeinde N.N. und als damaliger N.N. im Zusammenwirken mit einem außerhalb des N.N. stehenden Personenkreises im Zusammenhang mit Förderungsbestrebungen für die Veranstaltungshalle N.N. die Straftatbestände des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15/1, 146, 147/3 StGB sowie der teils versuchten und teils vollendeten Untreue als Beteiligter nach den §§ 12/3, 153/1/3 zweiter Fall und 15 StGB verwirklicht (der Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption, Zl N.N. zufolge ist er verdächtig, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A.A., B.B., C.C. und D.D. als unmittelbarer Täter, teils als Beitragstäter und in arbeitsteiliger Vorgehensweise mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten, nämlich die Veranstaltungshalle N.N., unrechtmäßig zu bereichern, die in der Sektion Sport für die Förderung aus Bundessportmitteln zuständigen Beamten E.E., F.F., G.G. soweit weitere involvierte Beamte und politische Entscheidungsträger durch Täuschung über Tatsachen, nämlich zusammengefasst insbesondere durch die Vorspiegelung, die N.N. beabsichtige auch die Mehrzweckhalle zu nutzen, sowie teilweise durch die weitere Vorgabe, die Finanzierung des Gesamtprojekts sei gesichert, das Gesamtprojekt sei wirtschaftlich tragfähig und es läge eine gültige Haftungs- und Verpflichtungserklärung der Stadtgemeinde N.N. zur Absicherung allfälliger Rückforderungsansprüche der Republik Österreich aus einem abzuschließenden Förderungsvertrag vor, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung einer Förderung aus Bundes-Sportmitten in nachstehender Höhe an die Veranstaltungshalle N.N. für die Errichtung der N.N. in N.N. zu verleiten versucht, die Republik Österreich in den nachgenannten 300.000,- übersteigenden Beträgen am Vermögen schädigen sollte, wobei es nur deshalb beim Versuch geblieben ist, weil einerseits E.E. als bis 30.11.2009 für die Förderungsvergabe zuständiger N.N. den tatsachenwidrigen Behauptungen (zumindest teilweise) keinen Glauben schenkte und weitere Nachweise verlangte und andererseits F.F., H.H., G.G., I.I. und J.J. zu den Zeitpunkten ihrer Tathandlungen die Wahrheitswidrigkeit der Behauptungen erkannten, sodass die Täuschung nicht mehr ursächlich für die in missbräuchlicher Weise vorgenommen Vermögensverschiebung war, indem er im Mai oder Juni 2007 gemeinsam mit A.A. und B.B., C.C. und D.D. dazu veranlasste, jeweils ein Schreiben zu verfassen, in welchem die Genannten tatsachenwidrig behaupteten, dass die N.N. beabsichtige, die Mehrzweckhalle zu 70 % zu nutzen, am 19.06.2007 E.E. ein Schreiben übermittelte, in welchem er dieses Schreiben des C.C. nahezu wortgleich übernahm und insbesondere mit der tatsachenwidrigen Begründung, die N.N. werde nunmehr auch die Mehrzweckhalle überwiegend und zwar bis zu 70 % nutzen, um eine Neubewertung der Förderhöhe mit rund 10 Millionen Euro ersuchte, in der Besprechung am 07.08.2007 gegenüber dem K.K. und E.E. erneut die überwiegende Auslastung der Mehrzweckhalle durch die N.N. bekräftigte und am 14.12.2009 als N.N. der Stadtgemeinde N.N. eine Haftungs- und Verpflichtungserklärung der Stadtgemeinde N.N. zur Absicherung allfälliger Rückforderungsansprüche der Republik Österreich aus einem abzuschließenden Förderungsvertrag unterfertigte und in weiterer Folge als Nachweis für die Erfüllung der Fördervoraussetzungen den Mitarbeitern der N.N. übermittelt oder übermitteln ließ und dadurch eine gültige Haftungsübernahe vorspiegelte, obwohl weder ein Gemeinderatsbeschluss noch einen Genehmigung der N.N. Landesregierung vorlagen, sodass diese Erklärung keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte und, nachdem F.F. am 05. und am 17.10.2010 mitgeteilt hatte, dass mangels Förderzusage des Landes N.N. und mangels eines Nutzungs- und Auslastungskonzepts zum Nachweis der überwiegenden Auslastung der Mehrzweckhalle durch die N.N., derzeit keine weiteren Förderungen gewährt würden und die versuchten dargestellten Täuschungshandlungen betreffend die über die 2, 8 Millionen Euro hinausgehende Förderung fehlgeschlagen waren, in dem Wissen, dass die Voraussetzungen für die Förderungsgewährungen nicht vorlagen und mit dem Ziel, dazu beizutragen, dass die zuständigen Beamten in missbräuchlicher Ausübung ihrer Befugnisse, die begehrten Förderungen dennoch gewährten, wobei er wusste, dass die jeweiligen unmittelbaren Täter zumindest bedingt vorsätzlich ihre Befugnis missbrauchten, indem er am 23.11.2010 ein Schreiben an den zuständigen Bundesminister richtete, in welchem er um vordringliche Ausfertigung des „vereinbarten Fördervertrags für den baulichen WSA- Anteil in der Höhe von 2.,8 Millionen Euro für das Projekt „N.N.“ ersuchte und dieses Schreiben A.A. übergab, damit dieser es an G.G., F.F. und L.L. übermittelt),

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. V. m. § 91 BDG 1979 begangen,

gemäß § 118 Abs. 1, Z. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 das am 10.08.2021 eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N., vom 07.06.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben des N.N. vom 14.06.2021, GZ N.N.

Die Dienstbehörde hat Ende der Kalenderwoche 15 im Jahr 2021 aufgrund der medialen Berichterstattung Kenntnis vom Sachverhalt erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige

Darstellung der schuldhaften Dienstpflichtverletzung

Der Beamte wird im Sinne der beiliegenden Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption unter der Zahl: N.N. verdächtigt, im Zeitraum von Mitte 2007 bis Oktober 2010 in N.N. und anderen Orten des Bundesgebietes in seiner Funktion als N.N. der Stadtgemeinde N.N. und als damaliger Abgeordneter zum Nationalrat im Zusammenwirken mit einem außerhalb des Bundesministeriums N.N. stehenden Personenkreises im Zusammenhang mit Förderungsbestrebungen für die Veranstaltungshalle N.N. die Straftatbestände des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15/1, 146, 147/3 StGB sowie der teils versuchten und teils vollendeten Untreue als Beteiligter nach den §§ 12/3, 153/1/3 zweiter Fall und 15 StGB verwirklicht zu haben.

Die gesamte, detaillierte zur Last gelegte Tragweite der Tathandlungen und Vorwürfe sind in der Anklageschrift Zahl: N.N. der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption enthalten, siehe

Anklageschrift WKStA, Beilage1.

Der Beamte steht daher unter diesen Voraussetzungen im Verdacht, durch das in der Anklageschrift formulierte Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben.

Beweismittel

Die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption mit der Rechtswirksamkeit vom 10.02.2021 erging am 23.04.2021 vom Landesgericht für Strafsachen N.N. Zahl: N.N., an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und von dort am 30.04.2021 unter der Zahl: N.N. zur Kenntnisnahme und weiteren Verwertung an die N.N.

Das N.N., beauftragte im Rahmen der beigefügten Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption am 04.05.2021 das N.N. mit der Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes aus dienstrechtlicher Sicht. Demgemäß rührt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung und die Erstattung der Disziplinaranzeige an die N.N.

Die Anklageschrift orientiert sich gegen 11 Verdächtige, wobei nur der Beamte dem N.N. zugehörig ist. Die im Anzeigenkonvolut von Seite 1 bis 13 dokumentierte Darstellung und die folgenden Begründungen beziehen sich auf die Straftatbestände des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15/1, 146, 147/3 StGB sowie der teils versuchten und teils vollendeten Untreue als Beteiligter nach den §§ 12/3, 153/1/3 zweiter Fall und 15 StGB, siehe Anklageschrift WKStA, Beilage 1.

Auskunftspersonen, respektive Verdächtige, wurden von der WKStA einvernommen und auch deren Aussagen finden sich im Aktenkonvolut.

Einem etwaigen Verfahrensausgang kann ob der noch nicht anberaumten Hauptverhandlung in dieser Strafsache nicht vorgegriffen werden.

Angaben des Verdächtigen

Der Beamte wurde vom N.N. zu den Vorwürfen nicht einvernommen. Seine Einvernahme erfolgte im Rahmen der Ermittlungen und die Angaben finden sich in der Anklageschrift der WKStA. Die Hauptverhandlung ist noch ausständig.

Aus dieser ist zu entnehmen, dass die leugnende Verantwortung des Beamten im Wesentlichen darin besteht, sein Unwissen über die Fördervoraussetzungen, den Inhalt sowie die Rechtsgültigkeit sämtlicher von ihm unterfertigter Dokumente und deren Auswirkungen auf die Finanzierung des gegenständlichen Projektes darzutun. Für die Umsetzung des Projektes sollen zwei Mitangeklagte als „operativ“ Tätige zuständig gewesen sein; er sei von ihnen lediglich informiert worden. Er habe sich auf einen Mitangeklagten als Projektverantwortlichen verlassen, jedoch habe dieser im viele Detailinformationen vorenthalten. Zwei Mitangeklagte sowie Beamte des N.N. seien für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zuständig gewesen sein, er habe sich damit gar nicht auseinandergesetzt. Seine Rolle habe lediglich darin bestanden, sich um die „politische Seite“ der Förderungsangelegenheiten zu kümmern.

Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurde die Dienstbehörde ersucht bekannt zu geben, wann seitens Ermittlungen (allenfalls im Auftrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls wann hierzu der Auftrag von der Staatsanwaltschaft erging) aufgenommen worden sind sowie der Zeitpunkt, zu dem Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde.

Am selben Tag wurde die Staatsanwaltschaft mittels Amtshilfeersuchen um Übermittlung von Kopien der mit dem Beamten und den sonstigen in der Causa Involvierten aufgenommenen Niederschriften gebeten.

Die Dienstbehörde übermittelte in Erledigung des diesbezüglichen Ansuchens die Auskunft des Bundesamtes für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung. Danach bestehen bzw. bestanden gegen der Beamte - in seiner Eigenschaft als N.N. der

Stadtgemeinde N.N. von Juni 2002 bis November 2013 - die folgenden Strafverfahren, die seitens des N.N., ermittelt wurden:

1. StA N.N. – N.N.

Mit Anklageschrift vom 15.03.2021 wurde seitens der Staatsanwaltschaft N.N. unter dem Az. N.N. Anklage gegen die Beschuldigten, A.A., M.M., O.O. und C.C. erhoben.

Dem Ermittlungsverfahren, das seitens der StA N.N. unter dem AZ N.N. geführt wurde, lagen zahlreiche strafrechtlich relevante Sachverhalte (insgesamt rd. 50) in Zusammenhang mit Vorgängen bei der Stadtgemeinde N.N. bzw. beim Bauvorhaben N.N. der Stadt N.N. zugrunde.

In diesem Ermittlungsverfahren wurde der Beamte als erster Beschuldigter gelistet bzw. geführt. Der Beamte war mit insgesamt 23 Tatvorwürfen konfrontiert. Der Beamte wurde seitens des N.N. mehrmals als Beschuldigter vernommen, erstmals am 26.08.2013.

Mit insgesamt 23 Benachrichtigungen von der Einstellung des Verfahrens von der der StA N.N., jeweils datiert mit 02.06.2021, wurde dem N.N. bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten zu diesen Tatvorwürfen eingestellt wurde.

Mit Schreiben vom 14.06.2021 teilte die StA N.N. unter dem AZ N.N. mit, dass das Ermittlungsverfahren an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zu do N.N. abgetreten wurde.

2. Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – N.N. “Bundesförderung”

Mit Anklageschrift vom 02.03.2020, rechtskräftig März 2021, wurde seitens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption unter dem AZ N.N. Anklage gegen die Beschuldigten F.F., H.H., G.G., I.I., J.J., A.A., M.M., B.B., C.C. und D.D. erhoben.

Die erste Erhebungsanordnung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft an das N.N. erging mit 29.07.2014. Der Ermittlungsanordnung zufolge lag dem eingeleiteten Verfahren die Sachverhaltsdarstellung des Nationalratsabgeordneten N.N. vom 09.01.2014 zugrunde.

Gemäß Punkt 7. der Ermittlungsanordnung war zu ermitteln, welche konkreten Personen mit der Beantragung, Vergabe und der Aufstockung der Förderung befasst waren. Unter einem wurde die Einvernahme jener Personen angeordnet.

Mit Ersuchen um Sachverhaltserhebungen vom 01.06.2016 teilte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft mit bzw. ordnete an, dass der Beamte sein N.N. am 18.05.2016 niedergelegt hat und daher das Ermittlungsverfahren gegen ihn fortgesetzt werde und er als Beschuldigter zum Vorwurf der Beitragstäterschaft zur Untreue zu vernehmen sei.

Die angeordnete Beschuldigtenvernehmung des Beamten erfolgte seitens des N.N. am 05.09.2016.

Seitens des N.N. ergingen in diesem Ermittlungsverfahren zahlreiche Zwischenberichte, beginnend mit 09.10.2014. Der Abschlussbericht erfolgte mit 24.08.2017, wobei es in der Folge noch zu Nachtragsermittlungen gekommen ist.

3. Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft – N.N. “Landesförderung”

In Zusammenhang mit der Förderung des Bauvorhabens N.N. durch das Land N.N. besteht des Weiteren ein Verfahren gegen den Beamten bzw. ist er als Beschuldigter eingetragen.

Ausgehend durch den Bericht des N.N. vom 22.02.2016 wurde das Faktum „Landesförderung“ aus dem oben angeführten Ermittlungsvorgang der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, AZ N.N., ausgegliedert und wurde seither separat unter der AZ N.N. verfolgt.

Soweit bekannt, erging seitens der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft im Mai 2021 ein Vorhabensbericht an die N.N. Dessen Inhalt ist dem N.N. nicht bekannt!

Eine allfällige Benachrichtigung über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beamten liegt dem N.N. nicht vor.

Nachdem dem eingangs erwähnten Amtshilfeersuchen nicht entsprochen wurde, wurde am 01.07.2021 Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufgenommen, anlässlich welchen Gesprächs geklärt worden ist, dass der Akt bereits an das Landesgericht für Strafsachen weitergeleitet worden ist.

Das oben angeführte Amtshilfeersuchen wurde nunmehr dem Landesgericht für Strafsachen mit dem Ersuchen um Entsprechung zugeleitet.

In Anbetracht der zwischenzeitig bereits ergebnislos verstrichenen Zeit wurde am 20.07.2021 die Dienstbehörde ersucht, dem Senat die zu N.N. mit dem Beamten und den Zeugen vorgenommenen Einvernahmen zu übersenden.

Die Dienstbehörde kam dem am 06.08.2021 nach.

Mit Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.08.2021, GZ 2021-0.0427.0516 wurde gegen den Beamten aufgrund des im Spruch bezeichneten Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 01.04.2022 teilte die Dienstbehörde mit, dass der Beamte in der Hauptverhandlung vom 25.03.2022 freigesprochen worden ist, jedoch seitens der WKStA ein Rechtsmittel gegen den Freispruch erhoben wurde.

Am 03.03.2023 legte die rechtsfreundliche Vertretung des Beamten die Note der WKStA vom 23.02.2023, GZ N.N. vor. Derselben ist zu entnehmen, dass diese das Rechtmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das freisprechende Urteil zurückzieht.

Der Senat hat dazu erwogen:

In einem am 06.03.2023 mit Herrn N.N. des LG N.N. geführten Telefonats konnte geklärt werden, dass der Beamte vom Tatvorwurf im Zweifel freigesprochen wurde.

Der Mitteilung der Dienstbehörde vom 07.03.2023 zufolge, erwuchs das Urteil des LG am 24.02.2023 in Rechtskraft.

§ 95 Abs. 2 BDG normiert, dass die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist.

Das dem Beamten im Disziplinarverfahren zum Vorwurf gemachte Verhalten ist vom Gerichtsurteil bzw. vom Sachverhalt, der dem Gericht zur Beurteilung vorgelegt wurde, umfasst. Sohin liegt Idealkonkurrenz zwischen dem dienstrechtlichen Vorwurf und dem vom Gericht abvotierten Verhalten vor.

Nachdem das Gericht zu dem Schluss kam, dass dem Beamten die Begehung des strafrechtlichen Tatbestands nicht nachgewiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2023
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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