RS OGH 2023/2/21 7Ob210/22s

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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Norm

VersVG §178f
private Krankenversicherung Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (Anhang 920)
  1. VersVG § 178f heute
  2. VersVG § 178f gültig ab 01.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, in welchem Umfang der Versicherer eine Änderung der vertraglichen Leistungen aus quantitativer Sicht vornehmen darf, muss sich an dem aus dem Katalog der Anpassungsfaktoren gemäß § 178 Abs 2 VersVG erkennbaren Gesetzeszweck orientieren, einen Ausgleich zwischen dem Anpassungsinteresse des Versicherers wegen steigender Kostenbelastung und dem Stabilitätsinteresse des Versicherungsnehmers herbeizuführen.

Entscheidungstexte

  • RS0134295">7 Ob 210/22s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 210/22s
    § 178f Abs 2 Z 2 bis 6 VersVG normieren nicht nur die Voraussetzungen der zulässigen Änderung. Ändert sich einer der Faktoren gem Abs 2 Z 2 bis 6, darf der Versicherer eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes nur in jenem Umfang vornehmen, wie dies zur Abdeckung des erwarteten oder bereits entstandenen Schadensbedarfs erforderlich ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134295

Im RIS seit

11.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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