TE Vwgh Beschluss 2023/3/17 Ra 2023/08/0036

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Veröffentlicht am 17.03.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des G C in W, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2023, W228 2258835-1/6E, betreffend Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die außerordentliche Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083, mwN).Der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die außerordentliche Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083, mwN).

5        Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ein Erkenntnis bekämpft, mit dem das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) - ausgesprochen hat, dass dem Revisionswerber das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 27. September 2021 gebühre, weil er die vom AMS gemäß § 46 Abs. 1 AlVG nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten (und mehrfach erstreckten) Frist, sondern erst mit dem genannten Datum beigebracht habe.Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ein Erkenntnis bekämpft, mit dem das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) - ausgesprochen hat, dass dem Revisionswerber das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 27. September 2021 gebühre, weil er die vom AMS gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten (und mehrfach erstreckten) Frist, sondern erst mit dem genannten Datum beigebracht habe.

6        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als der Behörde Willkür anzulasten gewesen sei. Genannt wird in diesem Zusammenhang das Erkenntnis VwGH 23.11.2011, 2010/12/0009, das die Frage der Unwirksamkeit einer mit Willkür belasteten dienstrechtlichen Weisung betraf. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von dieser Rechtsprechung abgewichen sein könnte.

7        Es trifft entgegen der Behauptung des Revisionswerbers auch nicht zu, dass die Nachforderung von Unterlagen durch das AMS diskriminierend und daher unionsrechtswidrig gewesen sei, weil die Unterlagen nicht zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich gewesen, sondern nur wegen der rumänischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers abverlangt worden seien. Gerade angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Lücken im Meldeverlauf des Revisionswerbers kann keine Rede davon sein, dass die Nachforderung einer Selbstauskunft zur Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen sowie eines ausgefüllten Grenzgängerfragebogens unsachlich bzw. nicht durch § 46 Abs. 1 AlVG gedeckt war.Es trifft entgegen der Behauptung des Revisionswerbers auch nicht zu, dass die Nachforderung von Unterlagen durch das AMS diskriminierend und daher unionsrechtswidrig gewesen sei, weil die Unterlagen nicht zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich gewesen, sondern nur wegen der rumänischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers abverlangt worden seien. Gerade angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Lücken im Meldeverlauf des Revisionswerbers kann keine Rede davon sein, dass die Nachforderung einer Selbstauskunft zur Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen sowie eines ausgefüllten Grenzgängerfragebogens unsachlich bzw. nicht durch Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gedeckt war.

8        Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wird im Übrigen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Wesentlichen wortgleich wiederholt. Damit wird die Revision auch in formeller Hinsicht nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gerecht (vgl. nochmals VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083, mwN).Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wird im Übrigen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Wesentlichen wortgleich wiederholt. Damit wird die Revision auch in formeller Hinsicht nicht dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gerecht vergleiche , nochmals VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083, mwN).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080036.L00

Im RIS seit

07.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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