Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien fasst als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Eder als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Löschl und Mag. Ofner in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Banyai, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** AG, *****, und 2.) H***** C*****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Romauch & Romauch GesbR in Krumpendorf, wegen € 3.448,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 30.6.2021, 42 C 21/21w-9, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung denDas Landesgericht für ZRS Wien fasst als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Eder als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Löschl und Mag. Ofner in der Rechtssache der klagenden Partei D***** M*****, vertreten durch Mag. Dr. Margit Banyai, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** AG, *****, und 2.) H***** C*****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Romauch & Romauch GesbR in Krumpendorf, wegen € 3.448,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 30.6.2021, 42 C 21/21w-9, gemäß Paragraph 480, Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s :
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Text
B e g r ü n d u n g :
Am 21.7.2020 ereignete sich in 1160 Wien an der Kreuzung Hasnerstraße/Pfenninggeldgasse ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker eines E-Scooters und der Zweitbeklagte als Halter und Lenker des bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW Seat mit dem Kennzeichen W***** beteiligt waren. Der Zweitbeklagte hatte vor dem Einfahren in die Kreuzung das Verkehrszeichen "Vorrang geben" zu beachten. Im Kreuzungsbereich kollidierten die beiden Fahrzeuge.
Der Kläger begehrte in seiner am 9.5.2021 bei Erstgericht eingebrachten Klage den Ersatz des Schadens von € 3.448,-- und brachte im Wesentlichen vor, dass der Zweitbeklagte das Verkehrszeichen "Vorrang geben" zu beachten gehabt habe, was er in der Folge missachtet und von links kommend in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Hiebei habe er den Kläger übersehen und ihn niedergeschoßen, sodass er zu Sturz gekommen und verletzt worden sei.
Die beklagten Parteien bestritten und brachten vor, dass der E-Scooter kein Fahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO sei, weshalb er sich nicht auf die Vorrangregel berufen könne. Das Alleinverschulden treffe den Kläger, weil er nach § 88b Abs 3 StVO andere Verkehrsteilnehmer weder gefährden noch behindern hätte dürfen. Er habe schon in Annäherung an die Kreuzung den Zweitbeklagten gesehen, weshalb er seine Geschwindigkeit auf zumindest Schrittgeschwindigkeit hätte reduzieren müssen.Die beklagten Parteien bestritten und brachten vor, dass der E-Scooter kein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO sei, weshalb er sich nicht auf die Vorrangregel berufen könne. Das Alleinverschulden treffe den Kläger, weil er nach Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO andere Verkehrsteilnehmer weder gefährden noch behindern hätte dürfen. Er habe schon in Annäherung an die Kreuzung den Zweitbeklagten gesehen, weshalb er seine Geschwindigkeit auf zumindest Schrittgeschwindigkeit hätte reduzieren müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren von € 3.448,-- samt 4 % Zinsen seit 19.1.2021 ab (Punkt 1.) und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit € 1.154,27 bestimmten Prozesskosten (Punkt 2.). Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, dass der Kläger sich nicht auf die Vorrangregel berufen könne, weil ein E-Scooter kein Fahrzeug sei. Das Alleinverschulden treffe den Kläger selbst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn einer Aufhebung berechtigt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist vorweg die Rechtsrüge zu behandeln.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufungswerber vertritt die Ansicht, dass E-Scooter als Fahrzeuge (Fahrrad) einzustufen seien, weshalb die Vorrangregel des § 19 StVO anzuwenden sei. In der unterschiedlichen Behandlung eines E-Scooters von einem Fahrrad liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, weshalb die Anrufung des VfGH angeregt werde.Der Berufungswerber vertritt die Ansicht, dass E-Scooter als Fahrzeuge (Fahrrad) einzustufen seien, weshalb die Vorrangregel des Paragraph 19, StVO anzuwenden sei. In der unterschiedlichen Behandlung eines E-Scooters von einem Fahrrad liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, weshalb die Anrufung des VfGH angeregt werde.
Vor dem Inkrafttreten der 31. StVO-Novelle, BGBl I Nr. 37/2019, am 1.6.2019, war ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder) mit äußerem Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h und Wintersportgeräte (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO idF BGBl 1989/86).Vor dem Inkrafttreten der 31. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, am 1.6.2019, war ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder) mit äußerem Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h und Wintersportgeräte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO in der Fassung BGBl 1989/86).
Mit der 31. StVO-Novelle wurde diese Bestimmung dahin novelliert, dass nunmehr ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte ist.
Gleichzeitig wurde § 88b StVO eingefügt, der wie folgt lautet:Gleichzeitig wurde Paragraph 88 b, StVO eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 88b Rollerfahren
(1) Das Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs 1) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.(2) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
(3) Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.
(5) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten."
Nach der Regierungsvorlage zur Novelle erfolgt die rechtliche Einordnung über den Fahrzeugbegriff. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff des Fahrzeuges "die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können". Daraus ergibt sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Ebenfalls trifft dies auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können. Da dies auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als auch fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt. Als Beispiel dafür lassen sich Skateboards, Hoverboards, Einräder oder auch Scooter und Mini-Scooter nennen, unabhängig davon, ob sie über elektrischen Antrieb verfügen. Zur rechtlichen Klarstellung sollen Klein- und Miniroller (Scooter und Mini-Scooter) näher definiert werden (RV 559).Nach der Regierungsvorlage zur Novelle erfolgt die rechtliche Einordnung über den Fahrzeugbegriff. Schon aus den Materialien zur Stammfassung der Straßenverkehrsordnung ergibt sich, dass mit dem Begriff des Fahrzeuges "die Vorstellung verbunden ist, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Wegstrecken befördert werden können". Daraus ergibt sich, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, sondern auch einen Spiel- und Freizeitzweck verfolgen oder für die Benützung besondere Geschicklichkeit erforderlich ist, keine Fahrzeuge sein können. Ebenfalls trifft dies auf Fortbewegungsmittel zu, die aufgrund ihrer technischen Ausführung nicht geeignet sind, ein sicheres Fahren zu gewährleisten und die den üblichen Anforderungen im Straßenverkehr somit nicht gerecht werden können. Da dies auf nahezu alle Trendsportgeräte zutrifft, sind diese bereits jetzt als vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge bzw. als auch fahrzeugähnliches Kinderspielzeug zu qualifizieren, wobei diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Benützung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unerheblich bleibt. Als Beispiel dafür lassen sich Skateboards, Hoverboards, Einräder oder auch Scooter und Mini-Scooter nennen, unabhängig davon, ob sie über elektrischen Antrieb verfügen. Zur rechtlichen Klarstellung sollen Klein- und Miniroller (Scooter und Mini-Scooter) näher definiert werden Regierungsvorlage 559).
Zu § 88b führt die Regierungsvorlage aus, dass die Benützung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf jenen Fahrbahnen gestattet werden soll, auf denen das Radfahren zulässig ist. Dabei sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensbestimmungen auch für Rollerfahrer verbindlich; es sind nicht nur die spezifischen Verhaltensbestimmungen für Radfahrer, sondern sämtliche Verhaltensregeln erfasst, wie z.B. die Alkohol- und Drogenbestimmungen des § 5 oder die Regeln betreffend Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Gleichzeitig soll die Benützung auf Gehsteig und Gehwegen in Hinkunft verboten sein; ausgenommen sind solche Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Rollerfahren gestattet wurde. Für elektrisch betriebene Klein- und Miniroller, die eine maximale Leistung und Geschwindigkeit von 600 Watt oder 25 km/h überschreiten, gilt ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (RV 559).Zu Paragraph 88 b, führt die Regierungsvorlage aus, dass die Benützung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf jenen Fahrbahnen gestattet werden soll, auf denen das Radfahren zulässig ist. Dabei sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensbestimmungen auch für Rollerfahrer verbindlich; es sind nicht nur die spezifischen Verhaltensbestimmungen für Radfahrer, sondern sämtliche Verhaltensregeln erfasst, wie z.B. die Alkohol- und Drogenbestimmungen des Paragraph 5, oder die Regeln betreffend Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Gleichzeitig soll die Benützung auf Gehsteig und Gehwegen in Hinkunft verboten sein; ausgenommen sind solche Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Rollerfahren gestattet wurde. Für elektrisch betriebene Klein- und Miniroller, die eine maximale Leistung und Geschwindigkeit von 600 Watt oder 25 km/h überschreiten, gilt ein Benützungsverbot auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Regierungsvorlage 559).
Zur Vorgängerbestimmung des § 2 Abs 1 Z 19 StVO führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 243/13v aus, dass ein Micro-Scooter kein Fahrrad, sondern ein "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" ist. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker sind. In der Entscheidung 10 ObS 150/20m sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass ein Einrad, unabhängig, ob es über den elektrischen Antrieb verfügt, kein Fahrzeug im Sinn der StVO ist.Zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 243/13v aus, dass ein Micro-Scooter kein Fahrrad, sondern ein "vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug" ist. Daran knüpft sich die rechtliche Konsequenz, dass die Benützer von Micro-Scootern keine Fahrzeuglenker sind. In der Entscheidung 10 ObS 150/20m sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass ein Einrad, unabhängig, ob es über den elektrischen Antrieb verfügt, kein Fahrzeug im Sinn der StVO ist.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist auch ein E-Scooter als Kleinfahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO anzusehen. Dies ergibt sich aus der äußeren Gestaltung und der Größe des Geräts, die als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen sind (vgl. 2 Ob 243/13v). Ein E-Scooter dient im Gegensatz zu Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen in der Regel nicht zur Beförderung von Personen über weitere Wegstrecken. Auch die (Mindest-)Ausstattung eines E-Scooters nach § 88b Abs 5 StVO liegt unter den Ausrüstungsvorschriften für ein Fahrrad nach der Fahrradverordnung (BGBl II Nr. 146/2001 idgF), weil eine zweite Bremsvorrichtung und eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen nicht gefordert sind. Ein E-Scooter ist daher weder ein Fahrzeug im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 noch ein Fahrrad im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 StVO, weshalb die Vorrangbestimmung des § 19 StVO hier nicht anzuwenden ist.Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann ist auch ein E-Scooter als Kleinfahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO anzusehen. Dies ergibt sich aus der äußeren Gestaltung und der Größe des Geräts, die als maßgebliche Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen sind vergleiche 2 Ob 243/13v). Ein E-Scooter dient im Gegensatz zu Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen in der Regel nicht zur Beförderung von Personen über weitere Wegstrecken. Auch die (Mindest-)Ausstattung eines E-Scooters nach Paragraph 88 b, Absatz 5, StVO liegt unter den Ausrüstungsvorschriften für ein Fahrrad nach der Fahrradverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001, idgF), weil eine zweite Bremsvorrichtung und eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen nicht gefordert sind. Ein E-Scooter ist daher weder ein Fahrzeug im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, noch ein Fahrrad im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, StVO, weshalb die Vorrangbestimmung des Paragraph 19, StVO hier nicht anzuwenden ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers liegt auch keine Ungleichbehandlung vor. Gerade der Umstand, dass Klein- oder Miniroller mit einer Leistung von mehr als 600 Watt oder einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht benützt werden dürfen, spricht gegen eine Gleichbehandlung mit einem Fahrrad, mit welchem in der Regel eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreicht werden kann. Für die Anrufung des VfGH besteht keine Notwendigkeit.
Wenngleich sich der Kläger nicht auf eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 6 StVO berufen kann, kann noch nicht abschließend über die Klage entschieden werden. Unstrittig ist, dass der Zweitbeklagte als Lenker eines PKWs am Unfall beteiligt war, weshalb die (Haftungs-)Bestimmungen des EKHG anzuwenden sind. Die Beklagten beriefen sich im Verfahren erster Instanz nicht auf eine Haftungsbefreiung im Sinne des § 9 Abs 1 EKHG. Von einer (Mit-)Haftung der Beklagten ist daher auszugehen, wobei das Ausmaß noch nicht beurteilt werden kann.Wenngleich sich der Kläger nicht auf eine Vorrangverletzung nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO berufen kann, kann noch nicht abschließend über die Klage entschieden werden. Unstrittig ist, dass der Zweitbeklagte als Lenker eines PKWs am Unfall beteiligt war, weshalb die (Haftungs-)Bestimmungen des EKHG anzuwenden sind. Die Beklagten beriefen sich im Verfahren erster Instanz nicht auf eine Haftungsbefreiung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, EKHG. Von einer (Mit-)Haftung der Beklagten ist daher auszugehen, wobei das Ausmaß noch nicht beurteilt werden kann.
Da das Erstgericht nähere Feststellungen zum Unfallhergang nicht traf, kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß welchen Unfallbeteiligten ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Aus diesem Grund erübrigt sich auch das Eingehen auf die Mängel- und Beweisrüge.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
EWZ0000228European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2021:06400R00065.21P.1104.000Im RIS seit
12.04.2023Zuletzt aktualisiert am
12.04.2023