Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lung in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 24. November 2022, GZ 29 Hv 121/22w-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lung in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 24. November 2022, GZ 29 Hv 121/22w-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * R* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * R* mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er sich am 20. April 2020 und am 31. Dezember 2021 in E* und andernorts auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er an den abgesondert verfolgten * E* Bilder versendete, auf welchen eine Torte mit dem Zahlencode „88“ für „Heil Hitler“ und ein Porträtfoto Adolf Hitlers mit dem Bildtext, „Der Führer wünscht einen guten Rutsch“, abgebildet waren. [2] Danach hat er sich am 20. April 2020 und am 31. Dezember 2021 in E* und andernorts auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er an den abgesondert verfolgten * E* Bilder versendete, auf welchen eine Torte mit dem Zahlencode „88“ für „Heil Hitler“ und ein Porträtfoto Adolf Hitlers mit dem Bildtext, „Der Führer wünscht einen guten Rutsch“, abgebildet waren.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 8 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 10 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Zur erfolgversprechenden Rüge aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch stets unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099112). [4] Zur erfolgversprechenden Rüge aus Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch stets unabdingbare Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099112).
[5] Auf ein derartiges Prozessgeschehen stützt sich die Verfahrensrüge (Z 5) nicht. [5] Auf ein derartiges Prozessgeschehen stützt sich die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) nicht.
[6] Mit der Kritik an der Art der Befragung durch die Vorsitzende lässt die Rüge keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
[7] Weshalb der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) in der Rechtsbelehrung zu erörtern gewesen wäre, leitet die Instruktionsrüge (Z 8) nicht aus dem Gesetz ab. [7] Weshalb der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, zweiter Halbsatz StPO) in der Rechtsbelehrung zu erörtern gewesen wäre, leitet die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) nicht aus dem Gesetz ab.
[8] Hinzugefügt sei, dass dies der insoweit relevanten Norm (§ 321 Abs 2 StPO) gerade nicht zu entnehmen ist (siehe auch RIS-Justiz RS0098508 sowie Swidersky, WK-StPO § 321 Rz 15) [8] Hinzugefügt sei, dass dies der insoweit relevanten Norm (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) gerade nicht zu entnehmen ist (siehe auch RIS-Justiz RS0098508 sowie Swidersky, WK-StPO Paragraph 321, Rz 15)
[9] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470 und 490). [9] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 und 490).
[10] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen (vgl dazu RIS-Justiz RS0115549 und RS0100809 sowie Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16) entwickelt und einen – im Übrigen nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung nicht gegebenen (ON 21 S 3) – Verstoß gegen § 245 Abs 1 StPO behauptet. [10] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0115549 und RS0100809 sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16) entwickelt und einen – im Übrigen nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung nicht gegebenen (ON 21 S 3) – Verstoß gegen Paragraph 245, Absatz eins, StPO behauptet.
[11] Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 21 S 3 ff) weckt die Rüge beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[13] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 344, 285i StPO). [13] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E137818European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00010.23D.0322.000Im RIS seit
06.04.2023Zuletzt aktualisiert am
06.04.2023