TE Lvwg Erkenntnis 2023/3/9 VGW-031/087/975/2023, VGW-031/V/087/2380/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2023
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Entscheidungsdatum

09.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SPG 1991 §81 Abs1
StVO 1960 §76 Abs1
StVO 1960 §76 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VStG §10
VStG §16 Abs1
VStG §16 Abs2
VStG §19 Abs1
VStG §49 Abs2
  1. StVO 1960 § 76 heute
  2. StVO 1960 § 76 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 76 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 76 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 76 gültig von 24.11.1984 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1984
  1. StVO 1960 § 76 heute
  2. StVO 1960 § 76 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 76 gültig von 01.07.2021 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StVO 1960 § 76 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. StVO 1960 § 76 gültig von 24.11.1984 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1984
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

A.

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über den Verfahrenshilfeantrag betreffend die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 24.11.2022, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.2.2023 den

BESCHLUSS

1. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist die Erhebung einer Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.

B.

Und erkennt über die unter A. genannte Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80 (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Für den Beschwerdeführer ist die Erhebung einer Revision aufgrund des § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig.

BEGRÜNDUNG zu A.

1. Über den Beschwerdeführer wurden mit Strafverfügung vom 15.11.2022 zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, da er zu näher genanntem Zeitpunkt an näher bezeichnetem Ort als Fußgänger den vorhandenen Gehsteig nicht benützt habe, sondern sich auf die Fahrbahn gesetzt habe (§ 76 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO) und weiters durch folgendes Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten insb. durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nicht gerechtfertigt war: Er habe sich auf die Fahrbahn gesetzt und sich trotz Aufforderung nicht von der Fahrbahn entfernt, wodurch massive Verkehrsbeeinträchtigungen verursacht wurden (§ 81 Abs. 1 SPG). Aufgrund des vom Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter erhobenen Einspruchs setzte die belangte Behörde die Geldstrafen auf jeweils 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend herab. In der Beschwerde wird nunmehr durch den anwaltlichen Vertreter vorgebracht, es habe sich um einen vollen Einspruch gehandelt und nicht nur um einen, der sich auf die Höhe der Strafe bezogen habe, weiters werden inhaltliche Ausführungen in Hinblick auf die fehlende Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens bzw. in Hinblick auf das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen durch das Vorliegen einer Versammlung in Bezug auf die aktuell bedrohliche Klimasituation gemacht.

2. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

3. Die Regelung des § 40 Abs. 1 VwGVG (die sich an der Vorgängerbestimmung des § 51a VStG orientiert, welche wiederum an § 41 StPO anknüpft und vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zu sehen ist) verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Geht es etwa um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist – falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt – die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten. Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers oder die Höhe der Strafe) zu berücksichtigen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0236; 25.9.2018, Ra 2018/05/0227; 18.5.2016, Ra 2016/04/0041).

4. Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.9.2019, Ra 2018/08/0008, dargelegt, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt. Grundsätzlich ist – wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis mit ausführlicher Begründung darlegt – dabei insbesondere auch auf die Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG, insbesondere dem Amtswegigkeitsprinzip und den Anforderungen an die Verwaltungsgerichte, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt festzustellen und dabei die Aufnahme der nötigen Beweise unabhängig vom Parteienvorbringen vorzunehmen und dabei die Parteien auch entsprechend zu manuduzieren, Bedacht zu nehmen.

6. Im vorliegenden Fall sieht das Verwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass sich der Einspruch und sohin das bekämpfte Straferkenntnis lediglich auf die Strafhöhe beziehen (vgl. noch unter B.), schon von vorneherein keine besonders komplexen rechtlichen Fragestellungen als gegeben. Auch hat das Verwaltungsgericht schon von Amts wegen zu prüfen, worauf sich der Einspruch und das Straferkenntnis beziehen, um so den Verfahrensgegenstand überhaupt abzugrenzen. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes hinsichtlich der Geltendmachung von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen war daher von vorneherein nicht erforderlich. Was das Vorbringen von Strafbemessungsgründen betrifft, so ist es dem Beschwerdeführer jedoch jedenfalls möglich und zumutbar selbst entsprechendes Vorbringen unter Anleitung des Verwaltungsgerichts zu erstatten, insbesondere was seine Vermögensverhältnisse oder die Schwere der Schuld betrifft. Selbst wenn man aber zur Auffassung gelangen würde, dass die Qualität des Einspruchs und die Rechtmäßigkeit des Umfangs des Straferkenntnisses erst Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, sich erst im Laufe des Verfahrens klären und daher vor einer Entscheidung in der Sache die Komplexität der Rechtslage hinsichtlich der gesamten angelasteten Taten vor dem Hintergrund des gegebenen Sachverhaltes zu beurteilen ist, so kommt das Verwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis.

7. Im vorliegenden Fall sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht ersichtlich: Die Rechtslage ist – wie dargelegt – nicht als besonders komplex einzustufen (vgl. neuerlich VwGH 19.12.1997, 97/02/0498; 8.9.2009, 2009/17/0095). Im vorliegenden Fall sind primär Fragen der Strafbemessung zu lösen und ist nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller nicht in der Lage wäre, seinen Standpunkt vor dem Verwaltungsgericht Wien auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Die verhängte Strafe erreicht noch kein Ausmaß, das für sich allein die Beigebung eines Verteidigers gebietet (vgl. zu einer Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 3.600,-- VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227). Der konkrete Beschwerdefall bietet daher keinen ausreichenden Anlass, dem Beschwerdeführer im Interesse der Rechtspflege für die Verfahrensführung einen Rechtsanwalt beizustellen.

8. Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers ist nur dann vorgesehen, wenn beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen. Die Beigebung eines Verteidigers ist in den vorliegenden Fällen aus den dargelegten Gründen nicht im Interesse der Rechtspflege bzw. im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich. Schon aus diesem Grund ist der vorliegende Verfahrenshilfeantrag abzuweisen, ohne dass es einer näheren Prüfung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers bedurft hätte.

9. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, da über den Beschwerdeführer jeweils eine Strafe von 200 Euro verhängt wurde und der Strafrahmen des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG (500 Euro) sowie § 99 Abs. 3 lit. a StVO (726 Euro) 750 Euro nicht übersteigt und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. hinsichtlich des vergleichbaren § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488)

Entscheidungsgründe zu B.

I. Verfahrensgang:

1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 15.11.2022, Zl. ..., wurden über den Beschwerdeführer folgende Strafen verhängt:

„1. Datum/Zeit:           17.10.2022, 08:46 Uhr – 17.10.2022 09:35 Uhr

Ort:             1010 Wien, Kärntner Ring 1, Kreuzung: Kärntner Straße

Sie haben als Fußgänger den vorhandenen Gehsteig nicht benützt, sondern haben sich auf die Fahrbahn gesetzt.

2. Datum/Zeit:           17.10.2022, 08:46 Uhr – 17.10.2022 09:35 Uhr

Ort:             1010 Wien, Kärntner Ring 1, Kreuzung: Kärntner Straße

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben sich auf die Fahrbahn des Burgrings gesetzt und sich trotz Aufforderung nicht von der Fahrbahn entfernt, wodurch massive Verkehrsbehinderungen (Stau) verursacht wurden. Durch das beschriebene Verhalten wurde der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen bzw. ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.   § 76 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 –StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020

2.   § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

2. € 300,00

5 Tage(n) 18 Stunde(n)

8 Tage(n) 9 Stunde(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 –StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 600,00

2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seine rechtsfreundliche Vertretung folgenden Einspruch:

Auszug I. II. aus dem Einspruch nicht anonymisierbar

3. Die belangte Behörde erkannte darin einen Einspruch ausschließlich gegen die Strafhöhe und gab dem Einspruch mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 24.11.2022 statt und setzte die verhängten Strafen auf jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zu § 76 Abs. 1 StVO 3 Tage 20 Stunden, zu § 81 Ab. 1 SPG 5 Tage 14 Stunden) herab.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, die vom Einspruchswerber angeführten Milderungsgründe sowie ein Geständnis vorliegen würden, weshalb eine Herabsetzung des Strafausmaßes vertretbar sei.

4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird nunmehr durch den anwaltlichen Vertreter vorgebracht, es habe sich um einen vollen Einspruch gehandelt und nicht nur um einen, der sich auf die Höhe der Strafe bezogen habe, weiters werden inhaltliche Ausführungen in Hinblick auf die fehlende Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens bzw. in Hinblick auf das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen durch das Vorliegen einer Versammlung in Bezug auf die aktuell bedrohliche Klimasituation gemacht.

5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

6. Der Beschwerdeführer brachte am 20.2.2023 einen Verfahrenshilfeantrag ein. Am 21.2.2023 führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Angelegenheit des Verfahrenshilfeantrags sowie der gegenständlichen Beschwerde durch in welcher der Beschwerdeführer befragt wurde.

II. Sachverhalt:

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Am 17.10.2022 war der Beschwerdeführer Teilnehmer einer Sitzblockade in 1010 Wien, Kärntner Ring 1 bei der Kreuzung mit der Kärntner Straße zwischen 08:46 Uhr und 09:35 Uhr. Er saß mit 4 weiteren Personen am Schutzweg der dreispurigen Hauptfahrbahn, wobei die Hände der anderen Teilnehmer, jedoch nicht des Beschwerdeführers, auf der Fahrbahn angeklebt waren.

Auf mehreren Bannern wurde der Wortlaut „Tempo 100 auf Autobahn“ und „Stoppt die Fossile Zerstörung“ von den Teilnehmern zur Schau gestellt.

Es kam zu einer massiven Verkehrsstauung des Fließverkehrs, da der Fahrzeugverkehr auf allen Fahrstreifen blockiert wurde. Es mussten mehrere Einsatzkräfte den Verkehr anhalten bzw. umleiten und konnte dennoch eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht verhindert werden.

Es handelte sich um eine unangemeldete Kundgebung und wurde diese vom Behördenvertreter um 9 Uhr des genannten Tages aufgelöst. In weiterer Folge musste die Kundgebung zwangsweise aufgelöst werden, da der Beschwerdeführer die Fahrbahn nicht freiwillig verlassen wollte und es die anderen Personen aufgrund des Festklebens an der Fahrbahn auch nicht konnten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kundgebung unter Blockade der Fahrbahn mit den anderen Personen gemeinsam geplant und organisiert und sollte diese auf die aktuelle Klimasituation hinweisen und die Politik ansprechen.

3. Der Beschwerdeführer verfügt über unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse und hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

4. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einholung einer Auskunft zu den Vormerkungen des Beschwerdeführers und Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.2.2023.

2. Die Feststellungen zu den Geschehnissen vom 17.10.2022 beruhen auf dem Verwaltungsakt, insbesondere der Anzeige, der Strafverfügung und den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Aus letzteren steht auch fest, dass die Kundgebung geplant war und welchen Zweck sie verfolgen sollte.

3. Die geringen Einkommensverhältnisse ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, des vorgelegten Vermögensverzeichnisses und einer Abfrage der AMS-Datenbank.

4. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Auskunft der BH C. sowie den fehlenden Vormerkungen laut Verwaltungsakt.

IV. Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, StF: BGBl. Nr. 159/1960, lauten:

„§ 76. Fußverkehr

(1) Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen, sofern dies zumutbar ist; beim Betreten der Fahrbahn ist auf den übrigen Verkehr achtzugeben. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen, außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen. Benützer von selbstfahrenden Rollstühlen dürfen Gehsteige, Gehwege und Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit befahren.

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

Die maßgebliche Bestimmung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, lautet:

„Störung der öffentlichen Ordnung

§ 81.

(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.11.2022 habe sich nicht ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gewendet; es bedürfe keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung des Strafverfahrens.

2. Bei der Auslegung des Einspruchs des Beschwerdeführers gelangt das Verwaltungsgericht, wie auch die belangte Behörde schon, zu der Auffassung, dass sich dieser nur gegen die Strafhöhe richtet. Das ergibt sich aus der Gliederung wie auch der Formulierung des Einspruchs im Gesamtzusammenhang. Ausführungen und Anträge werden durch den rechtskundigen Vertreter ausschließlich zur Strafhöhe gemacht und hat der Beschwerdeführer in seinem Einspruch bei objektiver Betrachtung des Aufbaus und der Formulierung daher ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten (§ 49 Abs. 2 VStG).

3. Der Schuldspruch der Strafverfügung vom 15.11.2022 ist sohin in Rechtskraft erwachsen und hat das Verwaltungsgericht Wien nur mehr die von der Behörde vorgenommene Strafbemessung zu überprüfen und nicht mehr auf die in der Schuldfrage ergangene erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Die Strafbarkeit ist sohin nicht weiter in Frage zu stellen.

4. Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

5. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat die Grundlage für die Bemessung der Strafe. Im ordentlichen Verfahren sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7. Gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, welche (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen ist und das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe bzw., wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig.

8. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich des § 76 Abs. 2 StVO die Verkehrssicherheit und die Verkehrsflüssigkeit, hinsichtlich des § 81 Abs. 1 SPG die öffentliche Ordnung. Schon der objektive Unrechtsgehalt der Taten ist als gravierend anzusehen, da das Einhalten von Verhaltensregeln durch Fußgänger als die vulnerabelste Verkehrsteilnehmergruppe essenziell für einen funktionierenden und gefahrenfreien Verkehr ist und die öffentliche Ordnung ein schützenswertes Gut darstellt, welches nur im Ausnahmefall beeinträchtigt werden darf.

Die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die Tat ist gegenständlich als erheblich einzustufen, da das beharrliche Sitzen des Beschwerdeführers und anderer Personen zu einer massiven Verkehrsstauung am Kärntner Ring zu den Morgenstunden geführt hat, zu denen bekanntermaßen ohnedies ein erhebliches Verkehrsaufkommen herrscht. Es mussten mehrere Einsatzkräfte den Verkehr anhalten bzw. umleiten und konnte dennoch eine weitere Verkehrsbeeinträchtigung nicht verhindert werden. Dabei ist zu beachten, dass die sitzende Kundgebung am Ring vom Beschwerdeführer und weiteren Personen bewusst geplant und organisiert war und der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch die Einsatzkräfte in seiner sitzenden Position am Gehsteig verharrt blieb, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre (seine Hände waren nicht festgeklebt) den Schutzweg auf Aufforderung zu verlassen. Durch das mehr als 45 Minuten andauernde Verhalten des Beschwerdeführers wurde die öffentliche Ordnung massiv beeinträchtigt, da der Morgenverkehr am Ring durch die Sitzaktion für einen nicht unerheblichen Zeitraum stark beeinträchtigt wurde und mangels vorheriger Anmeldung der Kundmachung auch keine Vorkehrungen für die Umleitung des Verkehrs getroffen werden konnten. Der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen wurde damit unzweifelhaft gestört.

9. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden. Zwar war der Beschwerdeführer Teilnehmer einer Versammlung und beruft sich auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit, doch war die Kundgebung weder angemeldet noch in ihren Auswirkungen und ihrer Dauer in Abwägung mit den öffentlichen Interessen derart zu vernachlässigen, dass von einer Rechtfertigung iSd § 6 VStG ausgegangen werden könnte (vgl. demgegenüber das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis VfGH 6.10.2011, B 877/10, welches zu einem völlig anders gelagerten Sachverhalt ergangen ist). Darüber hinaus sind die Schuldsprüche der Strafverfügung vom 15.11.2022 rechtskräftig. Den Beschwerdeführer trifft aufgrund des oben beschriebenen Verhaltens insbesondere der bewusst geplanten Vorgehensweise zumindest bedingter Vorsatz.

10. Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Anhaltpunkte, die ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG rechtfertigen würden, sind keine hervorgekommen, zumal hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters gerade nicht hinter dem in den betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0134, Pkt. 5.2, VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

11. Weiters ist zum einen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nur ein „qualifiziertes Geständnis“ und nicht schon ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen als Milderungsgrund zu werten ist (vgl. VwGH 16.2.2007, 2006/02/0033). Zum anderen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer von den Exekutivorganen auf frischer Tat betreten wurde (zu einem Geständnis bei Betretung auf frischer Tat siehe VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086, VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009). Von einem Geständnis – wie von der Behörde angenommen – kann daher nicht die Rede sein und wird dies auch vom Beschwerdeführer so bestätigt.

12. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde in der Strafbemessung berücksichtigt, ebenso die geringen Einkommensverhältnisse.

13. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass auch über Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, Geldstrafen verhängt werden können. Die Geldstrafe ist insofern auch dann zulässig, wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/03/0129; VwGH 23.2.1996, 95/02/0334; VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022).

14. Eine Strafherabsetzung kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis 726,- Euro bzw. bis 500,- Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht. Dementsprechend erweist sich die Bestrafung im gegenständlichen Fall als tat- und schuldangemessen. Auch die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und dem gesetzlichen Strafrahmen als gesetzeskonform und angemessen anzusehen.

15. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die genannten Gesetzesbestimmungen; so waren dem Beschwerdeführer mangels Erfolg seiner Beschwerde die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.

16. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, da über den Beschwerdeführer jeweils eine Strafe von 200 Euro verhängt wurde und der Strafrahmen des § 81 Abs. 1 erster Satz SPG (500 Euro) sowie § 99 Abs. 3 lit. a StVO (726 Euro) 750 Euro nicht übersteigt und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. hinsichtlich des vergleichbaren § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, VwGH 10.12.2018, Ra 2018/01/0488)

Schlagworte

Strafhöhe; Rechtsgut; Intensität der Beeinträchtigung; beharrliches Sitzen; Klimaschutz; Verkehrsbeeinträchtigung; öffentliche Ordnung; Anmeldung; Kundgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.087.975.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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