TE Lvwg Erkenntnis 2023/2/9 VGW-101/032/495/2023

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Veröffentlicht am 09.02.2023
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Entscheidungsdatum

09.02.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung
L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 118 Abs4
StVO 1960 §43 Abs2a Z1
StVO 1960 §45 Abs4
StVO 1960 §94d Z6
WStV 1968 §103 Abs2
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 45 heute
  2. StVO 1960 § 45 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 45 gültig von 14.01.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 45 gültig von 06.10.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 45 gültig von 01.01.2015 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014
  6. StVO 1960 § 45 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 45 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 45 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 45 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 45 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 94d heute
  2. StVO 1960 § 94d gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 94d gültig von 31.03.2013 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 94d gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 94d gültig von 22.07.1998 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  6. StVO 1960 § 94d gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  7. StVO 1960 § 94d gültig von 29.11.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 615/1991
  8. StVO 1960 § 94d gültig von 01.05.1986 bis 28.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der Mag. A. B. gegen den Berichtigungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Dezember 2022, Zl. …, mit welchem ein Bescheid vom 18. November 2022 berichtigt wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wird der angefochtene Bescheid behoben, soweit damit der Bescheid vom 18. November 2022, Zl. …, in Hinblick auf Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen und Hauptstraßen B iSd Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 2021/35, berichtigt wurde.

II. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gem. § 62 Abs. 4 AVG ein Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2022 dahingehend berichtigt, als die erteilte Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 "nicht wie im ersten Bescheid angegeben von 18.11.2022 bis 31.12.2023, sondern in der Zeit von 06.12.2022 bis 31.01.2024 zu geltend hat".

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die ausdrücklich an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete rechtzeitige und zulässige Beschwerde.

3.       Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Die Beschwerdeführerin stellte am 18. November 2022 niederschriftlich den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO für den 23. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit vom 18. November 2022 bis 31. Dezember 2023.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 StVO eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 23. Weiner Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-1 in der Zeit vom 18. November 2022 bis 31. Dezember 2023 bewilligt. Der Bescheid enthält gestützt auf § 58 Abs. 2 AVG keine Begründung.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und ist nicht weiter strittig.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. 159 idF BGBl. I 122/2022, lauten (auszugsweise):

"§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

[…]

(2a)

1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

[…]

§ 45. Ausnahmen in Einzelfällen.

[…]

(4) Eine Bewilligung kann für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und

1. Zulassungsbesitzer oder

2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.

[…]

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

[…]

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

[…]"

2.       Zum Verfahrensgegenstand:

2.1.    Der gegenständlich angefochtene Berichtigungsbescheid berichtigt den zeitlichen Geltungsbereich einer zuvor erteilten Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO, welche sich auf die im 23. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachte Kurzparkzone bezieht. Bevor weiter auf die Sache eingegangen werden kann, ist vorweg zu klären, in welchem Umfang das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens für die Überprüfung des Berichtigungsbescheids überhaupt zuständig ist.

2.2.    Dabei ist darauf abzustellen, ob das der Berichtigung zugrundeliegende Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 45 StVO von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich der in Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehene innergemeindliche Instanzenzug in Wien nicht grundsätzlich ausgeschlossen (VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG erst nach Erschöpfung des Instanzenzugs erhoben werden. Der Materiengesetzgeber hat von der ihm nach Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht und den innergemeindlichen Instanzenzug in der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht ausgeschlossen.

2.3.    Gemäß § 94d Z 6 StVO ist eine Ausnahmebewilligung iSd § 45 StVO dann im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen, wenn sich die Ausnahmebewilligung "auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll".

2.3.1.  In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1972, G 6/72, VfSlg. 6770, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass alle Verkehrsflächen, die überwiegend übergeordneten Interessen dienten, zum damaligen Zeitpunkt in Wien als Bundesstraßen erklärt und die "übrigen Verkehrsflächen auf den Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebietes" beschränkt seien; letztere seien deshalb als Verkehrsflächen im Sinne des Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG und § 76 Z 4 Wiener Stadtverfassung – WStV zu sehen. Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist im Licht der damals geltenden Rechtslage zu verstehen.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG können Straßenzüge wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden. Diese Erklärung als Bundesstraßen erfolgte mit dem Bundesstraßengesetz 1971 – BStG, BGBl. 286. Dort wurden neben Autobahnen und Bundesschnellstraßen auch bestimmte Straßenzüge ("Bundesstraßen B") als "übrige Bundesstraßen" festgelegt (§ 2 Abs. 1 lit. c BStG idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002), dies umfasste auch Straßenzüge im Wiener Stadtgebiet.

Mit dem Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I 50/2002, wurde ein großer Teil der österreichischen Bundesstraßen (ua. jene im Verzeichnis 3 zum BStG als "Bundesstraßen B" aufgelisteten Bundesstraßen) als solche aufgelöst und den Bundesländern übertragen ("Verländerung der Bundesstraßen"). Damit gingen jene Straßenzüge in den Regelungsbereich der Bundesländer über, welche zuvor wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr als "Bundesstraßen B" vom Bundesstraßengesetz erfasst waren.

2.3.2.  In Wien wurde bislang kein eigenes Landesstraßengesetz erlassen, in der Wiener Rechtsordnung findet sich keine Legaldefinition des Begriffs "Landesstraße" oder "Gemeindestraße" (vgl. demgegenüber § 4 Z 3 lit. a und b NÖ Straßengesetz oder die Regelung zu Landes- und Gemeindestraßen in den §§ 22 und 23 OÖ Straßengesetz). Materielle Bestimmungen zur Straßenorganisation finden sich aber – unter anderem – in den §§ 16 und 17 Wiener Bauordnung, in den § 76 Z 4 und § 103 Abs. 2 WStV und der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen.

In § 103 Abs. 2 WStV wurde als Reaktion auf die Verländerung der Bundesstraßen mit der Novelle LGBl. 18/2002 eine Unterscheidung in "Hauptstraßen A" und "Hauptstraßen B" eingeführt, welche – unter anderem – für die Befugnisse der Bezirksverwaltung in § 103 Abs. 1 WStV relevant ist; die konkrete Einteilung der Straßenzüge in Hauptstraßen A und Hauptstraßen B wurde einer Verordnung des Gemeindesrates vorbehalten. Mit dieser Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen, Abl. 22/2002, wurde die Zuordnung der einzelnen Straßenzüge in Hauptstraßen A und Hauptstraßen B vorgenommen. Dabei glichen die in Anlage 2 der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen definierten Hauptstraßen B ihrem Verlauf nach weitgehend den im Verzeichnis 3 des BStG idF vor der Novelle BGBl. I 50/2002 aufgelisteten "Bundesstraßen B" im Wiener Stadtgebiet.

2.3.3.  Im Lichte dieser gesetzgeberischen Entwicklungen geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass es sich bei den im Zuge der Verländerung der Bundesstraßen aufgelassenen Bundesstraßen und in der Folge in Wien in der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen als Hauptstraße B bezeichneten Straßenzügen um solche mit einer Bedeutung für den Durchzugsverkehr handelt, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen. Diese dienen folglich nicht dem Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebiets und unterliegen daher nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iSd Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG. Damit handelt es sich bei diesen Hauptstraßen B um Straßen, die in verfassungskonformer Interpretation iSd § 94d StVO Bundes- oder Landesstraßen gleichzuhalten sind. Akte der Vollziehung betreffend diese Straßen sind folglich nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

2.3.4.  Im Beschwerdefall ist diese Unterscheidung insofern von Bedeutung, weil im 23. Wiener Gemeindebezirk (neben Autobahnen, Autostraßen und Bundesstraßen) Hauptstraßen A, Hauptstraßen B und Nebenstraßen iSd Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen liegen. Autobahnen, Autostraßen und Bundesstraßen sowie Hauptstraßen B sind nach dem eben Gesagten dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entzogen, die Verwaltung betreffend die übrigen Straßen ist gem. § 94d StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Da dem Verwaltungsgericht Wien nur eine Zuständigkeit für die Überprüfung eines Berichtigungsbescheids in jenem Ausmaß zukommen kann, wie sie auch bei Überprüfung des berichtigten Bescheids bestanden hätte, umfasst der Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher iSd § 94d StVO nur Autobahnen, Autostraßen und Bundesstraßen sowie in der Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen als Hauptstraße B qualifizierte Straßenzüge im 23. Wiener Gemeindebezirk. Im Übrigen wäre gegen den angefochtenen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung offen gestanden, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, welches der Aktenlage nach aber offenbar nicht ergriffen wurde.

3.       In der Sache:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an. Durch die Berichtigung eines Bescheids darf aber der Inhalt dieses Bescheids nicht verändert werden. Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheids, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden (VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161, mwN). Die Einrichtung des § 62 Abs. 4 AVG dient jedenfalls nicht dazu, jeglichen Irrtum der Behörde beseitigen zu können (VwGH 24.9.1997, 96/12/0195).

Demgemäß gestattet § 62 Abs. 4 AVG lediglich die Bereinigung solcher textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheids nicht in Frage stellen (dürfen), sondern den richtigen Gedanken der Behörde lediglich falsch ausdrücken, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung ins Auge springen. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz. 46). Durch die Berichtigung eines Bescheids darf der Inhalt dieses Bescheids, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, aber nicht verändert werden (VwGH 19.12.2013, 2013/07/0155).

Der angefochtene Berichtigungsbescheid lässt in seiner Begründung offen, weshalb der im berichtigten Bescheid vom 18. November 2022 angeführte Geltungszeitraum der erteilten Ausnahmebewilligung auf einem Schreib- oder Rechenfehler oder einem vergleichbaren Versehen beruhen soll. Der Bescheid vom 18. November 2022 bringt in Zusammenschau mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vielmehr zum Ausdruck, dass eben gerade der im Spruch des Bescheids genannte Zeitraum jener sein soll, für den die Ausnahmebewilligung erteilt wird. So hat sich der Antrag der Beschwerdeführerin (ausschließlich) auf eben diesen Zeitraum bezogen und hat die belangte Behörde, da dem Parteiantrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, im Bescheid vom 18. November 2022 gem. § 58 Abs. 2 AVG auch die Begründung entfallen lassen. Weiters ergibt sich aus dem angefochtenen Berichtigungsbescheid, dem berichtigten Bescheid oder aus der Aktenlage nicht, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass die belangte Behörde bereits bei Bescheiderlassung am 18. November 2022 als Geltungszeitraum für die Ausnahmebewilligung eigentlich den Zeitraum von 6. Dezember 2022 bis 31. Jänner 2024 gemeint hatte.

Insofern sich aus der Aktenlage ersehen lässt, dass nach Erlassung des Bescheids vom 18. November 2022 Fragen rund die korrekte und rechtzeitige Entrichtung von Gebühren für die Ausnahmebewilligung hervorgekommen sind, mag darin ein Motiv der belangten Behörde für die Erlassung des Berichtigungsbescheids liegen, ein dafür erforderlicher Grund für eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG lässt sich daraus aber nicht erkennen (vgl. VwGH 16.4.1991, 90/08/0156, wonach ein späteres Hervorkommen von Unrichtigkeiten nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu behandeln ist).

4.       Der angefochtene Berichtigungsbescheid ist daher aufzuheben, soweit dem Verwaltungsgericht Wien dafür, wie in Pkt. III.2. dargestellt, überhaupt eine Zuständigkeit zukommt.

5.       Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – im Übrigen von keiner Verfahrenspartei beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil im Beschwerdeverfahren der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).

6.       Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – bislang keine ausdrückliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vorliegt, ob überhaupt bzw. welche Straßen in Wien iSd § 94d StVO in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen. Mehreren nach der Verländerung der Bundesstraßen und vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes lagen Verfahrenskonstellationen zugrunde, in welchen über eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sowohl vom (damaligen) Berufungssenat der Stadt Wien hinsichtlich der Straßen mit untergeordneter Bedeutung als auch der Wiener Landesregierung hinsichtlich der Straßen mit übergeordneter Bedeutung entschieden worden war (VwGH 19.7.2011, 2010/02/0299; 7.9.2015, 2013/02/0022, 8.3.2016, 2013/02/0257). In diesen Entscheidungen wurde die parallele behördliche Entscheidungspraxis hinsichtlich der unterschiedlichen Straßenzüge vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet, ausdrückliche Ausführungen zur rechtlichen Relevanz der Unterscheidung von Straßen mit unter- und übergeordneter Bedeutung finden sich in diesen Entscheidungen aber nicht. Für das Verwaltungsgericht Wien handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil vergleichbare Fallkonstellationen regelmäßig bei ihm anhängig werden und sich die Beantwortung der Frage nicht ausreichend klar aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Hinsichtlich des Vorliegen eines Grundes für die Berichtigung eines Bescheids nach § 62 Abs. 4 AVG hat sich das Verwaltungsgericht Wien hingegen an der bestehenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert; in diesem Zusammenhang sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen.

Schlagworte

Berechtigungsbescheid; Zuständigkeit; eigener Wirkungsbereich; innergemeindlicher Instanzenzug; Ausnahmebewilligung; Straßenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.101.032.495.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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