TE Vwgh Erkenntnis 1995/10/24 94/07/0016

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG Slbg 1973 §21 Abs1 idF 1979/029;
FlVfLG Slbg 1973 §21 Abs8 idF 1979/029;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des JW in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Dezember 1993, Zl. 710.945/05-OAS/93, betreffend Zusammenlegungsplan (Zusammenlegung R) (mitbeteiligte Partei: MM in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 27. Oktober 1964 wurde gemäß §§ 6, 7, 89 und 90 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 64/1955, das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke im Gebiet der Gemeinde L eingeleitet. In dieses Verfahren wurde u. a. die EZ 36 (D.-Gut) des Grundbuches St.A. (damals im Eigentum der mitbeteiligten Partei und deren Ehegattin) einbezogen. Ebenso wurden die Liegenschaften EZ 7 und EZ 111 je Grundbuch St.A. des Beschwerdeführers (Sch.-Gut) in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen.

Mit Übergabsvertrag vom 29. Jänner 1976 wurde die EZ 36 KG St.A. (D.-Gut) von den bisherigen Eigentümern ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn, den Ehegatten M.H. und M.H., jedoch ohne die zu dieser Liegenschaft gehörigen Grundstücke Nr. 44 Acker, 46 Acker, 47 Acker, 48 Wiese, 91 Acker und 92 Wiese im Gesamtausmaß von 2 ha 99 a 35 m2 (Maße im Übergabsvertrag angegeben) übertragen, sodaß der Mitbeteiligte und dessen Gattin mit den letztgenannten Grundstücken nach Verbücherung des vorgenannten Übergabsvertrages mit Beschluß des Bezirksgerichtes O. vom 22. Juni 1976 Parteien des Zusammenlegungsverfahrens blieben. Bezüglich der zurückbehaltenen Grundstücke räumten die Übergeber den Übernehmern ein Vorkaufsrecht gemäß §§ 1072 ff ABGB ein. Die Übernehmer bewirtschafteten die den Übergebern verbleibenden Grundstücke mit deren Zustimmung gemeinsam mit den übergebenen Grundstücken des D.-Gutes.

Nach Rechtskraft des im März 1979 erlassenen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes sowie des im November 1980 erlassenen Planes der gemeinsamen Anlagen wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 30. November 1983 die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen angeordnet. Der dagegen u.a. vom Mitbeteiligten und dessen Ehegattin erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 2. März 1984 keine Folge gegeben.

Mit Kundmachung des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 7. Mai 1990 wurde der Zusammenlegungsplan R gemäß § 25 Abs. 2 lit. e des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 (FLG 1973) in der geltenden Fassung erlassen. In der Stellungnahme des Operationsleiters vom 8. April 1991 wurden die Gründe für die an den Mitbeteiligten und seine Gattin erfolgte Zuteilung der Abfindungsgrundstücke wie folgt dargelegt:

Der aus zwei Grundstückskomplexen in einer Größe von 2 ha 92 a und 92 m2 vor der Neueinteilung bestehende Altbestand mit einer Punkteanzahl von 15.062 sei mit zehn Ecken und Spitzen äußerst ungünstig ausgefallen und nur an der Südseite (Schmalseite) durch einen Weg erschlossen gewesen. Für gemeinsame Anlagen seien 3 a 81 m2 mit einer Punkteanzahl von 196 aufzubringen gewesen, sodaß sich als Grundlage für die Abfindung eine Flächenanzahl von 2 ha 89 a 11 m2 mit einer Punkteanzahl von 14.866 ergebe. Tatsächlich seien dem Mitbeteiligten und seiner Ehegattin 3 ha 42 a und 24 m2 mit einer Punkteanzahl von 14.864 zugewiesen worden, woraus sich eine rechnerische Differenz von 53 a und 13 m2 bzw. minus 2 Punkte ergebe. Die Flächendifferenz ergebe plus

18,39 Prozent. Nach der Neueinteilung seien wiederum zwei Grundstückskomplexe vorhanden, allerdings einwandfrei ausgeformt und bestens an je zwei Seiten durch Wirtschaftswege erschlossen, also sicherlich eine wesentliche Verbesserung hinsichtlich Ausformung, Bewirtschaftbarkeit und Erschließung gegeben. Die Bewirtschaftung der nunmehr im Eigentum des Mitbeteiligten und seiner Gattin stehenden, in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücke erfolge gemeinsam mit den Grundstücken der Ehegatten H., D.-Gut, "also als eine Einheit. Es ist nur eine grundbuchsmäßige Trennung vorhanden. Es wurde daher eine getrennte Abfindungsberechnung für den Berufungswerber (Mitbeteiligter) durchgeführt und für diesen zwei Abfindungsgrundstücke in der Natur und am Plan ausgewiesen. De facto werden diese Abfindungsgrundstücke jedoch als eine Wirtschaftseinheit von den Eigentümern des D.-Gutes bewirtschaftet." Es stimme, daß der Mitbeteiligte und seine Gattin schlechtere Bonitäten im Zuge der Neueinteilung bekommen hätten. Bei einer Gesamtbetrachtungsweise - also Mitbeteiligter und Ehegattin mit gesamtem D.-Gut gemeinsam betrachtet - ergebe sich ein sehr großer Zusammenlegungserfolg, da aus neun landwirtschaftlichen Komplexen im Zuge der Neueinteilung drei Grundstückskomplexe entstanden seien. Dabei seien im wesentlichen alle Lücken zwischen Altgrundstücken des D.-Gutes, zwischen Dorf und A.-Bach im Osten durch Zuteilung von Grundstücken anderer Grundstückseigentümer geschlossen worden. Die Erschließung sei ebenfalls durch Wirtschaftswege an drei Seiten der Hauptabfindung als ideal anzusehen.

In der gegen den Zusammenlegungsplan eingebrachten Berufung führte der Mitbeteiligte als Berufungswerber u.a. aus, die Hälfte der ihm zugeteilten Parzelle Nr. 21 sei nasser Wiesengrund mit etwa 100 m Waldrand und mit Stauden bewachsen. Das Grundstück sei an der Westgrenze durch das vom Nachbarn errichtete Wohnhaus beeinträchtigt. Derzeit werde in diesem Haus auch ein gewerblicher Betrieb geführt, wodurch vermehrt auf sein Grundstück gefahren werde und Zäune beschädigt würden. Abfindung Grundstück Nr. 22 grenze im Norden und Osten an den Wald und sei ein Hang. Diese Fläche sei mit den Altgrundstücken nicht gleichwertig. Die ganze Abfindung sei von minderer Bonität.

Mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 19. März 1993 wurde der Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben und der Zusammenlegungsplan R vom 7. Mai 1990 im wesentlichen wie folgt abgeändert:

"1.) Abfindungsausweis

1.1. Dem Eigentümer der EZ. ... (mitbeteiligte Partei) werden

     anstelle der Grundabfindungen:

    ...

Summe:              Fläche 16.658 m2         Wert 7.813

die Grundabfindungen:

    ...

Summe:              Fläche 14.294 m2         Wert 7.756

zugeteilt.

Daraus ergibt sich für den Eigentümer M.M. (Mitbeteiligter) eine Gesamtabfindung im Ausmaß von 31.860 m2 mit

14.807 Werteinheiten.

1.2. Dem Eigentümer des Sch.-Gutes EZ. ... (Beschwerdeführer)

     werden anstelle der Grundabfindungen

    ...

Summe:              Fläche 14.294 m2         Wert 7.756

die Grundabfindungen:

    ...

Summe:              Fläche 16.658 m2         Wert 7.813

zugeteilt.

Daraus ergibt sich für den Eigentümer J.W. (Beschwerdeführer) eine Gesamtabfindung von 116.839 m2 mit 50.309 Werteinheiten."

Als Geldausgleich wurde dem Mitbeteiligten ein Betrag von S 6.960,-- und dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 5.760,-- zugesprochen.

Als Folge der Neueinteilung ergab sich mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 19. März 1993 eine Änderung der Abfindung des Beschwerdeführers, da das Abfindungsgrundstück Nr. 21 des Mitbeteiligten mit Abfindungsflächen des Beschwerdeführers vertauscht wurden. Für den Beschwerdeführer ergibt sich aufgrund des Erkenntnisses des LAS vom 19. März 1993 folgende Abfindungsberechnung:

"(...):

                 a l t e          n e u e         Differenz

Bon.Klassen   Fläche   Wert    Fläche   Wert    Fläche   Wert

unter 25       10378   2007     12159   2098    + 1781  +   91

      25 - 35  19383   6228     25434   8095    + 6051  + 1867

      36 - 45  17513   7006      7731   2967    - 9782  - 4039

über       45  68411  35763     71515  37149    + 3104  + 1386

Summe:        115685  51004    116839  50309

Abfindungsanspruch          115700     50357

Abfindungsdifferenz        +  1139  -     48           0,1 %

                                              max.zul. 5,0 %

Flächenwertverhältnis:

Abfindungsanspruch:     115695

                               = 2,29750

                         50357

Abfindung:              116839

                               = 2,32243

                         50309

Differenz:                       0,02493  =  1,09 %

                                 max.zul.   10,00 %"

Die Abfindungsdifferenz von 48 Werteinheiten sei durch die Ausscheidung des noch zu bauenden Wirtschaftsweges begründet. In der Abfindungsberechnung werde der Beschwerdeführer mit 5 m2 bzw. 3 Werteinheiten durch diesen Weg belastet. Diese Abfindungsdifferenz betrage 0,1 Prozent des Anspruches. Sachverhaltsmäßig sei bei der Abfindungsberechnung davon auszugehen, daß neun Grundstückskomplexe vom Beschwerdeführer eingebracht worden seien und er nunmehr mit zwei Grundstückskomplexen abgefunden werde. Die mittlere Hofentfernung werde kleiner, die Erschließung durch den Neubau von asphaltierten Wirtschaftswegen besser. Die Hangneigungsverhältnisse blieben annähernd gleich. Die Waldrandlage werde um ca. 190 m länger, wovon 50 lfm direkt an Waldrand und 140 lfm indirekt, getrennt durch einen Wirtschaftsweg bzw. den A.-Bach, an den Wald grenzten. Die Grenzlängen der Grundstücke würden kürzer. Die Verbesserung der Grundstücksausformung erleichtere die maschinelle Bewirtschaftung.

Der Sachverständige der Berufungsbehörde führte hiezu aus, die erwähnten Vorteile überwögen den Nachteil der vermehrten Waldrandlage bei weitem, ein Zusammenlegungserfolg sei gewährleistet.

Zur Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus, anstelle der Abfindung Grundstück Nr. 24 erhalte nunmehr der Beschwerdeführer im wesentlichen die bisher dem Mitbeteiligten zugewiesene Abfindung Grundstück Nr. 21. Zur besseren Bewirtschaftung des dem Beschwerdeführer verbleibenden Abfindungsgrundstückes Nr. 26 sei nunmehr der im Plan der gemeinsamen Anlagen vorgesehene, jedoch nicht gebaute Wirtschaftsweg Nr. 18c erforderlich. Der Beschwerdeführer selbst sehe die neue Abfindung grundsätzlich als einen Vorteil an, vermeine aber, daß sich in der Bewirtschaftung des ihm verbleibenden Abfindungsgrundstückes Nr. 26 Arbeitserschwernisse aufgrund unzureichender Erschließung ergäben. Das bisher vorhandene "M-Straßl" habe lediglich der inneren Erschließung des Besitzes des Beschwerdeführers gedient. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, sich zur besseren Erschließung seines Hausgartens wiederum eine interne Erschließung zu errichten. Kriterium für eine gesetzmäßige Abfindung sei die ausreichende Erschließung der Grundabfindungen, um dem Erfordernis einer zweckmäßigen Benutzbarkeit der Grundstücke Rechnung zu tragen. Im Vergleich zur vorläufigen Übergabe komme bei der Abfindung Nr. 26 nunmehr zwar "ein zusätzliches Eck dazu", im Vergleich zum Altbesitz könne jedoch bei Realisierung des Abänderungsvorschlages eine Verbesserung der Grundstücksausformung und eine Verringerung von 9 auf 2 Grundstückskomplexe erzielt werden. Die geringfügig schlechtere Ausformung liege jedenfalls im zumutbaren Bereich und es seien damit keine gravierenden Bewirtschaftungserschwernisse verbunden. Die Aufschließung des Abfindungsgrundstückes Nr. 26 sei in der nunmehr vorliegenden Form - auch aufgrund des Wegfalles der Möglichkeit der Ausfahrt auf die Gemeindestraße im südwestlichen Teil - als ausreichend zu bewerten. Im südlichen Bereich sei das Abfindungsgrundstück durch die Gemeindestraße erschlossen, im mittleren westlichen und im nördlichen Bereich sei die Erschließung durch den zu errichtenden Wirtschaftsweg Nr. 18c und durch die neu gebaute Gemeindestraße gegeben, wobei der Wirtschaftsweg für die Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes Nr. 26 eine Erleichterung bedeute. Bezüglich der Hängigkeit des Gebietes im westlichen Teil des Abfindungsgrundstückes Nr. 26 sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, daß dieser Bereich im überwiegenden Teil bereits in seinem Altbesitz gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bewirtschaftungserschwernis mit dem Bau des Wirtschaftsweges Nr. 18c könne nicht gesehen werden. Mit der Errichtung des Weges werde im Gegenteil die bessere Erschließung und Bewirtschaftung des Abfindungsgrundstückes bezweckt.

Dagegen berief der Beschwerdeführer.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Dezember 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LAS vom 19. März 1993 gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 66 Abs. 4 AVG und § 21 und 25 Salzburger Flurverfassungslandesgesetz 1973 als unbegründet abgewiesen.

Im wesentlichen begründete die belangte Behörde dies damit, daß es bei Berechnung der Abfindung des Mitbeteiligten auf dessen rechtliche Beziehungen mit den Eigentümern des D.-Gutes nicht ankäme. Daß die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke des Mitbeteiligten nicht von ihm bewirtschaftet würden, sei für die Berechnung seines Abfindungsanspruches nicht von Relevanz. Dieser Anspruch bestehe unabhängig davon, ob Grundstücke selbst im Rahmen eines eigenen Betriebes bewirtschaftet würden, ob ein Nebenerwerbsbetrieb vorliege oder ob die Grundstücke verpachtet seien. Die Berufungsbehörde habe zu Recht ausgehend von den dem Mitbeteiligten nunmehr gehörigen, in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Grundstücken dessen Abfindungsanspruch berechnet. Auch der Vergleich der Abfindung des Mitbeteiligten mit dem Abfindungserfolg des D.-Gutes sei nicht von Belang. Der Beschwerdeführer habe acht landwirtschaftliche und drei forstwirtschaftliche Bewirtschaftungskomplexe mit einer Grundfläche von 11,5700 ha im Wert von 50.995 Wertpunkten in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht und dafür zwei landwirtschaftliche (Wiese, zum Teil auch beweidet) und drei forstwirtschaftliche Bewirtschaftungskomplexe mit einer Gesamtfläche von 11,6839 ha im Wert von 50.309 Wertpunkten erhalten. Einem Abfindungsanspruch von 50.357 Punkten stehe eine Gesamtabfindung von wertmäßig 50.309 Punkten gegenüber, womit die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung - auch vom Beschwerdeführer unbestritten - eindeutig gegeben sei. Die Grundstücksform sei gegenüber dem Altbesitz wesentlich verbessert. Zufolge der kompakteren Form sei die bewirtschaftungsmäßig nachteilige Grenzlage (bezüglich Düngung etc.) bei den landwirtschaftlichen Grundstücken auf knapp die Hälfte bzw. 2,1 km gravierend reduziert worden. Allerdings sei dabei das Ausmaß der Waldrandlage gegenüber dem Altbesitz (ausgehend vom Bewertungsplan) um rund 0,2 km auf insgesamt rund 0,8 km angewachsen. Dabei handle es sich überwiegend um Nordwest/Südost bzw. Nordost/Südwest verlaufende Waldränder unter teilweiser Zwischenschaltung eines Waldbegleitweges. Infolgedessen liege eine - verglichen mit West/Ost-Lagen ohne zwischengeschalteten Weg - weniger gravierende Beeinträchtigung (zufolge Beschattung, Wurzeldruck etc.) der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzfläche vor. Die Erschließungsverhältnisse seien durch ein im Wege der Grundzusammenlegung aufwendig ausgebautes (durchwegs asphaltiertes) Wegenetz verbessert. Im Gegensatz zum Altbesitz seien nunmehr alle Grundstücke über öffentliche Wege günstig erreichbar. Die Hangneigungsverhältnisse seien zufolge der Abtretung stärker geneigter Lagen (Altgrundstücke Nr. 58, 72 und 84) im Neubestand günstiger geworden. Vernässungen seien auf den Abfindungsflächen nicht ersichtlich. Die Verschiebungen zwischen Alt- und Neubesitz des Beschwerdeführers in bezug auf die Bonitätsverhältnisse erschienen ausgewogen. Einem Abgang in der mittleren Bonitätsklasse (3.600-4.500 Wertpunkte/ha) im Ausmaß von 4.000 Wertpunkten stünden sowohl ein Zuwachs bei den niedrigeren Bonitäten im Ausmaß von rund 2.000 Wertpunkten als auch ein Zuwachs bei den höheren Bonitäten, und zwar im Ausmaß von rund 1.400 Wertpunkten, gegenüber. Die Gesamtabfindung bestünde aus großen, günstig geformten und ausreichend erschlossenen Grundflächen, die einen größeren Betriebserfolg erwarten ließen als die alten Grundstücke. Der Anspruch auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit sei trotz des festgestellten Zuwachses an Waldrandlagen erfüllt, weil sich die damit einhergehende Beeinträchtigung in einem aufgrund der Ziele der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien vertretbaren engen Rahmen bewege. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers sei ein reiner Grünlandbetrieb mit Wiesen- und auch Weidenutzung. Hiefür wären aber schon die bereits bestehenden Zufahrtsmöglichkeiten zur Abfindung 26 hinreichend. Die in Rede stehende Fläche sei nämlich derzeit sowohl von der südlich gelegenen Hofstelle aus, vom südöstlich verlaufenden Weg 25 und von Nordwesten her (vom Weg 28 aus seitwärts der Grenze zum Nachbargrundstück 27) zu erreichen. Die unbedingte Notwendigkeit bzw. der Ausbaustand des darüber hinaus geplanten Stichweges 18c mögen dahingestellt bleiben; jedenfalls werde durch diesen Weg eine zusätzliche Verbindung nach Westen zum öffentlichen Gut 28 eröffnet und die Bewirtschaftung des nordwestlichen, rund 1 ha großen Teiles der Abfindung 26 erleichtert. Diese Abfindung weise zwar in ihrem westlichen Randbereich eine ausgeprägte Hangneigung von bis zu 12 Prozent auf, allerdings deckten sich die stark geneigten Flächen mit dem Altbesitz des Beschwerdeführers. Die durch die Umverlegung durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates geschaffene Form dieses Grundstücksteiles zufolge des gebogenen Verlaufes des Gemeindeweges 28 und der Hoflage Grundstück 27 hindere eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung mit der derzeitigen betrieblichen Ausstattung (Traktorleistung 48 PS, Güllefaß 4.000 l) nicht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die "nunmehrige Unmöglichkeit der Hoferweiterung" gehe deshalb ins Leere, da bereits die Grenze des Nachbargrundstückes im Altbestand direkt an der Mauer des Wirtschaftsgebäudes verlaufen sei und nun ein Abstand von ca. 6 m gegeben sei. Eine Erweiterung im Sinne eines Neubaus in diese Richtung sei im übrigen insofern erschwert, als die Abstandsvorschriften gemäß § 25 Abs. 3 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 1968/113, in der geltenden Fassung von der im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Kapelle (jedenfalls 4 m) eingehalten werden müßten. Fragen der Erweiterungsmöglichkeiten von Wirtschaftsgebäuden seien im übrigen im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens nicht von Relevanz. Das Gesetz stelle vielmehr auf den Istzustand eines landwirtschaftlichen Betriebes ab und sichere den Parteien den Rechtsanspruch auf Zuteilung von Flächen tunlichst gleicher Beschaffenheit. Zukunftsperspektiven hinsichtlich der Erweiterung der Kubatur der Wirtschaftsgebäude hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf eine gesetzmäßige Abfindung gemäß §§ 1 und 21 Salzburger FLG verletzt".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 Salzburger Flurverfassungslandesgesetz

1973 (FLG) in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 78/1992 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend dem Wert ihrer unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle darf der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung nicht mehr als 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Anspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 15 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.

Gemäß Abs. 8 dieses Paragraphen haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeiten den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Aus Gründen der Zusammenlegung unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und den bezughabenden Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß die belangte Behörde die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen für die Ermittlung des Abfindungsanspruches des Beschwerdeführers beachtet hat. Dies wird vom Beschwerdeführer begründet auch nicht widerlegt. Das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß allenfalls andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens besser abgefunden wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1994, Zl. 90/07/0024, mit weiteren Nachweisen). Der Hinweis auf die Abfindung des Mitbeteiligten und die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge mit dem D.-Gut (von der Tochter und dem Schwiegersohn des Mitbeteiligten bewirtschaftet) sind daher schon aus diesem Grunde nicht entscheidungsrelevant.

In der Natur des Zusammenlegungsplanes liegt es, daß es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung der Abfindungen im Zusammenlegungsplan gibt, die dem Gesetz entsprechen. Eine erfolgreiche Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof setzt jedoch über die Darstellung solcher Möglichkeiten hinaus voraus, daß die im Zusammenlegungsplan gewählte Lösung im Gegensatz zu anderen Alternativen als dem Gesetz nicht entsprechend zu beurteilen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 92/07/0123). Einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens steht kein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke zu. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei ist auch nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand zu messen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995 mit weiteren Nachweisen).

Eine Gesetzwidrigkeit, welche insbesondere auch darin liegen könnte, daß der Beschwerdeführer durch die Abfindung gezwungen wäre, seinen Wirtschaftsbetrieb vollständig umzustellen, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen.

Den Ausführungen der belangten Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die vom LAS abgeänderte Abfindung bestünde keine Erweiterungsmöglichkeit seines Wirtschaftsgebäudes, kann im gegenständlichen Fall rechtlicherseits schon deswegen nicht entgegengetreten werden, da im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers, wie er sich zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren dargestellt hat, eine Erweiterung der Wirtschaftsgebäude nicht erforderlich gewesen ist und diese Erweiterungsmöglichkeit auch derzeit vom Beschwerdeführer nicht konkret in Planung gezogen worden ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer - diesbezüglich unwidersprochen - gegenüber dem Operationsleiter aufgrund der Berufung des Mitbeteiligten darauf hingewiesen, daß "er und seine künftigen Hoferben keinerlei Möglichkeiten zur Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes gegen Westen" hätten, ohne jedoch darzulegen, warum dies erforderlich sein sollte und eine allenfalls notwendige Erweiterung des Wirtschaftsgebäudes ausschließlich gegen Westen erfolgen müßte. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, für die Errichtung einer Auffahrt zur Hochtenne sei unbedingt die nunmehr dem Mitbeteiligten zugewiesene Fläche notwendig, ist dem zu entgegnen, daß auch die erst im November 1993 der belangten Behörde vorgelegten Pläne zur Errichtung einer Hochauffahrt an der Westseite des bestehenden Wirtschaftsgebäudes keineswegs einsichtig zu machen vermögen, warum die Abfindung des Beschwerdeführers gesetzwidrig sein soll.

Die Beschwerdeausführungen, die Erschließung der Abfindung des Beschwerdeführers hinter seinem Wohn- und Wirtschaftsgebäude habe sich verschlechtert anstatt verbessert, widerspricht der Aktenlage, insbesondere den vorliegenden Plänen. Diesbezüglich wird auf die überzeugenden Begründungsdarlegungen der belangten Behörde verwiesen.

Insgesamt vermag daher der Beschwerdeführer eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Warum der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sein soll, weil der Cousin des D.-Gutsübernehmers zum Salzburger Agrarlandesrat bestellt worden ist, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Der zu langen Verfahrensdauer zwischen vorläufiger Übernahme im März 1984 und Erlassung des Zusammenlegungsplanes im Jahre 1990 hätte der Beschwerdeführer mit einem Devolutionsantrag gemäß § 7a Agrarverfahrensgesetz begegnen können. Eine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde kann daraus nicht abgeleitet werden.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070016.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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