TE Vwgh Beschluss 2023/3/17 Ra 2023/08/0036

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Veröffentlicht am 17.03.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des G C in W, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Jänner 2023, W228 2258835-1/6E, betreffend Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die außerordentliche Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083, mwN).

5        Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird ein Erkenntnis bekämpft, mit dem das Bundesverwaltungsgericht - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) - ausgesprochen hat, dass dem Revisionswerber das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 27. September 2021 gebühre, weil er die vom AMS gemäß § 46 Abs. 1 AlVG nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten (und mehrfach erstreckten) Frist, sondern erst mit dem genannten Datum beigebracht habe.

6        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als der Behörde Willkür anzulasten gewesen sei. Genannt wird in diesem Zusammenhang das Erkenntnis VwGH 23.11.2011, 2010/12/0009, das die Frage der Unwirksamkeit einer mit Willkür belasteten dienstrechtlichen Weisung betraf. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Beginn des Anspruchs auf Arbeitslosengeld von dieser Rechtsprechung abgewichen sein könnte.

7        Es trifft entgegen der Behauptung des Revisionswerbers auch nicht zu, dass die Nachforderung von Unterlagen durch das AMS diskriminierend und daher unionsrechtswidrig gewesen sei, weil die Unterlagen nicht zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich gewesen, sondern nur wegen der rumänischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers abverlangt worden seien. Gerade angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Lücken im Meldeverlauf des Revisionswerbers kann keine Rede davon sein, dass die Nachforderung einer Selbstauskunft zur Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen sowie eines ausgefüllten Grenzgängerfragebogens unsachlich bzw. nicht durch § 46 Abs. 1 AlVG gedeckt war.

8        Das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision wird im Übrigen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Wesentlichen wortgleich wiederholt. Damit wird die Revision auch in formeller Hinsicht nicht dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gerecht (vgl. nochmals VwGH 17.5.2018, Ra 2018/08/0083, mwN).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023080036.L00

Im RIS seit

07.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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